TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W215 2153893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W215 2153883-1/27E

W215 2153890-1/23E

W215 2153893-1/19E

W215 2187098-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK bezüglich der Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) bis 3) 30.03.2017 und

4) 25.01.2018, Zahlen 1) 1002430508-14423874, 2) 1002430606-14423904,

3) 1102958405-160103047 und 4) 1177850107-171429015, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 3) I. bis IV. und 4) I. bis VI. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018,

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte 1) bis 3) V. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1 und Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 03.03.2014 erfolgten die Erstbefragungen von P1 und P2. P1 gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er wegen der Problemen von P2 die Republik Usbekistan verlassen habe. Er sei ihretwegen bedroht worden, deshalb seien P1 und P2 aus Angst um ihr Leben geflohen, wobei sie ihr beiden minderjährigen Kinder im Herkunftsstaat zurückgelassen hätten. P1 habe Angst bei einer Rückkehr in seine Heimat umgebracht zu werden.

P2 gab zusammengefasst an, dass sie in einem XXXX gearbeitet habe. P2 habe eines Tages mitbekommen, dass die XXXX einem Mann ein Kind verkaufen wollte. P2 habe XXXX gesagt, dass das ein Verbrechen sei und sie die Polizei benachrichtigen werde. Eines Tages im Jahr 2011 habe ein arme Frau XXXX , die XXXX habe dieser Frau gesagt, dass dieses verstorben sei und es dem Mann verkauft. Mehrere Stunden nachdem der Mann mit dem Kind das XXXX verlassen habe, sei er mit einigen Polizisten zurückgekehrt und die XXXX sei festgenommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Mann, der das Kind mitgenommen habe, ein Polizist gewesen sei. Die XXXX sei im Jahr 2013 aus dem Gefängnis entlassen worden und habe danach wieder im XXXX gearbeitet. Die XXXX glaube, dass P2 sie im Jahr 2011 an die Polizei verraten habe. Sie habe gesagt, dass P2 dafür büßen und ins Gefängnis kommen werde. Sie habe mehrmals Leute zu P2 geschickt, die P2 gedroht hätten sie ins Gefängnis zu bringen und ihre Familie zu ermorden. P1 sei an dessen Arbeitsplatz aufgesucht und bedroht worden. Man habe P1 gesagt, dass man zwei Kinder im XXXX töten und es auf P2 schieben werde. Deshalb habe P2 mit ihrem Ehegatten ihre Heimat am XXXX mit dem Flugzeug verlassen. Im Fall ihrer Rückkehr fürchte P2 von diesen Leuten umgebracht zu werden.

Am 17.11.2015 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. P1 gab zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehöre, in der Republik Usbekistan studiert habe und mit P2 standesamtlich verheiratet sei. Sie hätten in XXXX , zusammen mit seinen Eltern und den beiden minderjährigen Töchtern, im Elternhaus gelebt. Die beiden minderjährigen Töchter würden nach wie vor bei seinen Schwiegereltern in der Republik Usbekistan leben. Weil P2 bedroht worden sei und auch P1, hätten sie das Land verlassen. P2 sei von der XXXX XXXX bedroht worden, weil P2 mitbekommen haben, dass die XXXX Kinder verkaufe. Diese hätte P2 verdächtigt, dass P2 sie verraten habe. P2 habe Angst bekommen und sei geflüchtet. Nur P2 hätte diese Problem mit der XXXX gehabt. Die XXXX habe wahrscheinlich gute Beziehungen und schon öfter Kinder verkauft. Leute hätten P1 damit gedroht, dass P2 ins Gefängnis kommen werde. P1 sei nicht körperlich bedroht worden, sondern sei gedroht worden, dass P2 ins Gefängnis kommen werde. Ausdrücklich nachgefragt wiederholte P1, dass er nicht körperlich bedroht worden sei, sondern nur verbal. P1 habe vor allem Angst um seine beiden Kinder gehabt. Er habe sie dennoch im Herkunftsstaat zurückgelassen, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe. P1 sei ein oder zwei Mal bedroht worden. Die Drohungen seien 2013 erfolgt, nachdem die Frau aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wann genau wisse P1 nicht.

P2 gab zusammengefasst an, dass sie in XXXX einen Auslandsreispass besessen habe, diesen habe P2 jedoch verloren; wo wisse P2 nicht mehr. P2 gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und habe nach einer zehnjährigen Schulausbildung eine XXXX Berufsausbildung als XXXX in der Bundesrepublik Usbekistan absolviert. P2 habe als XXXX und XXXX gearbeitet, wisse aber nicht, wie viel Geld sie verdient habe. Die beiden minderjährigen Töchter würden nach wie vor bei den Eltern von P2 in XXXX leben. Bis zur Ausreise hätten sie alle zusammen im Elternhaus von P1 gelebt. P2 halte ca. einmal pro Woche Kontakt zu ihren beiden Kindern in der Republik Usbekistan. Eine Tochter gehe in den Kindergarten, die andere in die Schule. P2 habe bei einer XXXX vier Jahre lang als XXXX gearbeitet. Eines Tages habe eine arme Frau ein Kind geboren. Dieses Kind sei von dieser XXXX - XXXX , ca. 60 Jahre alt und XXXX in dem P2 als XXXX gearbeitet habe - verkauft worden. P2 habe mitbekommen, dass ein Mann gekommen sei und mit dieser XXXX gesprochen habe. Wann das war, wisse P2 nicht. Es habe sich später herausgestellt, dass dieser Mann ein Ermittler der Polizei gewesen sei. P2 habe nicht gewusst, dass dieser Mann ein Ermittler gewesen sei und habe der XXXX gesagt, dass man so etwas nicht machen dürfe. Die XXXX habe P2 gesagt, sie solle sich um ihre eigenen Sachen kümmern. Kurz danach sei dieser Mann mit anderen Polizisten gekommen und habe die XXXX verhaftet. Die XXXX sei danach zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2013 sei die XXXX wieder zur Arbeit gekommen und habe P2 gedroht, dass auch sie ins Gefängnis kommen werde. P1 habe sie auch gedroht, dass P2 ins Gefängnis kommen werde. P1 und P2 seien dann geflüchtet. Die XXXX haben immer wieder gedroht, dass P2 sie verraten habe. P2 habe das ihrem Mann aber erst erzählt, als die Polizei gekommen sei; wann die Polizei gekommen sei, wisse P2 aber nicht mehr. P2 könne sich nicht daran erinnern, wann und wie sie mit P1 darüber gesprochen habe. P2 wisse, dass viele Leute in der XXXX gearbeitet hätten, es sei ein sehr großes Haus, könne sich aber an keine Namen erinnern und auch sonst keine Details über XXXX angeben, weil Mitarbeiter oft gewechselt hätten. Die XXXX sei verhaftet worden, aber weder P2 noch andere Mitarbeiter seien wegen des Verkaufs von Kindern jemals von der Polizei befragt worden. P2 sei bei der Gerichtsverhandlung im Verfahren gegen die XXXX nicht dabei gewesen. Diese sei dann ins Gefängnis gekommen; danach habe die XXXX wieder im XXXX gearbeitet, aber nicht mehr als XXXX , sondern als einfache XXXX . P2 sei 2013 das erste Mal von der XXXX bedroht worden wissen aber kein Datum und könne sich an keine Details erinnern. Die XXXX habe P1 immer, täglich verbal bedroht, dass P2 im Gefängnis landen werde. Körperlich sei P2 nicht bedroht worden, nur verbal.

Nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers (Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3), im Bundesgebiet wurde für diese von seinen Eltern P1 und P2 am 20.01.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für P3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zahlen

1) 1002430508-14423874, 2) 1002430606-14423904 und 3) 1102958405-160103047, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung von P1 bis P3 gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zahlen 1) 1002430508-14423874, 2) 1002430606-14423904 und 3) 1102958405-160103047, zugestellt am 04.04.2017, erhoben P1 und P2 für sich und P3 fristgerecht am 18.04.2017 gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 18.04.2017 langten am 24.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W233 zur Erledigung zugewiesen. Mit Email vom 24.04.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftliche mitgeteilt, dass die Beschwerden eingelangt waren.

Weil der Richter der zuständigen Gerichtsabteilung am 24.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht an einem eintägigen Seminar teilnahm und somit seiner Meinung nach einen Tag lang verhindert war, machte er noch am 24.04.2017 eine Unzuständigkeitseinrede für die Gerichtsabteilung W233 und die Verfahren wurden am darauffolgenden Tag, dem 25.04.2017, der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017, Zahlen

1) W215 2153883-1/6Z, 2) W215 2153890-1/6Z und 3) W215 2153893-1/6Z, wurden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass zur Ermittlung des Sachverhaltes eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt wird und davor noch nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 06.07.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 sowie deren Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. In der Beschwerdeverhandlung brachte P1 erstmals und widersprüchlich zu seinem bisherigen Vorbringen vor, dass man ihn mit einem Messer bedroht und eine Stichwunder an der Hand zugefügt habe. Daraufhin wurde die Verhandlung zwecks Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 03.10.2017 langte ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes Gutachten eines Facharztes für gerichtliche Medizin, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, vom 28.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Gutachten vom 28.09.2017 wurden den Beschwerdeführern, zusammen mit einer Ladung für die Fortsetzung der Beschwerdeverhandlung am 29.12.2017 übermittelt. Zu Beginn der Verhandlung am 29.12.2017 gaben P1 und P2 jedoch an, dass ihr Babysitter ausgefallen sei, P3 und ein weiteres (nach)geborenes Kind ein zu großer Stressfaktor für die eine Verhandlung seien, für das jüngste Kind noch ein Asylantrag gestellt werden müsse und daher ersucht werde, die Verhandlung zu vertagen, bis auch dieses Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Die Verhandlung wurde daher auf unbestimmt Zeit vertagt.

Für die nachgeborene Tochter von P1 und P2, die Viertbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 4, in Folge: P4) wurde am 29.12.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und für sie keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zahl

1177850107-171429015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dieser Bescheid wurde P2 am 20.01.2018 zugestellt, die dagegen fristgerecht am 22.02.2018 Beschwerde erhob.

4. Die Beschwerdevorlage der Viertbeschwerdeführerin vom 22.02.2018 langte am 23.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurden für den 06.06.2018 die Fortführung der auf Antrag von P1 und P2 vertagten öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 sowie deren Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1, P2 und deren Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Am 20.06.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität von P1 konnte festgestellt werden, die Identitäten von P3 bis P4 konnten nicht festgestellt werden. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der usbekischen Volksgruppe an und sind moslemischem Glaubens. P1 und P2 lebten mit ihren anderen beiden, nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden minderjährigen Kindern, bis zur Ausreise in XXXX bzw. leben diese beiden Kinder immer noch dort, bei deren Großeltern mütterlicherseits. P1 und P2 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 03.03.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P3 und P4 in Österreich wurden für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

2. Das Vorbringen von P1 und P2 zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder P1 bis P4 sein werden.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden P1 bis P4 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

P1 hat im Herkunftsstaat nach der Grundschule ein dreijähriges XXXX absolviert. Er hat während seiner Ausbildung und danach als XXXX gearbeitet. Sein Vater war XXXX und hatte ein eigenes Bauunternehmen. P1 und P2 sprechen Usbekisch, Russisch und mittlerweile auch etwas Deutsch. P2 hat nach der Schule eine dreijährige Ausbildung zur XXXX absolviert und bis zur Ausreise in einem XXXX gearbeitet. P1 und P2 waren bis zur Ausreise immer in der Lage für ihren Lebensunterhalt und für den der beiden nach wie vor in der Republik Usbekistan lebenden minderjährigen Töchter zu sorgen. Mit seinem Verdienst in Österreich ist P1 allerdings nicht mehr dazu in der Lage, finanziell für seine im Herkunftsstaat lebenden Kinder zu sorgen; das haben deren Großeltern übernommen. Die Familie musste in der Republik Usbekistan nie Hunger leiden und hatte immer eine Unterkunft. Die Eltern von P1, mit denen P1 und P2 bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Ebenso die Eltern von P2, bei denen derzeit die beiden älteren, minderjährigen Töchter von P1 und P2 leben.

4. In Österreich leben keine Verwandten von P1 bis P4. P1 hat eine Deutsch-Sprachprüfungen A2 absolviert, P2 hat während ihres viereinhalbjährigen Aufenthaltes nur zwei Monate lang Deutschkurse besucht und keine Deutsch-Sprachprüfung gemacht. Im Rahmen der letzten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2018 konnten sich P1 und P2 in Deutsch verständlich machen. P3 besucht einen Kindergarten. P1 geht zwar in Österreich arbeiten, ist mit diesem Einkommen aber nicht in der Lage für den Lebensunterhalt der in Österreich nicht arbeitenden P2 und seine vier minderjährigen Kinder zu sorgen. Daher müssen für den Unterhalt der beiden im Herkunftsstaat lebenden Kinder die Eltern von P2 aufkommen. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Allgemein

Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32,05 Millionen (Stand 2017) und in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick April 2018).

Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km². Das Land erstreckt sich über 930 km von Nord nach Süd und über 1 425 km von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6 221 km (LIP Überblick Juni 2018).

Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik April 2018).

In Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und sieben weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 18 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 11). Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik April 2018).

1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand März 2017, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Die Lage in Usbekistan ist ruhig. Es ist aber weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die usbekischen Sicherheitsbehörden erhalten ein System intensiver Sicherheitskontrollen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Städten aufrecht. Reisende in die Region Surhandariya (Grenzgebiet Afghanistan/Tadschikistan) werden gesondert registriert. Bei Verschärfung der Sicherheitslage ist mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Generell wird in allen usbekischen Grenzgebieten zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten. Von nicht notwendigen Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge, wird abgeraten. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Auch bei einem versehentlichen Überschreiten der grünen Grenze aus den Nachbarstaaten nach Usbekistan oder einem Betreten eines nicht immer kenntlich gemachten Sperrgebiets ist mit konsequenter Strafverfolgung durch die Behörden zu rechnen. Es ist nicht ratsam, sich ohne ortskundige Begleitung zu Fuß in unbekanntem Gelände zu bewegen (AA Reise- und Sicherheitshinweise 25.07.2018).

Der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit, Ichtijor Abdullojew, und der Vorsitzende des Staatskomitees für nationale Sicherheit Tadschikistans, Sajmumin Jatimow, erörterten bei einem Treffen am 12.06.2018 in Duschanbe Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus und internationales Verbrechen und unterzeichneten eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit. Am 20.06.2018 empfing Außenminister Kamilow den Berater des afghanischen Präsidenten für Fragen der nationalen Sicherheit, Mohammad Hanif Atmar, zu Gesprächen über die aktuelle Lage in Afghanistan und Fragen der bilateralen Zusammenarbeit (ZA 29.06.2018).

Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag Juni 2018).

Es besteht ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Für Surchandarja einschließlich Termez im Südosten des Landes ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, bei Verschärfung der Sicherheitssituation muss mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechnet werden. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Von Reisen in das Ferghana-Tal wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) besteht im Rest des Landes. Es herrscht landesweit eine latente Gefahr von Terroranschlägen durch extremistisch orientierte islamistische Gruppen. Mit verschärften Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen ist insbesondere in Taschkent, Buchara und Samarkand zu rechnen. Es wird insgesamt zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit geraten. Demonstrationen jeder Art sollten generell gemieden werden. In Taschkent sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt und nachts keine Fußwege unternommen werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Dokumente sollten fotokopiert werden, obwohl manchmal die Vorlage des Original-Reisepasses erforderlich sein kann. Vor der Nutzung privater Taxis wird wegen der Gefahr von Raubüberfällen gewarnt (BMEIA 25.07.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 25.07.2018, Stand 25.07.2018,

hhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018,

https://www.liportal.de/usbekistan/alltag

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf

BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Usbekistan, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 02.03.2018, Stand 25.07.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan)

Justiz

Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Der Präsident ernennt alle Richter für eine verlängerbare Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichts muss vom Parlament bestätigt werden; dieses entspricht im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten (USDOS 20.04.2018).

Laut Verfassung der Republik Usbekistan ist die Gerichtsbarkeit von der Exekutive getrennt und unabhängig. Tatsächlich ist sie jedoch hochgradig korrupt und der Exekutive "unterworfen". Das gilt sowohl für die Strafgerichte (die nach dem Strafgesetzbuch entscheiden), als auch für die Zivilgerichte (die nach dem bürgerlichen Gesetzbuch entscheiden). Zusätzlich sieht sich die Justiz mit erheblichen Qualitätsmängeln konfrontiert. Anwälte zögern meist politisch heikle Fälle zu übernehmen und vertreten Staatsbürger nicht, wenn sie Beschwerden gegen staatliche Strukturen oder wegen Machtmissbrauchs von Staatsbediensteten einbringen. Obwohl Bürgerrechte in der Verfassung garantiert sind, werden diese stark eingeschränkt und deren Einhaltung von Strafverfolgungsbehörden und der Justiz unzureichend gesichert (BTI 2018).

Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA Innenpolitik April 2018).

Die Justiz in Usbekistan ist nicht unabhängig. Sie unterwirft sich den formellen und informellen Anordnungen der Exekutive, Korruption ist weit verbreitet. Nach heftiger Kritik von Präsident Mirziyojew gaben usbekische Richter eine öffentliche Erklärung ab, in der sie versprachen, dass "kritische Analysen, strikte Disziplin und persönliche Verantwortung die täglichen Maßstäbe und Hauptkriterien ihrer Arbeit sein werden". Entgegen dieser guten Absichten indizieren der Gehorsam von Richter gegenüber dem Präsidenten das Fehlen der Gewaltenteilung. Dennoch, es gab es im Jahr 2017 eine Anzahl formaler Änderung, die auf die Absicht hindeuten, die Personalausstattung und Strukturen des Justizsystems zu überarbeiten. Im Jahr 2017 startete eine Reihe reformatorischer Maßnahmen in der Justiz. Durch Verfassungs- und Gesetzesänderungen wurde der Oberste Justizrat der Republik Usbekistan eingerichtet, das Oberste Gericht und Wirtschaftsgerichte höherer Instanz wurden zusammengelegt und Verwaltungsgerichte geschaffen. Die Bestellung von Richtern wurde geändert. Zunächst erfolgt eine Bestellung für fünf Jahre und danach für die reguläre Dauer von zehn Jahren, mit unbeschränkter Anzahl von Wiederbestellungen. Eine Altersbeschränkung von 65 Jahren wurde für Stadt,- Bezirks- und Regionalrichter festgelegt, 70 Jahre für Richter des Obersten Gerichts. Die Änderungen betrafen auch den Kompetenzübergang von Staatsanwälten auf Richter in den Bereichen der Anordnung von Exhumierungen, Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie ähnlicher Bereiche, die Grundrechte betreffen (FH 11.04.2018).

Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 20.04.2018).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine ambitionierte Handlungsstrategie 2017 bis 2021, die unter anderem Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA Innenpolitik April 2018).

Am 13.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein Dekret über Maßnahmen zur radikalen Verbesserung der Arbeit der Justiz und der Implementierung der staatlichen Rechtspolitik. Der ehemalige Geheimdienstchef und jetzige Berater der Präsidenten Inojatow wurde gemeinsam mit Premier Aripow und Justizminister Ruslanbek Dawletow mit der Beaufsichtigung der Reformen im Justizsystem beauftragt (ZA 27.04.2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/

FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, Usbekistan, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/uzbekistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826)

Sicherheitsbehörden

Die Regierung ermächtigt drei verschiedene Einheiten, kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewaltverbrechen wie Mord sowie Korruption durch Beamte und Machtmissbrauch. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Das Innenministerium ist offiziell mit Ermittlungen und Disziplinierung von Behördenmitarbeitern beauftragt, die beschuldigt werden Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. In der Praxis gibt es jedoch keinen Fall von Disziplinierung (USDOS 20.04.2018).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Folter/unmenschliche Behandlung

Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigte Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von zwölf auf sieben Monate und der vorläufigen Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden (RFE 30.03.2017)

Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA Innenpolitik April 2018).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Es gibt mehrere Berichte, wonach die Regierung oder deren Vertreter willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, unter anderem auch durch Anwendung von Folter (USDOS 20.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigt Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von 12 auf 07 Monate und der vorläufige Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden, 30.03.3017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-mirziyaev-softening-punishment-crimes-legislation/28400115.html

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Religion

Die Verfassung sieht die Religions-und Glaubensfreiheit vor sowie die Trennung von Staat und Religion (USDOS 29.05.2018).

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA Innenpolitik April 2018).

Ca. 89% der usbekischen Bevölkerung sind Muslime (meist sunnitischer Islam, örtlich schiitische Minderheiten). Der Islam ist in Usbekistan wieder sichtbar geworden, inoffizielle islamistische Strömungen werden von der usbekischen Regierung jedoch entschieden verfolgt, auch im Ausland. Nach den Terroranschlägen in Istanbul, St. Petersburg, Stockholm und vor kurzem in New York, für welche sich entweder ethnische Usbeken aus Zentralasien und Usbeken aus Usbekistan verantwortlich zeichnen, wird darüber diskutiert, worin die Ursachen zu suchen sind: in der aussichtslosen politischen und wirtschaftlichen Situation ihres Heimatlandes, welche einen Nährboden für Islamismus und Radikalismus bildet, und/oder in der jeweiligen Aufnahmegesellschaft, denn die Radikalisierung findet erst fernab der Heimat statt (LIP Gesellschaft Juni 2018).

(USDOS, United States Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom, Usbekistan, 29.05.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/sca/281040.htm

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft)

Korruption

Im Dezember 2016 verabschiedete des Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht ein höheres Strafmaß für behördliche Korruption vor. Trotz einiger Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruption in hochrangigen Kreisen bleibt die Korruption endemisch und Beamte, die häufig in korrupte Praktiken verwickelt waren, straffrei (USDOS 20.04.2018).

Der Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, wurde aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt (RFE 26.04.2017).

Im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International lag die Republik Usbekistan auf Platz 156 von 176 bewerteten Ländern (TI Index 2016). Im Index 2017 auf Platz 157 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2017).

Es gab eine Reihe von Fällen, in denen Amtsinhaber niedriger Hierarchieebenen verhaftet und als eine Art "Bauernopfer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Anklagen sind jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch zeigen sie eine entschlossene Anti-Korruptions-Politik der usbekischen Regierung, oder der Strafverfolgungsbehörden (BTI 2018)

Die usbekische Polizei nahm am 03.04.2018 hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führte Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wurde (RFE 03.04.2018).

Am 12.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew eine Anordnung über einschneidende Zollreformen, die eine Annäherung an die international üblichen Bestimmungen vorsehen und Unternehmern und Touristen Erleichterungen bringen sollen. In dem Dokument werden auch Korruption und Machtmissbrauch der Zöllner kritisiert und ihre juristische Verfolgung angemahnt (ZA 27.04.2018).

Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird eine neue Abteilung für den Kampf gegen Wirtschaftsverbrechen geschaffen (ZA 29.06.2018).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Kiew, Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt, 26.04.2017,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-karimov-nephew-house-arrest-ukraine/28452937.html

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/country/UZB

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Polizei nimmt hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führt Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wird, 03.04.2018, https://www.rferl.org/a/former-uzbek-deputy-security-service-chief-detained-purge/29142457.html

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/country/UZB

BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Auch das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte, das bei Parlament angesiedelt ist, hat die Befugnis Vorfälle zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen haben allerdings keine Bindungswirkung (USDOS 20.04.2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Menschenrechte, Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber (AA Innenpolitik April 2018).

Es wurden mehrere politische Gefangene freigelassen; Verwaltungsbehörden nahmen 16.000 Personen von der "schwarzen Liste von möglichen religiösen ExtremistInnen" (RFE 20.10.2017).

Usbekistan hat trotz der staatlichen Verfolgung eine sehr couragierte Menschenrechtszene (Uzbek German Forum for Human Rights, Ezgulik, Freedom House (geschlossen am 13.01.2006), Human Rights Society of Uzbekistan, Mazlum, Mothers Against the Death Penalty and Torture (ausgezeichnet mit dem Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis 2005), Working Expert Group Uzbekistan u.a. (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Im Mai 2017 besuchte der VN (Vereinte Nationen)-Hochkommissar für Menschenrechte, Herr Zeid Ra'ad Al Hussein, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines VN (Vereinte Nationen)-Hochkommissars für Menschenrechte, seit OHCHR 1993 gegründet wurde, zwei Jahre nach der Unabhängigkeit Usbekistans und ein Jahr nach Usbekistans Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA Innenpolitik April 2018).

Präsident Mirsijojew unterzeichnete ein Dekret, das den Namen des nationalen Geheimdienstes ändert und den "Schutz der Menschenrechte" zu dessen Pflichten hinzufügt (RFE 15.03.2018).

Justizminister Ruslanbek Dawletow äußert auf der 37. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates in Genf erstmals in der Geschichte des unabhängigen Usbekistan den Wunsch seines Landes, Mitglied des Rates zu werden (ZA 29.03.2018)

Nach 2008 und 2013 wird Usbekistan im Mai 2018 zum dritten Mal im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review, UPR (Universal Periodic Review)) des VN (Vereinte Nationen)-Menschenrechtsrats hinsichtlich seiner Menschenrechtssituation überprüft (AA Innenpolitik April 2018).

Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle. Die Abhängigkeit vom Baumwollexport (ein Drittel der Deviseneinnahmen) und der hohe Bedarf an Arbeitskräften für die Baumwollernte führen dazu, dass jedes Jahr im Herbst Kinder, Jugendliche, Studenten und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter teilweise unmenschlichen Bedingungen wochenlang Baumwolle pflücken müssen ohne dafür adäquat bezahlt zu werden (LIP Wirtschaft Juni 2018).

Bei einem Treffen von Vertretern des Ministeriums für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen, der Weltbank und von HRW sowie mehreren usbekischen Menschenrechtlern wurde am 13.11.2017 über Maßnahmen zur Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit in der Baumwollernte beraten (ZA 24.11.2017).

Die Regierung gab am 11.05.2018 ein Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte (RFE 11.05.2018).

Der usbekische Präsident begnadigt 173 Häftlinge und verringert Haftstrafen für einige andere am Vorabend der Feierlichkeiten zum Ende des Fastenmonats Ramadan (RFE 13.06.2018).

Die wichtigsten Medien sind der staatliche usbekische Rundfunk und staatliches usbekisches Fernsehen (teilweise russischsprachige Sendungen [AA Überblick April 2018]).

Die in der Verfassung vom 08.12.1992 postulierten Werte wie Rede-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, aber auch politischer Pluralismus werden in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung beschränkt diese Rechte für alle Medien, inklusive Onlinemedien. Die Regierung beschränkt sowohl offiziell, als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren, oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren. Unabhängige Medien können nicht frei agieren, da der Staat die Medienberichterstattung umfassend kontrolliert. Journalisten und leitende Redakteure staatlicher Medieneinrichtungen berichten, dass zu den Aufgaben einiger Beamten auch Zensur gehört. In der Verfassung und den Gesetzen ist die Versammlungsfreiheit verankert, diese wird allerdings oft von der Regierung eingeschränkt. Auch die gesetzlich vorgesehene Vereinsfreiheit wird von der Regierung laufend beschränkt (USDOS 20.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 119, 24.11.2017,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen119.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Regierung gibt Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte, 11.05.2018,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-takes-step-to-eradicate-forced-labor/29220945.html

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Mirsijojew unterzeichnet Dekret, das Namen des nationalen Geheimdienstes ändert und "Schutz der Menschenrechte" zu seinen Pflichten hinzufügt, 15.03.2018,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-securty-service-name-changed-mirziyoev/29101640.html

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

FE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Mehrere politische Gefangene freigelassen; Verwaltungsbehörden nehmen 16.000 Personen von der "schwarzen Liste von möglichen religiösen ExtremistInnen", 20.10.2017,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-thaw-prison-releases-mirziyoev-human-rights/28806562.html

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 123, 29.03.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen123.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident begnadigt 173 Häftlinge und verringert Haftstrafen für einige andere am Vorabend der Feierlichkeiten zum Ende des Fastenmonats Ramadan, 13.06.2018, https://www.rferl.org/a/uzbek-president-pardons-dozens-of-inmates-on-eve-of-eid-al-fitr/29288052.html)

Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 01.01.2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA Innenpolitik April 2018).

Die Republik Usbekistan gehört zu jenen Ländern, deren Gesetze keine Todesstrafe für die Begehung von Verbrechen vorsehen (AI 12.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf)

Grundversorgung und Wirtschaft

51% der Bevölkerung lebt im städtischen Bereich (CIA Factbook 25.07.2018).

Unterkünfte gibt es in Usbekistan überall von zwei bis über 100 USD pro Nacht (von Bed & Breakfast's bis Hotels). Für längere Aufenthalte gibt es auch möblierte Appartements und Häuser. Monatsmiete ist immer eine Verhandlungssache und wird in den meisten Fällen unter der Hand in bar ausgezahlt. Mietverträge gibt es häufig nicht oder nur zum Schein ausgestellt (LIP A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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