Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W152 2124259-2/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. 1052406710-180481725, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.03.2016, Zahl: 15-1052406710-150203443, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde hiebei festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Das Bundesverwaltungsgericht sprach zunächst mit Beschluss vom 18.04.2016, GZ: W119 2124259-1/5Z, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den oben genannten Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aus und wies in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 22.11.2017, GZ: W119 2124259-1/17E, die genannte Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt."
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27.02.2018, E87-90/2018-5, die Behandlung der gegen das zuletzt genannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab (Spruchpunkt I) und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Spruchpunkt II).
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.05.2018 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2018 und insbesondere der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, am 20.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie an Hepatitis B und D leide. So habe man bei ihrer Einreise nach Österreich festgestellt, dass sie Hepatitis B habe. Bei einer Untersuchung im Dezember 2017 sei festgestellt worden, dass sie numehr auch Hepatitis D habe. Aufgrund des negativen Ausganges des Erstverfahrens sei die Behandlung jedoch unterbrochen worden. Die Beschwerdeführerin legte hiebei insbesondere ein vom XXXX am 18.04.2018 angefertigtes Ambulanzprotokoll vor, wonach sie an einer "Hepatitis B plus D mit hoch virämisch auf Hepatitis D" leide. Aus diesem Grund sei ab 11.12.2017 eine Therapie mit "Pegasys", die für 48 Wochen durchgeführt werden sollte, begonnen worden. Die Hepatitis B und D habe ein hohes Risiko zur Progression der Lebererkrankung bis Leberzirrhose und auch ein erhöhtes Risiko auf hepato-zelluläres Karzinom. Aus diesem Grund sei die Therapie fertig zu machen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 03.08.2018, Zahl: 1052406710-180481725, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob die Antragstellerin (abermals) fristgerecht Beschwerde, wobei - im Hinblick auf die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK - darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin an Hepatitis B und D leide und in der Mongolei entsprechende Medikamente nicht verfügbar bzw. für sie nicht bezahlbar seien und sie deshalb im Falle der Rückkehr in die Mongolei sehr bald versterben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen gilt. § 38 VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Die Beschwerdeführerin macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK - geltend. Diese relevierte nämlich ihre Hepatitis B und D und die erforderliche Behandlung in Österreich, wobei die entsprechenden Medikamente in der Mongolei nicht verfügbar bzw. für sie nicht bezahlbar seien und sie deshalb im Falle der Rückkehr in die Mongolei sehr bald versterben werde. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrag
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2124259.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018