TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 G311 2180958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch

G311 2180958-1/12E

G311 2180958-2/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 24.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2017 wurde dem, sich im Stande der Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffern 2 und 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seinem gültigen serbischen Reisepass zuletzt am 14.10.2014 über Ungarn in das Schengen-Gebiet eingereist sei. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder, die bisherigen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bzw. einer Rot-Weiß-Rot-Karte seien jedoch abgewiesen worden, sodass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich von XXXX.11.2017 bis XXXX.11.2017 in Finanzstrafhaft in der Justizanstalt XXXX befunden. Direkt von der der Finanzstrafhaft sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht vorweisen können und sei er auch nicht im Stande, diese im Bundesgebiet legal zu erwerben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit einer EUR 1.000.-übersteigenden Verwaltungsstrafe iSd § 53 Abs. 2 Z 2 FPG rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich die letzten drei Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Es lägen keine rechtshemmenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich vor, dies alleine schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und bestehe zudem Fluchtgefahr, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.12.2017, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aufgrund der befürchteten Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 und 8 EMRK zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Rückkehrentscheidung) beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts durchführen; in eventu das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt III. auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht möge die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Darüber hinaus werde die Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO beantragt.

Begründend wurde zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid einerseits wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und andererseits aus inhaltlichen Gründen rechtswidrig sei. Entgegen der Feststellung des Bundesamtes halte sich der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf, die belangte Behörde habe keine Länderfeststellungen zu Serbien getroffen und sich daher nicht mit den Möglichkeiten einer tatsächlichen Rückkehr auseinandergesetzt. Weiters habe es das Bundesamt gänzlich verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Interessensabwägung miteinzubeziehen. Von dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheid seien nämlich auch die beiden Kinder im Alter von fünfeinhalb Jahren sowie fünfzehn Monaten betroffen. Diese hätten gemäß Art. 24 Abs. 3 GRC Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen. Seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers seien zwar mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung erstattet worden, diese seien jedoch inzwischen hinfällig. Die Ehegattin habe in einer angespannten und psychisch belastenden Situation emotional überreagiert und den Beschwerdeführer beschuldigt, sie verletzt zu haben. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu dem Schluss kommen, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot als unverhältnismäßig und unrechtmäßig. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes verfüge der Beschwerdeführer durch seine arbeitende Ehegattin und die finanzielle Unterstützung durch die Schwiegermutter über die ausreichenden Unterhaltsmittel. Er wohne bei seiner Ehegattin und sei über diese auch krankenversichert. Der Beschwerdeführer habe bisher noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung belangt wurde. Das Bundesamt habe hingegen die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Im konkreten Fall würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Unter Heranziehung der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes erscheine zudem die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren als unverhältnismäßig hoch. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum zu prüfen und in unzulässiger Weise und entgegen der Judikatur des UVS Wien vom 14.11.2011 bzw. des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2014 ein schengenweites Einreiseverbot verhängt. Mangels in das Verfahren eingeführter Länderberichte zu Serbien habe eine Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien gar nicht stattgefunden. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in Serbien den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, da dies einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstelle und er weiters in Serbien über keine tragfähigen Anknüpfungspunkte verfüge.

Zum Antrag auf Verfahrenshilfe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer völlig vermögenslos und seinen minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sei. Er sei daher nicht in der Lage, die Einbringungsgebühr der Beschwerde zu bezahlen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 28.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Rahmen der vom Bundesamt der Beschwerdevorlage beigefügten Stellungnahme vom 27.12.2017 wurde auf die Teilnahme an einer allenfalls durchgeführten Verhandlung verzichtet und beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Beschwerdesache am 29.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Der Beschwerdeführer und seine als Zeugin geladene Ehegattin blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

Der Rechtsvertreter gab an, dass die Eheprobleme inzwischen ausgeräumt seien und die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Anzeigen inzwischen zurückgezogen habe. Die Ehegattin habe dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung erfolge. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Serbien, könne jedoch krankheitsbedingt - ebenso wie die Ehegattin - nicht an der Verhandlung teilnehmen. Nach Unterbrechung der Verhandlung zur telefonischen Rücksprache mit der Ehegattin brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Ehegattin infolge der Abschiebung des Beschwerdeführers ihre Beschäftigung im XXXX als Serviceassistentin mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.600,-- aufgeben habe müssen, da sonst niemand zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehe. Sie beziehe derzeit Arbeitslosengeld und Familienbeihilfe im Ausmaß von etwa EUR 1.200,-- pro Monat. Sollte der Beschwerdeführer wieder einreisen und sich in Österreich aufhalten dürfen, würde sich dieser um die Kinder kümmern und könnte die Ehegattin ihre Beschäftigung wieder aufnehmen. Zum Finanzstrafverfahren lägen keine näheren Informationen vor.

Dem Rechtsvertreter wurden seitens des erkennenden Gerichts Berichte zur Lage in der Republik Serbien vom Auswärtigen Amt der BRD zur Zahl XXXX ausgefolgt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde vom Rechtsvertreter nicht erstattet.

Der Rechtsvertreter verwies sodann auf das bisherige Vorbringen und wiederholte den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe mit beiden Kindern in Österreich und sei die belangte Behörde insbesondere auf das Kindeswohl nicht eingegangen.

Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Am 07.02.2018 sowie am 12.02.2018 langten seitens des Beschwerdeführers Anträge auf schriftliche Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2a und Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 08.03.2018 langte die Einzahlungsbestätigung des Beschwerdeführers über die Bezahlung der Eingabegebühr von EUR 30,00 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist mit XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige, verheiratet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.01.2018).

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin zwei gemeinsame minderjährige Kinder.

Wann der Beschwerdeführer erstmals konkret in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Er weist jedoch erstmals zwischen 16.08.2011 und 14.10.2011 im Bundesgebiet einen gemeldeten Nebenwohnsitz sowie (bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung) die nachfolgenden Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.12.2017):

-

14.10.2011- 04.10.2012

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05.11.2012-11.12.2012

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11.02.2013-23.12.2013

-

23.12.2013-24.02.2017 Unterkunftgeberin Ehegattin

-

13.11.2017-20.11.2017 Justizanstalt XXXX

-

20.11.2017-25.11.2017 Polizeianhaltezentrum XXXX

Der Beschwerdeführer beantragte zudem erstmals am 08.03.2012 zur Zahl XXXX einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, welcher infolge des Umstandes, dass die Ehegattin des BF zu diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, am 13.03.2012 abgewiesen wurde (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.12.2017; Bescheid der Magistratsabteilung XXXX vom 13.03.2012, AS 3 f Verwaltungsakt).

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 11.03.2012 zur Zahl XXXX die Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG als sonstige Schlüsselkraft. Das zuständige Arbeitsmarktservice wies den Antrag ab. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel erhob, wurde das Verfahren von der Magistratsabteilung XXXX am 26.02.2014 eingestellt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.12.2017; Auskunft der Magistratsabteilung XXXX vom 15.11.2017, AS 12 Verwaltungsakt).

Weitere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer nicht (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.12.2017).

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 04.10.2014 in das Bundesgebiet ein (vgl Kopie Reisepass, AS 107 Verwaltungsakt; Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, AS 70 Verwaltungsakt) und hielt sich sodann bis zu seiner Abschiebung am 25.11.2017 ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl Abschiebebericht vom 25.11.2017, AS 123 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer verbüßte von XXXX.11.2017 bis XXXX.11.2017 in der Justizanstalt XXXX eine Finanzstrafe wegen Steuerschulden aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von EUR 1.600,00 (vgl Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2017, AS 43 ff Verwaltungsakt; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.12.2017).

Ein konkretes Finanzstraferkenntnis liegt nicht im Verwaltungsakt ein und gehen die näheren Umstände auch sonst nicht aus dem Verwaltungsakt hervor.

Nach Entlassung aus der Finanzstrafhaft am XXXX.11.2017 wurde der Beschwerdeführer sogleich wieder festgenommen und das Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl Aktenvermerk der LPD vom 20.11.2017, AS 27 f Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (vgl Niederschrift, AS 43 ff Verwaltungsakt) und in der Folge mit Mandatsbescheid vom 22.11.2017 über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl Bescheid vom 22.11.2017, AS 50 ff Verwaltungsakt).

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ging ihren Angaben nach bis zu dessen Abschiebung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Serviceassistentin in einem Krankenhaus und einem monatlichen Verdienst von EUR 1.600,00 nach und kam damit für den Lebensunterhalt der Familie auf. Weiters wird die Familie durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Die Ehegattin musste zur Sicherstellung der Betreuung ihrer Kinder in Abwesenheit des Ehegatten ihre Beschäftigung aufgeben und bezieht laut Angaben in der Verhandlung Arbeitslosengeld sowie Familienbeihilfe in Höhe von EUR 1.200,00. Der Beschwerdeführer war über seine Ehegattin krankenversichert (vgl Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.01.2018).

Das Bundesamt hat zu allfällig fehlenden Unterhaltsmitteln des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine weiteren Feststellungen getroffen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 29.12.2017).

Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Es sind keine Umstände für eine amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG hervorgekommen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Darüber hinaus ist eine Kopie des bis 30.09.2024 gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers aktenkundig (vgl AS 107 Verwaltungsakt).

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, das Strafregister, das zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf eine Finanzstrafe des Beschwerdeführers insofern, als dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Finanzstrafhaft entlassen wurde. Das diesbezügliche Straferkenntnis bzw. dessen Geschäftszahl sind dem Akt nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat an der weiteren Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, zumal sie auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Die Feststellungen zur Finanzstrafe des Beschwerdeführers ergeben sich daher ausschließlich aus den Meldungen im Zentralen Melderegister sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2017.

Zu seinen Unterhaltsmitteln gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde an, er lebe von der Unterstützung der Ehegattin. Dazu wurden seitens der belangten Behörde keinerlei näheren Feststellungen getroffen. Es wurden daher das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter erstattete Vorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. des Rechtsvertreters in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch dem Bundesamt (substanziiert) bestritten wurden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Eine Stellungnahme zu den in die mündliche Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderberichten wurde nicht abgegeben. Sie blieben insofern unbestritten. Der Beschwerdeführer hat zudem zu keiner Zeit substanziierte Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr nach Serbien aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK unzumutbar erscheinen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 FPG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:

"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017)

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

[...]"

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hielt sich der Beschwerdeführer zumindest seit seiner letzten Einreise mit einem gültigen serbischen Reisepass in das Bundesgebiet am 04.10.2014 bis zu seiner Abschiebung am 25.11.2017 für über drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er hat damit jedenfalls einen Aufenthaltszeitraum von maximal 90 Tagen je 180 Tage unbestritten überschritten. Der Beschwerdeführer verfügte zudem weder über einen österreichischen oder sonst von einem Vertragsstaat des SDÜ ausgestellte Aufenthaltsberechtigung.

Der Beschwerdeführer hielt sich somit iSd § 31 Abs. 1 FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.

Ebenso wenig sind Umstände hervorgekommen, welche eine amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erfindlich machen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit erstattet.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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