Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W159 2139779-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG, §§ 10, 57 AsylG 2005 idgF und 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsbürger, gelangte (spätestens) am 06.08.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 28.10.2016, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.07.2017 an, zu der der Beschwerdeführer und eine Rechtsberaterin erschienen. Das BFA hatte bereits in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung verzichtet.
Der Beschwerdeführer brachte soweit wesentlich vor, acht Jahre lang eine Schule besucht zu haben und danach, im Jahre 1990, mit seinen Eltern und seiner nunmehr verstorbenen Schwester nach XXXX gezogen zu sein, wo er eine Berufsausbildung zum Schweißer angefangen habe und danach Maler geworden sei, womit er bis 2006 seinen Lebensunterhalt verdient habe. Bis 2012 habe er dann für eine NGO gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder seien in Somalia aufhältig, der Beschwerdeführer habe zu ihnen Kontakt.
Der Beschwerdeführer nehme nicht regelmäßig Medikamente, er sei wegen eines vergrößerten Lymphknotens öfters beim Arzt gewesen. Dieser hätte den Knoten zunächst entfernen wollen, sich aber dann zunächst für die Durchführung weiterer Untersuchungen entschieden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Onkel sei Al-Shabaab-Mitglied gewesen und hätte dem Beschwerdeführer geheißen, an Trainings der Al Shabaab teilzunehmen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Der Onkel hätte ihn bedroht und eingeschüchtert; er würde den Beschwerdeführer töten.
Eines Tages, der Beschwerdeführer habe an einer Impfkampagne teilgenommen, seien drei junge Männer gekommen, die Schuluniformen getragen hätten. Diese seien verdächtig erschienen, weil zu dem Zeitpunkt keine Schulzeit gewesen sei. Das Sicherheitspersonal hätte die Leute gestoppt und der Beschwerdeführer habe diese untersuchen müssen. Einer der Männer habe eine Pistole herausgeholt und sei sogleich von der Sicherheitsperson erschossen worden. Eine Person sei weggelaufen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die dritte Person zu fesseln.
Zwei Tage später seien vier Al-Shabaab-Männer zum Beschwerdeführer nachhause gekommen, er sei zu dem Zeitpunkt aber nicht zuhause gewesen. Seine Frau habe ihm das erzählt. Sie hätten den Beschwerdeführer töten wollen. Der Beschwerdeführer habe bei einem Freund genächtigt, sich dann eine Mietwohnung gesucht und seine Familie in diese gebracht. Danach habe die Frau des Beschwerdeführers eine Fehlgeburt erlitten, der Vermieter habe einen Zusammenhang mit Problemen mit der Al Shabaab vermutet und hätte den Beschwerdeführer mit seiner Familie gebeten, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von einer Woche ein anderes Haus gemietet.
Der Beschwerdeführer habe Anrufe von der Al Shabaab erhalten, einmal mit sichtbarer, einmal mit unterdrückter Rufnummer. Wenn die Al Shabaab mit unterdrückter Rufnummer anrufe, bedeute dies, dass man schon zum Tode verurteilt sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Grundstücke verkauft und hätte mit der Arbeit bei der NGO aufhören wollen.
Im April 2015 sei der Beschwerdeführer in ein Hotel, in dem es auch ein Wettbüro gegeben habe, gegangen. Der Beschwerdeführer habe dort beobachtet, wie zwei Al-Shabaab-Mitglieder - trotz Waffenverbots - in das Wettbüro gelangen wollten. Es habe eine Schießerei gegeben, der Beschwerdeführer sei mit anderen Personen zum Notausgang gelaufen, auf seine Gruppe sei gezielt geschossen worden. Der Angreifer hätte den Beschwerdeführer umbringen wollen. Ein paar Stunden später habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er noch getötet werde.
Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seine Bewegung stark eingeschränkt. Er sei nicht mehr in seinen Schachclub gegangen, der Präsident des Schachclubs habe den Beschwerdeführer angerufen und gefragt, warum er nicht mehr kommen würde. Der Beschwerdeführer habe ihm von den Vorfällen erzählt und der Präsident habe dem Beschwerdeführer gesagt, er könnte ihm ein Visum für die Türkei besorgen.
Als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass Al-Shabaab-Männer gewusst hätten, wo er sei und dass der Beschwerdeführer in die Türkei geflohen sei. Für die Al Shabaab sei der Beschwerdeführer kein Moslem mehr. Für vier Monate sei dann der Kontakt zu seiner Frau abgerissen.
Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten seiner Angaben vorgehalten.
Mit hg. Erkenntnis vom 31.08.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zunächst Feststellungen zur Hintergrund und Familie des Beschwerdeführers in Somalia getroffen. Sodann stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2015 durchgehend im Bundesgebiet befinde, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und einmal für zwei Monate Hilfstätigkeiten bei einer Gemeinde ausgeführt habe. Er besuche Deutschkurse und habe an einem einen Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen. Er sei kein Mitglied eines Vereins, habe keine Freunde in Österreich und bis auf seine Deutschlehrerin keine Kontakte zu Österreichern. Sein privater und familiärer Hintergrund habe sich in Somalia befunden, wo er unverändert ein soziales und familiäres Umfeld vorfände. Der Beschwerdeführer habe eine Lymphknotenvergrößerung, die nicht entfernt, sondern beobachtet werde.
Das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Ebenfalls nicht festgestellt wurde, dass der Onkel des Beschwerdeführers Mitglied der Al Shabaab sei. Weiters nicht festgestellt wurden Drohungen oder Versuche, den Beschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren. Auch konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in XXXX für eine NGO gearbeitet hat und dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter dieser NGO bedroht worden ist. Nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf der Straße von Jugendlichen bedroht worden ist oder dass in einem Lokal versucht wurde, auf den Beschwerdeführer ein Attentat zu verüben. Es konnte auch nicht feststellen, dass die Mitglieder der Al Shabaab den Beschwerdeführer bei ihm zuhause gesucht hätten oder versucht hätten den Beschwerdeführer zuhause aufzusuchen. Das Bundesverwaltungsgericht traf auch keine Feststellungen zu telefonischen oder anderen Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab. Ebenso stellte es nicht fest, dass die Al Shabaab oder andere Personen das Haus des Beschwerdeführers in XXXX mit einem Schriftzug versehen haben oder dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie verboten worden sei, das Haus zu vermieten oder zu bewohnen. Schließlich stellte das Bundesverwaltungsgericht nicht fest, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia konkret und individuell mit der Ausübung von psychischer und physischer Gewalt bedroht worden sei. Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia traf das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellung zu einer konkreten und individuellen Bedrohung mit physischer oder psychischer Gewalt durch die Al Shabaab oder andere Personen.
Am 13.04.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, den verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch das Stadtpolizeikommando XXXX einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen wurde. Die unter Punkt 6. des Protokolls angeführte Frage, "Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?", beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein". Unter Punkt 7. gab er an: "Ich habe alle Gründe genannt". Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte der Beschwerdeführer, da er vor der Al Shabaab geflohen sei, um sein Leben. Seine Familie sei ebenfalls aus Somalia geflüchtet, sie sei soweit er wisse, in Kenia.
Am 22.05.2018 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA, Erstaufnahmestelle (EASt) West. Zunächst wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein handschriftliches, in somalischer Sprache verfasstes Schreiben, welches er beim BFA einlangend am 09.05.2018 in Vorlage gebracht hatte, kurz zusammenzufassen. Hiebei handle es sich um eine Stellungnahme zu den Länderinformationen, führte der Beschwerdeführer aus. Er habe geschrieben, dass der Unterschied zwischen dem, was darin geschrieben stehe, und der Situation, die den Beschwerdeführer betreffe, groß sei. Er habe verstanden, dass die allgemeine Situation in XXXX besser sei, aber was den Beschwerdeführer betreffe sei sie ganz anders. Es gebe zwei verschiedene Justizsysteme, das eine betreffe das somalische Regierungssystem, das zweite die Al Shabaab. Er müsse sich am Gerichtsort der Al Shabaab melden. Wenn er sich dort nicht melde, würden sie ein Killerkommando schicken, das in das Haus des Beschwerdeführers komme und ihn direkt töte. Es gebe zwei verschiedene Exekutiven, eine der Regierung, eine der Al Shabaab. Die Exekutive der Al Shabaab operiere in XXXX . Sie könne jederzeit, sie habe einen langen Arm. Wer mit Al Shabaab keine Probleme habe, könne in XXXX jederzeit leben. Diese Exekutiven kämen nicht von außerhalb, sie würden ganz normal in der Stadt leben. Niemand wisse, wer dazugehöre. Es könne auch der Nachbar des Beschwerdeführers sein. Das was in den Länderfeststellungen stehe, treffe daher auf den Beschwerdeführer nicht zu, weil er gesucht würde. Vor einer Woche sei eine Mitarbeiterin des XXXX in XXXX entführt worden. Die Entführer seien Al-Shabaab-Mitglieder gewesen, weil sie Geld gebraucht hätten. Niemand in XXXX sei sicher. Es könnten auch Mitarbeiter internationales Organisationen entführt werden.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Stellungnahme übersetzt werde.
Die Familie des Beschwerdeführers lebe seit Jänner 2018 in einem Flüchtlingslager in Kenia. Sie würden von der UNO Unterstützung erhalten, seien aber noch nicht registriert worden. Beweisen könne er das nicht. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt. Ihnen gehe es gut, sie müssten aber auf ihre Registrierung warten, damit sie sich normal bewegen könnten.
Der Beschwerdeführer habe in Somalia für eine NGO namens XXXX gearbeitet. Sie würden Unterstützung von UNICEF und verschiedenen anderen Organisationen erhalten. Sie würden verschiedene Hilfe leisten, zB. Ernährung von Kindern und Frauen oder Impfungen von Kindern und Erwachsenen. Der Beschwerdeführer habe einerseits eine Kampagne gemacht, die die Vorteile des Impfens erklärt habe. Andererseits sei er Vorarbeiter des Reinigungstrupps gewesen.
Befragt, ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, an dem Tag, an dem sie Impfungen für Kinder gemacht haben, seien drei verdächtige Al-Shabaab-Mitglieder gekommen. Ein Polizist hätte die Männer aufgehalten, einer hätte eine Pistole gezogen und sei vom Polizisten getötet worden. Einer sei weggelaufen, den Dritten hätten sie festgenommen. Der Beschwerdeführer habe auf Geheiß des Polizisten den Mann durchsucht und eine Pistole gefunden. Am nächsten Tag seien vier Al-Shabaab-Mitglieder zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer überall gesucht, seine Frau hätte ihn verständigt. Dann seien sie in ein andees Viertel von XXXX gezogen. Seine Frau, die im dritten Monat schwanger gewesen sei, hätte durch die Angst ihr Kind verloren. Sie hätten das Haus verlassen müssen und hätten ein Haus in einem anderen Viertel gefunden.
Am 20.04.2015 sei der Beschwerdeführer in einem Lokal Fußball schauen gewesen. Es sei ein bewaffneter Mann in das Lokal eingedrungen und hätte nur auf den Beschwerdeführer geschossen, aber einen anderen Mann getroffen. Der Beschwerdeführer habe einen Drohanruf erhalten, wonach er als Ungläubiger getötet würde.
Das BFA ließ - wie in der Einvernahme festgehalten - die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen übersetzen. Die Übersetzung langte am 13.08.2018 beim BFA ein und hat folgenden Inhalt (sprachliche Unzulänglichkeiten bereinigt):
"Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst möchte ich euch bedanken, wie ihr versucht habt, um Informationen über Somalia zu sammeln.
Ehrlich gesagt, habt ihr eine wichtige Information gesammelt. Das Buch, das ich von euch bekommen habe, habe ich gelesen etwas über unsere Hauptstadt ( XXXX ).
Aber die Wahrheit ist, dass dieses Buch über die Probleme der Zivilisten nicht spricht. Die Zivilisten sind zwischen zwei sich gegenseitig bekämpfenden Gruppen.
Wenn wir von oben schauen, dann regiert die somalische Regierung die Stadt. Aber die Frage ist: wer hat das Sagen in XXXX ?
Offiziell hat die Alshabaab im Jahr 2011 der Stadt verlassen. Aber ich frage Sie: denken Sie dass sie der Stadt verlassen haben, wenn sie noch das Sagen haben? Beispielweise, Musik zu hören ist noch verboten. Kartenspiel und Domino sind auch verboten. Die Bevölkerung in XXXX lebt noch unterdrückt.
ln XXXX gibt es vier große Märkte, aber die Regierung kann nicht dort Steuer nehmen, weil die Alshabaab dem nicht zustimmt. Es gibt auch nicht eine einzige somalische Offizielle, der/die dort einkaufen gehen könnte, weil sie Angst von der Alshabab haben.
Man kann die Stadt in zwei Teile teilen. Ein Teil ist historisch immer die somalische Regierung und der zweite Teil ist der Teil, die Alshabaab früher regiert hat. Der Teil von Alshabab ist sicher. Da gibt es kein Attentat oder Anschläge, weil die Alshabaab das Sagen hat und niemand kann dagegen etwas tun. Es gibt nur eine einzige Ausnahme oder Attentat, und das ist, wenn da jemanden ist, von dem sie vermuten, dass er für die Regierung arbeitet. Dort lebt eine Bevölkerung, die keine Freiheit hat. Die Sicherheit, die Sie vermuten, ist ohne Freiheit und es ist unter der Alshabaab. Ich denke nicht eine Sicherheit unter Alshabaab ist eine richtige Sicherheit.
Ihre Informationsquelle ist von der Regierung und AMISOM. Aber sie machen Propaganda und sagen, dass sie Alshabasb besiegt haben und dass sie Fortschritte im Kampf gegen die Alshabaab gemacht haben. Aber der Beweis, dass sie keine Fortschritte gemacht haben, ist die Ermordung von Personen, die für die Regierung arbeiten, der Parlamentsmitglieder, Journalisten und die Patronen, die die Parlamentsmitglieder gewählt haben. Für alle diese Ermordungen wurde einfach eine Pistole verwendet. Die Regierung und die AMISOM sind nicht mehrere Gebiete, wo die Alshabaab früher waren. Sie sind nur in bestimmten Gebiete. Manche Bezirke sieht man kaum AMISOM oder somalische Truppen. Beispielweise sind die Bezirke, wo die Regierung und AMISOM nicht anwesend sind, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . In diesen Gebieten ist die Regierung kaum anwesend, und wo sie sind, bekommen sie ständig Angriffe.
Der Beweis, dass XXXX nicht sicher ist, ist, dass die Regierungsmitglieder in Hotels wohnen. Und wenn sie kein Regierungsmitglied mehr sind, dann verlassen sie sofort das Land.
Das somalische Parlament umfasst 275 Abgeordneter, und keine ihrer Familien leben in XXXX , weil sie Angst um ihre Familie haben. Die Regierungsmitglieder, die eine Truppe haben, haben Angst um ihre Familie und sich selbst. Was denken Sie dann, eine Person, die keine Angst hat, die ihn schützt? Die einzige Lösung, die er hat, ist das Land sofort zu verlassen. Vor einige Tage wurde eine somalische Frau, die für WHO arbeitete, umgebracht. Und am nächsten Tag wurde eine Frau aus Deutschland, die für XXXX arbeitet, entführt.
Vorigen Monat wurde die Ausrüstung, die das Emirates kontrolliert hat, geraubt, und es wurde in einem offenen Markt verkauft.
Das BFA hat in ihren Berichten gesagt, dass die Alshabaab in XXXX anwesend ist, und dass sie manche Bezirke in der Nacht das Sagen haben. Wie könnte BFA beweisen, dass jemanden, der mit Alshabaab einige Probleme hat, der dort lebt, wo BFA sagte, dass Alshabaab in der Nacht das Sagen hat, in XXXX leben könnte?
Letztlich ersuche ich Sie, dass Sie mir erlauben wegen die Lage in Somalia in dieses Land zu leben, um mein Leben von Alshabaab und dem Mann, der sagte, dass er mich umbringt wegen die Ermordung von seinem Bruder, zu retten.
Nochmal ersuche ich sie, wegen die Lage in Somalia, in dem Land leben zu dürfen.
Somalische Regierung ist nicht stark genug. Die sind von der Unterstützung von außen abhängig. Die somalische Bevölkerung hat viele Probleme, beispielweise das Problem von Alshabaab und den Krieg. In Somalia gibt es auch eine Dürre. Diese Dürre ist öfter als normal letzte Jahrzehnte. Deswegen seien viele Menschen und Tiere schon gestorben. Der andere Grund ist, dass die Leute ihren Bauernhof wegen Alshabab nicht bepflanzen könnten.
Jeder somalischen Person ist in Gefahr, entweder durch Schüsse oder durch eine Explosion zu sterben. Wenn man das überlebt könnte, dann könnte man auch die Knappheit von Wasser und Hunger sterben.
Am Ende bitte ich Sie als Mensch.
Danke.
XXXX ."
Mit dem im Spruch bezeichneten und nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.08.2018 wies das BFA, EASt West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Auseise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt VI.). Das BFA erließ überdies gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.)
In der Begründung des Bescheides stellte das BFA den bisherigen Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dar und traf Feststellungen zu Somalia. In der Beweiswürdigung verwies das BFA zunächst auf den Inhalt des Voraktes. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltsänderung vorgebracht. Er habe im Wesentlichen die gleichen Flucht- und Asylgrunde wie im bereits rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren vorgebracht. Damit decke sich sein Parteibegehren des zweiten Antrages mit dem ersten.
Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig unglaubhaft qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, der auf dieses unglaubhafte bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubhaft zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere.
Dass seine Frau und seine Kinder in einem Flüchtlingslager in Kenia leben würden, sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer weder den Namen des Lagers gekannt habe noch Belege dafür vorlegen habe können.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2017, Zl. XXXX gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt habe. Seine Anträge hätten ausschließlich dazu gedient, um für sich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken.
Rechtlich führte das BFA zu den Spruchpunkten I. und II. aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des hg. Erkenntnisses vom 04.09.2017, Zl. XXXX bestanden hätten. Diese Umstände seien schon von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund der Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben.
Zu Spruchteil III. führte das BFA aus, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.
Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK führte das BFA aus, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG sei gegen den Beschwerdeführer zulässig.
Zu Spruchpunkt V. führte das BFA aus, es ergebe sich für den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und es stünde auch keine Empfehlung des EGMR einer Abschiebung nach Somalia entgegen, sodass die Rückkehrentscheidung mit dem Ausspruch verbinden gewesen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei.
Zu Spruchpunkt VI. führte das BFA aus, da eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG vorliege, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Zu Spruchpunkt VII. führte das BFA aus, da die Aufzählung des § 53 FPG nicht taxativ, sondern demonstrativ sei und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, könne das BFA nur zu dem Schluss kommen, dass sein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein Verhalten zeige eindeutig, dass er nicht bereit sei, sich den österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten. Zudem sei § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer mittellos und nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Zudem befände er sich in der Grundversorgung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Nach einer (gerafften) Wiedergabe des Verfahrensganges und des behaupteten Sachverhaltes führt die Beschwerde insbesondere zu Spruchpunkt VII. des Bescheides aus, die Begründung des BFA erweise sich als nicht stichhaltig. Zwar sei richtig, dass der Beschwerdeführer in die Grundversorgung einbezogen sei. Doch sei die Arbeitsmarktsituation in Österreich besonders für Asylwerber nicht besonders aussichtsreich. Es erscheine widersprüchlich, wenn dem Beschwerdeführer einerseits mithilfe des österreichischen Staates eine Grundversorgung gewährt werde und andererseits das BFA von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer Gebrauch mache. Das erscheine nicht rechtskonform, konsequenterweise müsste sonst gegen jeden Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, ein Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit verhängt werden. Weiters sei nicht nachvollziehbar, welche Gefährdung der Beschwerdeführer für die Öffentlichkeit darstelle, zumal er unbescholten sei. Die Begründung des BFA, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeder Grundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGB. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A):
Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen
oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua.). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 30.01.1995, 94/10/0162 ua.). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 19 b zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Asylantrag klar und eindeutig ausgeführt, dass sich seine Asylgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert hätten. Alle in der Einvernahme vor der EASt West am 22.05.2018 angeführten inhaltlichen Gründe haben sich bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015, ereignet und sind daher jedenfalls von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag mitumfasst.
Dem BFA kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass der Antragsteller im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe.
Aber auch aus der allgemeinen Situation ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt, dass sich die Situation in relevanter Weise geändert hätte. Seitens des BFA wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur allgemeinen Situation zugesandt, wozu der Beschwerdeführer selbst in somalischer Sprache Stellung bezogen hat.
Der Beschwerdeführer hat auch keine schwerwiegende chronische Erkrankung bescheinigt. Lediglich eine Lymphknotenvergrößerung, die zwar nicht entfernt, sondern bloß unter Beobachtung steht, hat er im Vorverfahren bescheinigt, im gegenständlichen Verfahren wurde darauf nicht Bezug genommen.
Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer wohl um keinen ganz jungen, aber doch um einen im Wesentlichen gesunden Mann handelt, der grundsätzlich arbeitsfähig ist, wie er auch in der Beschwerde vorgebracht hat, wenn er auch in letzter keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Verwandte in Somalia.
Besondere in der Person des Beschwerdeführers neu begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Somalias im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, sind somit nicht ersichtlich.
Insgesamt betrachtet liegt daher weder in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, noch in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein neu entstandener, relevanter Sachverhalt vor, weswegen das BFA auch keine neue Sachentscheidung treffen durfte, sondern es zutreffend den gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Zu Spruchpunkten II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff.).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, weil das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine österreichischen Freunde und führt keinerlei Familienleben.
Abgesehen vom relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit August 2015 liegt im Übrigen auch keine gute Integration des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer konnte zwar Prüfungszeugnisse hinsichtlich der Niveaustufen A1 und A2 vorlegen und es war in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2017 möglich, mit dem Beschwerdeführer ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Doch der Beschwerdeführer ist derzeit keineswegs selbsterhaltungsfähig. Er ist, seit er im Bundesgebiet aufhältig ist, in die Grundversorgung einbezogen und hat bloß zwei Monate Hilfstätigkeiten ausgeführt. Auch sonstige Gründe, die für eine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, sind nicht hervorgekommen.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Umstände hervorgetreten sind, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration schließen ließen.
Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
Die BFA hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot maßgeblich auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht die Mittel besäße, um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Z 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG wirft prinzipiell Fragen hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung und eigenständigen Relevanz seines Regelungsinhaltes auf, zumal in der bloßen zum Zeitpunkt der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehenden "Mittellosigkeit" eines Fremden kein Grund erblickt werden kann, diesem eine künftige legale Wiedereinreise unter Berufung auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen zu verunmöglichen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, aufgrund welcher Parameter die in diesem Falle durchzuführende Gefährdungsprognose zu erfolgen hat, zumal allfällige in Zusammenhang mit einer Mittellosigkeit befürchtete mögliche "Gefährdung" öffentlicher Interessen in den in anderen Tatbeständen des § 53 FPG angeführten Verwaltungsübertretungen und strafrechtlichen Verurteilungen ihre Abdeckung finden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], FPG § 53, K14).
Das BFA stützte das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und der "Mittelosigkeit" des Beschwerdeführers. Das BFA kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die eine Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich mache. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im August 2015 durchgehend in der Grundversorgung befindet, die ihm als Asylwerber in einem zugelassenen Verfahren auch zusteht. Dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt, unterscheidet ihn nicht von anderen Asylwerbern in Österreich, kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden und kann für die Begründung eines Einreiseverbots jedenfalls nicht ausreichen. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot erweist sich daher schon aufgrund deren legalen Bezugs der Grundversorgung als rechtswidrig.
Soweit das BFA auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und den Umstand abstellt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen ist, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 16.11.2012, 2012/21/0080).
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht hinreichend begründet und ist auch nicht zu erkennen, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne.
Da sich sohin das Einreiseverbot als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr wird in der Beschwerde vollkommen unbestimmt eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in den Raum gestellt und dies aufgrund der Umstände, die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig bewertet worden sind.
Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch im Lichte des vergleichsweise kurzen verstrichenen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015 haben sich - wie dargelegt - keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat (auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogen) ergeben, was vom BFA durch die Einführung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren überprüft wurde.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorb