Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
BBG §40Spruch
I413 2204530-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 06.07.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 IVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 12.03.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.02.2018, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten vom 18.05.2018 wird ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und ausgeführt, dass durch die feststellten Funktionseinschränkungen keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege.
Am 09.07.2018 stellte die belangte Behörde einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. aus.
Mit Bescheid vom 06.07.2018, OB: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" unter Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten ab.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nunmehr aufgrund einer jüngst erfolgten Untersuchung auch noch an Klaustrophobie und C2-Abusus leide.
Mit Schreiben vom 04.09.2018 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, dass er nunmehr ein neues Leiden geltend mache, welches im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Es leitete den Beschwerdeführer dahingehend an, dass er diese Änderung des Leidenszustandes der belangten Behörde zur Kenntnis bringen und daher einen neuen Antrag stellen müsse.
Mit Schreiben vom 07.09.2018, eingelangt am 10.09.2018, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe und einen neuen Antrag bei der belangten Behörde zu stellen gedenke.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45 Abs 3 BBG sieht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich mit Beschluss (§ 31 VwGVG) die Einstellung des Verfahrens zu verfügen und keine Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme von Zusatzeintragungen oder die Einschätzung des Grades der Behinderung iSd § 45 Abs 3 BBG zu treffen, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG. Das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wurde. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund des im Schreiben vom 07.09.2018 unmissverständlich formulierten Parteiwillens - der Zurücknahme der Beschwerde - ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2204530.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018