Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
ASVG §410Spruch
W167 2005565-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichter die Beschwerde (vormals: Einspruch) von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit an die WGKK zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX verpflichtete die WGKK den nunmehrigen Beschwerdeführer als Dienstgeber zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der Höhe von EUR 4.148,89. In der Anlage befindet sich eine Berechnung der Nachforderung.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und machte im Wesentlichen gleichlautend wie im gesamten Verwaltungsverfahren geltend, dass die geforderten Beiträge bereits abgeführt wurden. Er übermittelte auch (neuerlich) Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise für seine beiden Mitarbeiter für das Jahr 2004 sowie die Beitragsnachweisungen für Juli 2004, November 2004 und Dezember 2004 sowie für das Jahr 2007. Der Beschwerdeführer legte auch Kontoauszüge/Beitragskontrollabrechnungen der WGKK zu seinem Beitragskonto vor.
3. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Der Landeshauptmann von Wien legte daher den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Im Jahr 2014 legte die WGKK die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung statt, an der eine Vertreterin der WGKK teilnahm. Der Beschwerdeführer nahm nicht teil und entschuldigte sich nachträglich für sein Nichterscheinen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Verfahrensgegenständlich ist der Zeitraum 2004 bis 2007.
1.2. Der Beschwerdeführer hat die händisch ausgefüllten Beitragsnachweisungen für das Jahr 2007 der WGKK zeitgerecht übermittelt.
1.3. Es kann nicht (mehr) festgestellt werden, wieso die Beitragsnachverweisungen in den Monaten Mai 2007 und Juni 2007 von der WGKK nicht verbucht wurden.
1.4. Die tatsächlichen Buchungsfolgen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum können nicht (mehr) nachvollzogen werden.
1.5. Zur Frage, ob Abfuhrdifferenzen tatsächlich bestanden haben, kann das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen treffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aufgrund der mündlichen Verhandlung.
Zu 1.1. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu 1.2. Die vollständige Übermittlung der Beitragsnachweisungen für das Jahr 2007 durch den Beschwerdeführer wird von der WGKK nicht bestritten und ist auch glaubhaft, da der Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Juni 2007 die Summe die in der Beitragsnachweisung angegebene Summe überwies, diese Beitragsnachweisungen bereits mit Schreiben vom XXXX neuerlich übermittelt hat und auch aus dem Aktenvermerk der WGKK, in den in der Verhandlung Einsicht genommen wurde, hervorgeht, dass aus diesem Grund keine Verzugszinsen verhängt wurden (Verhandlungsschrift S. 5, wobei hier sinnstörend "Verhängung" statt "Nicht-Verhängung" protokolliert wurde; in diesem Sinne auch der Erhebungsbericht der WGKK vom XXXX, OZ 10 Verwaltungsakt).
Zu 1.3. Aufgrund des Verwaltungsaktes kann nicht nachvollzogen werden, wieso die Beitragsnachverweisungen welche vom Beschwerdeführer übermittelte wurden (Feststellung 1.2.) von der WGKK nicht verbucht wurden (siehe dazu auch die entsprechende Angabe im Erhebungsbericht der WGKK vom XXXX, OZ 10 Verwaltungsakt).
Zu 1.4. und 1.5. Die Ausdrucke des BGS-Vergleichs für die Jahre 2004 bis 2008 stammen aus dem Jahr 2010 (siehe OZ 1 des Verwaltungsaktes). Ältere Ausdrucke existierten nicht (siehe Verhandlungsschrift S. 4). Bereits im Jahr 2010 wurde seitens der WGKK vermerkt, dass die tatsächliche Buchungsfolge nicht mehr nachvollzogen werden kann. Im Erhebungsbericht vom XXXX wird zwar ausgeführt, dass Abfuhrdifferenzen bestanden, da die BGS-Vergleiche im Zeitraum 2004 bis 2007 nach Abschluss der Erhebungen ausgeglichen waren und im Folgejahr kein Überhang, sondern ein Negativsaldo bestand. Im Verwaltungsakt, aber auch in der Verhandlung wurde seitens der WGKK allerdings nicht schlüssig dargelegt, woraus sich Abfuhrdifferenzen ergeben. Dem steht das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber, der angibt, dass er alle Beiträge gezahlt hat. Dieses Vorbringen ist für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht verifizierbar. Es können daher keine Feststellungen getroffen werden, ob tatsächlich Abfuhrdifferenzen existieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Behebung und Zurückverweisung
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 28 Absatz 1 bis 3 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Aufgrund der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Verwaltungsakt konnten die oben angeführten Feststellungen (1.1. bis 1.4.) getroffen werden, eine Befragung des Beschwerdeführers war daher nicht mehr erforderlich.
Wie oben angeführt, konnten auch nach der mündlichen Verhandlung keine Feststellungen zu den allfälligen Abfuhrdifferenzen getroffen werden (1.5.). Weitere diesbezügliche Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht sind nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weshalb auch keine weitere Verhandlung durchgeführt wurde. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Durchführung von Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor.
Der angefochtene Bescheid wird daher aufgehoben und die Rechtssache an die WGKK zurückverwiesen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2005565.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018