TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/20 98/01/0288

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates

1.) vom 20. Mai 1998, Zl. 203.103/0-I/01/98, und 2.) vom 24. Juni 1998, Zl. 203.103/0-I/01/98, jeweils betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (mitbeteiligte Partei: G T, geboren am 5. Oktober 1945, zuletzt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 29. April 1998 gestellte Asylantrag des Mitbeteiligten, eines bulgarischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 4. Mai 1998 gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), als unzulässig zurückgewiesen.

Über die dagegen gerichtete Berufung entschied der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 20. Mai 1998 derart, dass gemäß § 32 Abs. 2 AsylG der Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

Nachdem das Bundesasylamt mit Bescheid vom 8. Juni 1998 den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen hatte, entschied der unabhängige Bundesasylsenat über die auch dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 24. Juni 1998 neuerlich derart, dass der Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

Aus der Begründung der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates geht jeweils die Ansicht hervor, dass die Frage, ob der Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, damit nicht entschieden worden sei, sondern vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein werde.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Bundesminister für Inneres geltend macht, die belangte Behörde habe die Frage der Unzulässigkeit des Asylantrages gemäß § 4 Abs. 1 AsylG selbst zu lösen und sei nicht ermächtigt, die Angelegenheit zur Klärung dieser Frage an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, entschieden, dass § 32 Abs. 2 AsylG den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu einer kassatorischen Entscheidung über die Frage der Unzulässigkeit des Asylantrages gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ermächtige. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort ausführlich dargelegten Gründen war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 20. Oktober 1999

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010288.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten