TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W226 1252183-3

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W226 1252183-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl: 771221102-180202481, zu

Recht erkannt:

A)

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 Abs. 4 AsylG

2005, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführe reiste am 13.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) schilderte in diesem ersten Asylverfahren, dass er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, er sei mit eigenem Auslandspass, ausgestellt im Dezember XXXX, ausgereist. Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass er von den Russischen Föderalen Truppen verfolgt werde, weil diese glauben würden, dass er ein Tschetschenischer Freiheitskämpfer sei. Er sei nicht in Haft gewesen und sei auch nie festgenommen worden, der Fluchtgrund wurde dahingehend geschildert, dass im Jahr 2000 die tschetschenischen Kämpfer XXXX verlassen hätten, er habe sich unter diese gemischt, um aus XXXX wegzukommen. Bei einem Beschuss sei er dabei verwundet worden und habe Splitterverletzungen am Hals und am Kopf erlitten. Nach seiner Genesung sei er nach Dagestan gegangen, da russische Soldaten immer wieder in Tschetschenien nach ihm gesucht hätten. In Dagestan habe er sich bis ins Jahr 2004 aufgehalten, da russische Soldaten auch in Dagestan nach ihm gesucht hätten, habe er sich zur Flucht entschlossen. Er sei nie Kämpfer gewesen, vielleicht habe das aber auch jemand aus seinem Umfeld behauptet, es würde aber nicht stimmen. Der BF verwies darauf, dass er in Tschetschenien noch seine Eltern und eine Tochter aus erster Ehe, sowie drei Geschwister habe, in Dagestan würde eine weitere Frau von ihm mit einer weiteren zweiten Tochter leben.

Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag des BF mit Bescheid vom 26.07.2004 ab und erließ gegen den BF eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet. Im weiteren Verfahrensgang zog der BF seine Beschwerde gegen diesen Bescheid zurück, da er in der Zwischenzeit im Bundesgebiet mit vorgelegter Geburtsbestätigung Vater seines Sohnes geworden war, welchem abgeleitet von dessen Mutter Flüchtlingsstatus zukam. Der BF zog in weiterer Folge, wie dargestellt, die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26.07.2004 zurück und beantragte internationalen Schutz im Zuge des Familienverfahrens, abgeleitet von seinem minderjährigen Sohn. Mit Bescheid vom 14.02.2008 wurde dem BF durch das Bundesasylamt Asyl gemäß § 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005, abgeleitet von seinem minderjährigen Sohn, im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt.

Bereits in dieser Zeit war der BF im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden. Im Strafregister findet sich ein Urteil des XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 269 Absatz 1 StGB, Freiheitsstrafe: Vier Monate bedingt, sowie des XXXX vom XXXX wegen § 125 StGB - Freiheitsstrafe: Zwei Monate bedingt - und des XXXX vom XXXX wegen §§ 107 Absatz 1, 15, 269 StGB, Freiheitsstrafe: Acht Monate, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt.

In weiterer Folge beantragte der BF bei der belangten Behörde die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses. In diesem Verfahren -das Rechtsmittelverfahren wurde beim BVwG zur Zahl: W171 1252183-2/5E, geführt - ergab sich, dass der BF zwischenzeitig laut einer im Akt aufliegenden Europol-Mitteilung vom 09.02.2016 von einem dänischen Gericht wegen Schlepperei amXXXX zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Auf Grund dieses Urteils wurde gegen den BF für Dänemark ein Einreiseverbot bis 31.10.2021 verhängt, der BF wurde in weiterer Folge aus Dänemark vorzeitig aus der Haft entlassen und nach Österreich überstellt. In diesem Beschwerdeverfahren findet sich auch das dänische Gerichtsurteil vom XXXX, wonach sich der BF ohne Vorbehalt schuldig bekannt hat, beim organisierten Menschenhandel mitgeholfen zu haben, indem er acht Syrer illegal nach Dänemark gebracht habe. Vor dem Hintergrund dieser Verurteilung wegen Schlepperei wurde mit Entscheidung des BVwG vom 19.09.2017 der Antrag des BF auf Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses rechtskräftig gemäß § 92 in Verbindung mit § 94 FPG abgewiesen.

Nach neuerlicher Inhaftierung des BF im Bundesgebiet gelangte die belangte Behörde in Kenntnis davon, dass sich bei den Effekten des BF in der Justizanstalt ein von russischen Behörden ausgestellter Auslandsreisepass befindet. Die belangte Behörde ersuchte um Übermittlung einer Kopie, wobei in weiterer Folge - AS 265 - offensichtlich nur jene Seite des Auslandspasses übermittelt wurde, auf welcher sich das Ausstellungsdatum und ein Lichtbild des BF mit dessen eigenhändiger Unterschrift befinde.

Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge dem BF mit Schreiben vom 27.04.2018 ein schriftliches Parteiengehör und teilte diesem mit, dass in der Zwischenzeit weitere strafrechtliche Verurteilungen eingetreten seien. Die belangte Behörde verwies auf das Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX wegen §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 2/4, 107, 15, 269 StGB - Freiheitsstrafe sechs Monate - und auf das Urteil des XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wegen §§ 127, 129 Absatz 1 Ziffer 2 StGB - Freiheitsstrafe acht Monate.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF niemals persönlich einer Verfolgung unterlegen gewesen sei. Die Lage sowohl in Tschetschenien, als auch im gesamten Gebiet der Russischen Föderation sei soweit befriedet, als aktuell die Sicherheitslage nicht mehr als fragil zu bezeichnen sei. Dem BF stünde zudem die Möglichkeit offen, sich in jedem anderen Landesteil niederzulassen.

Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf die Ausstellung eines gültigen russischen Reisedokumentes, welches dem BF am XXXX ausgestellt worden sei. Der BF lebe seit Jahren getrennt von seinem Sohn, sei massiv straffällig geworden und könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar sei. Dem Parteiengehör war ein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beigelegt.

In einer Stellungnahme zu diesem Vorhalt führte der BF aus, dass er im Jahr 2002 aus Tschetschenien geflüchtet sei, weil er verfolgt worden sei. Seine Frau habe auch flüchten wollen, sei aber zwei Jahre nach seiner Flucht in Tschetschenien ermordet worden. Eine seiner beiden Töchter sei vor vier Jahren beim Schwimmen ertrunken. Eine zweite Tochter sei noch in Tschetschenien. In Österreich habe er einen zehnjährigen Sohn, der mit seiner Mutter in XXXX lebe. Er selbst habe im Jahr 2006 einen Deutschkurs absolviert. Er spreche Deutsch, könne aber leider nicht schreiben. In Tschetschenien werde er nach wie vor politisch verfolgt, im Fall der Rückkehr wären nicht nur er, sondern auch seine Tochter, seine Mutter und andere Menschen in Gefahr.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 29.05.2018 wurde der mit Bescheid vom 14.02.2008, Zl. 07 12.211-EAST-Ost durch das Bundesasylamt zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Mit Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG ein mit 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt.

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges verwies die belangte Behörde auf die dargestellten Verurteilungen im Bundesgebiet und in Dänemark. Der Grund für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei die Ausstellung des Russischen Auslandspasses.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfüge, insbesonders seine Mutter und seine Tochter. Es sei dem BF zudem möglich und zumutbar, sich in anderen Landesteilen niederzulassen und könne er auf anfängliche Unterstützung durch die in Russland lebenden Angehörigen rechnen.

Die belangte Behörde führte umgehend aus, dass mit der Kindesmutter und dem gemeinsamen Sohn nur eine ganz kurze Zeit ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe, nämlich maximal bis ins Jahr 2009. Seitdem bestehe weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch seien Hinweise auf ein tatsächliches Familienleben zutage getreten. Es würde auch keine Hinweise geben, dass der BF den Sohn durch Geldunterhaltsleistungen unterstützen würde, es bestehe die Möglichkeit der Kontaktpflege mit dem Sohn auch von Russland aus mittels moderner Kommunikationsmittel, sofern die Kontaktpflege überhaupt im Sinne des Kindeswohles liege. Während des Haftaufenthaltes habe kein einziger Besuchskontakt stattgefunden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde umfassend aus, dass ein Endigungsgrund im Sinn des § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz vorliege, was dadurch unterstrichen werde, dass sich der BF im Jahr XXXX einen russischen Auslandsreisepass habe ausstellen lassen. Dieser Umstand würde eine freiwillige Unterschutzstellung unter den Herkunftsstaat indizieren und somit einen Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz darstellen. Der BF sei niemals einer persönlichen Verfolgung oder der Gefahr der Todesstrafe oder unmenschlicher Behandlung unterlegen. Da der BF mehrfach straffällig geworden sei, er somit straffällig im Sinn des § 2 Absatz 3 Asylgesetz sei, falle er nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 7 Absatz 3 Asylgesetz.

Zur Frage des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde aus, dass der BF sich wie dargestellt, einen Auslandsreisepass habe problemlos ausstellen lassen, er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte und sei somit eine Rückkehr zumutbar. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wurde von der belangten Behörde vor allem mit den strafrechtlichen Verurteilungen begründet. Der BF sei weniger als ein halbes Jahr einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und weise ein außerordentlich destruktives Persönlichkeitsbild auf. Ernsthafte Integrationsbemühungen bei einer der Aufenthaltsdauer entsprechende sprachliche Integration sei nicht feststellbar gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei primär ausgeführt, dass er sich den russischen Reisepass nicht selbst habe ausstellen lassen, seine Großmutter hätte diesen Reisepass für ihn beantragt. Er selbst sei nie in Kontakt mit russischen Behörden getreten und sei "auch nicht in die Russische Föderation gereist." In der Regel sei zwar davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Reisepasses eine Schutzgewährung des Staates darstelle. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich jedoch nähere Ermittlungen pflegen müssen und habe der BF selbst im Zuge seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eigenständig ein Schreiben zu verfassen. Die Behörde hätte dem BF somit unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernehmen müssen. Darüber hinaus verweist die gegenständliche Beschwerde auf diverse Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation und im Nordkaukasus. Im rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass die Umstände, auf Grund derer Asyl zuerkannt worden sei, weggefallen sein müssten. Dabei wird auf Judikatur verwiesen, die allerdings die Situation berücksichtigen, dass ein minderjähriges Kind mit Asyl im Familienverfahren die Volljährigkeit erreicht.

Zur Ausstellung eines russischen Reisepasses wird nochmals ausgeführt, dass der BF niemals in die Russische Föderation gereist sei und selbst niemals Kontakt mit russischen Behörden gehabt habe. Die reine Ausstellung eines Reisepasses reiche jedenfalls nicht dazu aus, eine Unterschutzstellung unter den Herkunftsstaat zu begründen, auch wenn dies in der Regel der Fall sein mag.

Zur Rückkehrentscheidung wird ausgeführt, dass der BF ein schützenswertes Privatleben habe, er sei zwar mehrmals straffällig geworden, es habe sich aber ausschließlich um Vergehen gehandelt. Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Am 06.09.2018 wurde der BF - wie von ihm beantragt - im Zuge einer Beschwerdeverhandlung einvernommen. In Vorbereitung dieser Beschwerdeverhandlung hatte das erkennende Gericht erkannt, dass der BF in der Zwischenzeit eine weitere strafrechtliche Verurteilung aufweist, nämlich durch das XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX wegen §§ 15, 144 StGB, Freiheitsstrafe zwei Jahre (Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf XXXX vom XXXX). Das erkennende Gericht ersuchte darüber hinaus die nunmehr zuständige Justizanstalt um Übermittlung des russischen Auslandspasses, wobei im Zuge der Beschwerdeverhandlungen Kopien dieses Reisedokumentes angefertigt und mit dem BF erörtert wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BVwG am 06.09.2018, der Beschwerde, der im Akt aufliegenden Strafurteile, der Einsichtnahme in die Asylakten des Beschwerdeführers, der Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug sowie Auszügen aus IZR und ZMR sowie der Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation (insbesondere Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslim.

Der Beschwerdeführe reiste im Jahr 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2004 einen Asylantrag Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid Bundesasylamtes vom 26.07.2004 zog der BF zurück und beantragte er in weiterer Folge die Gewährung von Asyl im Familienverfahren, bezogen auf seinen am XXXX geborenen Sohn.

Der Beschwerdeführer weist nachfolgende Strafverurteilungen auf:

01) XXXX vom XXXX, RK 25.03.2005, PAR 15, 269/1 (1. Fall) StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

02) XXXX vom XXXX, RK 28.10.2005, PAR 125 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt.

03) XXXX, vom XXXX, RK 28.03.2007, PAR 107/1, PAR 15, 269/1 (1. Fall) StGB, Freiheitsstrafe: 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate

04) XXXX vom XXXX, RK 17.12.2010, PAR 83/1, 84 Abs. 2/4, 107/1, PAR 15, 269/1 (1. Fall) StGB, Freiheitsstrafe: 6 Monate

05) XXXX vom XXXX, RK 03.01.2018, §§ 127, 129 (1) Z 2 StGB,

Freiheitsstrafe: 8 Monate

06) XXXX vom XXXX, RK: 14.02.2018, § 15 StGB, § 144 (1) StGB,

Freiheitsstrafe: 2 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter

Bedachtnahme auf XXXX, RK: 03.01.2018.

Unbestritten ist zudem die Verurteilung durch das Gericht XXXX, GZ: XXXX vom XXXX wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.

Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch, Tschetschenisch und Russisch.

Im Bundesgebiet halten sich sein Sohn und dessen Mutter auf, wobei sie alle anerkannte Flüchtlinge sind. Der letzte gemeinsame Wohnsitz bestand jedoch im Jahr 2009.

Der Beschwerdeführer hat sich selbst als arbeitsfähig und arbeitswillig bezeichnet.

In der Russischen Föderation - konkret in Tschetschenien und Dagestan - halten sich unverändert Angehörige des Beschwerdeführers auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Wiedereinreise in die Russische Föderation kann ohne Gefährdung seiner Person erfolgen.

Unbestritten ist weiters, dass der BF im Jahr XXXX einen Auslandspass beantragt hat, diesen auch erhalten hat und der BF mit diesem Auslandspass mehrere Reisen, darunter auch die Russische Föderation - unternommen hat.

Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien wird festgestellt:

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).

Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

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Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,

https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017

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RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,

http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017

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Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen,

http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).

Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)

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ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017

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Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016).

Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017).

Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017).

Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017

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FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017

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FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens,

http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017

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ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017

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ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

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Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien,

http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017

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Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich,

https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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