TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 G314 2186849-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G314 2186849-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch MEN-VIA (Verein Institut für Frauen- und Männergesundheit), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. XXXX, betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (BF) wurde aufgrund seines Antrags vom 05.07.2016 gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG eine von 03.10.2016 bis 02.10.2017 gültige "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt. Am 29.09.2017 beantragte er die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gemäß § 59 AsylG. Mit Eingabe vom 24.10.2017 wurde der Verlängerungsantrag auftragsgemäß verbessert und ergänzende Urkunden vorgelegt.

Das BFA holte gemäß § 57 Abs 2 AsylG eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX ein, die am 16.11.2017 erklärte, die Voraussetzungen nach § 57 Abs 1 Z 2 AsylG lägen nicht (mehr) vor.

Am 21.12.2017 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Verlängerungsantrag vernommen.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrens- und Begründungsmängeln erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung stattzugeben, in eventu, festzustellen, dass ein schützenswertes Privatleben iSd Art 8 EMRK vorliege und die Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass lediglich relevant sei, dass ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Menschenhandels begonnen worden sei; der Ausgang des Verfahrens sei unbeachtlich. Er habe vor, wegen des Arbeitsunfalls, bei dem er einen Finger verloren habe, privatrechtliche Ansprüche gegen seine ehemalige Arbeitgeberin und sozialrechtliche Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend zu machen. Außerdem solle eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet werden. Nach seiner Abschiebung nach Serbien könnten diese Ansprüche nicht mehr bzw. nur mehr mit unverhältnismäßigem Aufwand verfolgt werden. Die Aufenthaltsberechtigung hätte zur Geltendmachung dieser zivilrechtlichen Ansprüche verlängert werden müssen. Außerdem sei eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig, weil er seit seiner Kindheit eine enge Bindung an Österreich habe. Er habe hier als Kind eines "Gastarbeiters" die Schule besucht. Er habe im Bundesgebiet einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und engagiere sich ehrenamtlich. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Im September 2017 sei eine Beschäftigungsbewilligung für ihn erteilt worden; seither verdiene er EUR 1.300 netto pro Monat. Gemäß Art 47 Abs 2 GRC bestünde eine Verhandlungspflicht.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 22.02.2018 einlangten.

Mit Schreiben vom 25.04.2018 wurden zusätzliche Unterlagen und die dem Vertreter des BF erteilte Vollmacht vorgelegt.

Feststellungen:

Der heute 56-jährige BF wurde im serbischen Ort XXXX geboren. Er gehört zur Volksgruppe der Roma und spricht Serbisch und Romanes. Er besuchte nur vier Jahre lang die Schule und schloss zunächst keine Berufsausbildung ab. Seit 1983 ist er mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Das Paar lebte zusammen in Serbien und hat zwei Töchter, einen Sohn und zahlreiche Enkelkinder, die ebenfalls in Serbien leben.

Der BF besitzt einen bis 04.09.2023 gültigen serbischen biometrischen Reisepass. Ab 2011 hielt er sich immer wieder vorübergehend in Österreich auf; ein Aufenthaltstitel wurde ihm damals nicht erteilt. Zwischen diesen Aufenthalten kehrte er immer wieder nach Serbien zurück. Seine Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist und kein Deutsch spricht, hält sich abwechselnd in Österreich und bei ihren Kindern und Enkelkindern in Serbien auf.

Ab März 2016 war der BF auf verschiedenen Reiterhöfen im Bundesgebiet als Arbeiter ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig. Bei dieser Tätigkeit verletzte er sich am XXXX.2016 mit einer Kreissäge so im Bereich des rechten Zeigefingers, dass dieser amputiert werden musste. Daraufhin wurde ein Strafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung (§ 104a StGB) geworden war. Aufgrund seines Antrags vom 05.07.2016 wurde ihm daher ein bis 02.10.2017 gültiger Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt. Das Strafverfahren wurde mittlerweile eingestellt, nachdem der BF am XXXX.2016 vor dem Bundeskriminalamt als Zeuge und Opfer einvernommen worden war.

Der BF beabsichtigt, arbeitsrechtliche Ansprüche gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, für die er zur Zeit seines Unfalls 2016 tätig war, gerichtlich geltend zu machen. Er wird dabei von der Anlaufstelle zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender des ÖGB (UNDOK) unterstützt. Bislang wurde noch keine Klage eingebracht, weil der Aufenthalt der ehemaligen Arbeitgeberin unbekannt ist und für sie auch noch kein Abwesenheitskurator bestellt wurde. Der BF hat auch vor, sozialrechtliche Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen des Verlusts seines Fingers geltend zu machen.

Für die Zeit von 08.09.2017 bis 07.09.2018 wurde für den BF eine Beschäftigungsbewilligung für eine Ganztagsbeschäftigung als Mietwagenlenker erteilt. Seit September 2017 übt er diese Tätigkeit aus und verdient monatlich ca. EUR 1.000 netto (14 Mal jährlich). Davor erhielt er Leistungen aus der Grundversorgung und eine Unterstützung ("Hilfe in besonderen Lebenslagen") der XXXX. Im August 2017 absolvierte er eine dreitägige Ausbildung zum Staplerfahrer. Er bewohnt eine Ein-Zimmer-Mietwohnung in XXXX. Seit 06.07.2016 verfügt er über eine (gesetzliche) Krankenversicherung, und zwar zunächst im Rahmen der Grundversorgung, seit September 2017 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit. Er engagiert sich in Österreich ehrenamtlich bei einem Caritas-Beratungsprojekt für Roma ("Cambro") und beim Verein "ALFA - Sozialer Raum". Auch nach der Erteilung des Aufenthaltstitels hielt er sich immer wieder in Serbien zu Besuch bei seinen Kindern und Enkelkindern auf.

Der BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. In Österreich leben zahlreiche Cousinen und Cousins sowie Freunde und Bekannte des BF, zu denen weder ein besonderes Naheverhältnis noch eine finanzielle Abhängigkeit besteht.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Bei ihm bestehen eine Koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck und erhöhte Blutfettwerte, die medikamentös behandelt werden. Ungeachtet dessen ist er arbeitsfähig.

Weitere soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anbindungen des BF in Österreich liegen nicht vor. In Serbien wird er weder strafgerichtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF im Erstantrag und im Verlängerungsantrag, bei seiner Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde und in der ergänzenden Eingabe vom 25.04.2018 sowie auf den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen serbischen Reisepass belegt. Seine Geburtsurkunde und seine Heiratsurkunde wurden ebenfalls vorgelegt. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und Ausbildung sowie zu seinen familiären Verhältnissen erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BFA. In seinem ursprünglichen Antrag hatte er angegeben, er habe 1978 in Österreich die Schule besucht. Auch in der Beschwerde bringt er vor, er sei in Österreich zur Schule gegangen. Dies kann nicht nachvollzogen werden, zumal er gegenüber dem BFA erklärte, er habe nur für vier Jahre die Volksschule besucht und keine weitere Berufsausbildung absolviert (was mit einem Schulbesuch im Jahr 1978, als er ca. 16 Jahre alt war, nicht in Einklang gebracht werden kann). Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ihm vor 2016 einmal eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde oder dass er in Österreich die Schule besuchte. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen erst ab Juni 2011 immer wieder Wohnsitzmeldungen des BF auf; seit November 2014 ist er in XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Aufenthalte des BF in Österreich ab 2011 ergeben sich aus seinen durch die Wohnsitzmeldungen und die Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass untermauerten Angaben. Da er gegenüber dem BFA erklärte, er habe sich stets legal im Bundesgebiet aufgehalten und sei zwischendurch immer wieder nach Serbien zurückgekehrt, und ihm zunächst kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass er sich damals im Rahmen zulässiger visumfreier Aufenthalte (maximal 90 Tage in 180 Tagen) vorübergehend im Bundesgebiet aufhielt. Die "Schwarzarbeit" des BF 2016 ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Bundeskriminalamt am XXXX.2016, seine Verletzung und die Amputation des Fingers aus den dazu vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Menschenhandels wird durch die Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.08.2016 belegt. Die Einstellung dieses Strafverfahrens ergibt sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.11.2017. Der dem BF erteilte Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde vorgelegt und ist im Aktenvermerk vom 16.09.2016 sowie im Fremdenregister dokumentiert. Die Absicht des BF, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, wird anhand des undatierten Schreibens zum "Stand der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche" von MEN-VIA festgestellt, seine Absicht, auch sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen, aus dem insoweit plausiblen und schlüssigen Vorbringen des BF. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Verfahrensschritte gesetzt wurden, dass mittlerweile eine Klage eingebracht oder ein Abwesenheitskurator für die ehemalige Arbeitgeberin des BF bestellt wurde. Es gibt mangels dazu vorgelegter Unterlagen auch keine Indizien dafür, dass der BF in der Zwischenzeit konkrete Ansprüche an die Unfallversicherung gestellt hat.

Die für den BF erteilte Beschäftigungsbewilligung liegt vor, ebenso Gehaltsnachweise ab September 2017. Der Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA und aus der GVS-Betreuungsinformation, die Unterstützung der XXXX aus der vorgelegten Förderzusage vom 10.04.2017. Die Ausbildung zum Staplerfahrer wird anhand der Kursbesuchsbestätigung vom 09.08.2017 festgestellt. Die Unterkunft des BF ergibt sich aus dem Mietvertrag und der Vorschreibung vom 03.04.2017, die Krankenversicherung aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten basieren auf dem durch die Bestätigung vom 13.04.2018 untermauerten Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Ehefrau des BF und zu ihren Aufenthalten in Serbien und Österreich beruhen auf seinen insoweit gut nachvollziehbaren Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA.

Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat vom 21.02.2018 und sind auch deshalb plausibel, weil seine Einvernahme vor dem BFA zum Teil auf Deutsch, ohne Beiziehung eines Dolmetschers, durchgeführt werden konnte.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten und Freunden des BF beruhen aus seinen Angaben gegenüber dem BFA. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Naheverhältnis zu oder eine finanzielle Abhängigkeit von ihnen.

In den Anträgen vom 05.07.2016 und vom 29.09.2017 gab der BF jeweils den am XXXX.2003 geborenen XXXX als sein Kind an. Bei der Einvernahme vor dem BFA erklärte er demgegenüber, sein einziger Sohn, der am XXXX.1986 geborene XXXX, lebe in Serbien. Auch in der Lichtbildbeilage zur Strafanzeige wird der Name des Sohnes des BF mit XXXX angegeben. Es ist denkbar, dass es sich bei XXXX um den Enkel des BF handelt, von dem er vor dem Bundeskriminalamt erklärte, dieser lebe von Geburt an bei ihm und gehe in XXXX zur Schule. Dem widerspricht allerdings der Umstand, dass XXXX nach den Angaben des BF im Verlängerungsantrag vom 29.09.2017 über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Da der BF seinen Enkel bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2017 nicht erwähnte, können dazu mangels gesicherter Beweisergebnisse keine Feststellungen getroffen werden.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister, seine Erkrankungen aus dem Befundbericht vom 20.11.2017. Dabei handelt es sich um die aktuellste der vorgelegten medizinischen Urkunden. Aus diesem Befundbericht geht hervor, das beim BF im August 2016 eine Koronarangiografie (Herzkatheteruntersuchung) durchgeführt wurde. Weder aus dem Befundbericht noch aus den anderen medizinischen Unterlagen ergibt sich eine Herzinfarktdiagnose, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen werden kann. Gegenüber dem BFA gab der BF außerdem ein nicht näher spezifiziertes "Nervenleiden" an. Da dazu keine ärztlichen Unterlagen vorliegen und im Befundbericht vom 20.11.2017 keine Medikamente zur Behandlung von neurologischen oder psychiatrischen Erkrankungen aufscheinen, ist davon auszugehen, dass keine über die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen hinausgehenden Erkrankungen bestehen.

Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus dem Umstand, dass er seit ca. einem Jahr einer Vollzeitbeschäftigung als Mietwagenlenker nachgeht.

Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF in Serbien, zumal kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und sich der BF bis zuletzt immer wieder in seinem Herkunftsstaat aufhielt. Nachteile in Serbien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit stellte der BF gegenüber dem BFA ausdrücklich in Abrede.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Verlängerungsantrags):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Gemäß § 57 Abs 2 erster Satz AsylG hat das BFA vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Gemäß § 57 Abs 3 erster Satz AsylG ist ein Antrag gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

§ 59 AsylG regelt das Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Gemäß § 59 Abs 1 dritter Satz AsylG ist der Antragsteller nach einem Verlängerungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gemäß § 59 Abs 4 AsylG hat das BFA der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG weiterhin vorliegen (Z 1), der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat (Z 2) und die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 4 AsylG erfüllt sind (Z 3). Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das BFA den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen.

Da das Strafverfahren wegen des Verdachts des Menschenhandels eingestellt wurde und daher auch keine damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüche bestehen können, liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Z 2 AsylG nicht mehr vor, sodass der Verlängerungsantrag des BF zu Recht abgewiesen wurde. Es ist auch nicht notwendig, dem BF zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen, die mit seiner (undokumentierten) Erwerbstätigkeit zwischen März und Mai 2016 und mit der Verletzung vom 09.05.2016 zusammenhängen, weiterhin eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, zumal er allfällige arbeits- oder sozialrechtliche Ansprüche auch von Serbien aus verfolgen kann und seine durchgehende Anwesenheit im Bundesgebiet dafür nicht erforderlich ist. Es ist dem BF zumutbar, dafür einem Vertreter eine Vollmacht zu erteilen und für Gerichtstermine, Untersuchungen durch Sachverständige und persönliche Besprechungen aus Serbien nach Österreich anzureisen, zumal er sich hier an 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen aufhalten darf. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies gilt auch bei der Abweisung eines Verlängerungsantrags (vgl VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), der sich z.B. in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

Der BF hat aufgrund seiner Deutschkenntnisse, seiner legalen Erwerbstätigkeit, seiner Wohnmöglichkeit und seines ehrenamtlichen Engagements ein erhebliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allerdings durfte er aufgrund der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung insbesondere nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen Menschenhandels nicht von einer Erlaubnis zum dauerhaften Verbleib in Österreich ausgehen, zumal mittlerweile auch die Gültigkeitsdauer der für ihn erteilten Beschäftigungsbewilligung abgelaufen ist.

Zugunsten des BF sind überdies seine Sozialkontakte zu Freunden, Bekannten und (entfernteren) Angehörigen im Inland zu berücksichtigen. Diese privaten und familiären Kontakte können aber auch im Rahmen wechselseitiger Besuche und über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) gepflegt werden.

Der BF hält sich erst seit Juli 2016 rechtmäßig in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrags auch nach dem 02.10.2017 weiterhin rechtmäßig war. Davor hielt er sich immer wieder vorübergehend ohne Aufenthaltstitel in Österreich auf. Die vergleichsweise kurze Dauer seines Aufenthalts bewirkt noch keine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen an der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Der BF hat noch starke Bindungen an seinen Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Er besuchte Serbien auch während seines Inlandsaufenthalts regelmäßig, ist sprachkundig und mit den dortigen Verhältnissen gut vertraut. Seine nahen Angehörigen leben überwiegend in Serbien. Weder seine Ehefrau, die sich auch immer wieder vorübergehend in Österreich aufhält, noch sein nach den Angaben des BF bei ihm lebender Enkelsohn verfügen über eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Aufgrund der Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung ist ihm allerdings ein gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.

Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Im Ergebnis liegt daher - insbesondere aufgrund der starken Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat und seines relativ kurzen Inlandsaufenthalts - trotz gewisser integrationsbegründender Umstände und trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte keine so starke Bindung vor, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Hier sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Er ist ein arbeitsfähiger Erwachsener, der in der Lage sein wird, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls mit der Unterstützung seiner dort lebenden Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien nicht vor, ebensowenig ein mit willkürlicher Gewalt verbundener internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich muss er einen Termin für seine Ausreise bekanntgeben.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt diese Frist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch Einvernahme des Fremden in der Beschwerdeverhandlung bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der Zukunftsprognose eine besondere Bedeutung zu (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Daraus ist aber keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben

(vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der Behauptungen des BF über sein Privat- und Familienleben und seine Integrationsbemühungen ausgegangen wird. Auch wenn sein 2003 geborener Enkel bei ihm lebt und in Wien die Schule besucht, führt dies zu keiner anderen Entscheidung, zumal diesem auch nach dem Standpunkt des BF keine österreichische Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, sodass auch insoweit kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2186849.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten