Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2203674-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Florian WIEGELE, 1010 Wien, Zedlitzgasse 1, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2018, Zl. 381192/32/ZD/0618, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018, Zl. 381192/37/ZD/0718 betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.06.2012 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 16.05.2012 festgestellt.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.01.2013, Zl. 381192/15/ZD/0113, wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Zivildienstes mit Dienstantritt 02.05.2013 zugewiesen.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.08.2013 wurde der Beschwerdeführer mit 10.01.2013 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum 30.09.2018 befreit.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2018 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "XXXX" für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.04.2019 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Mit Schreiben vom 05.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 01.12.2015 Anteilseigner der XXXXGmbH sei. Dieses Softwareunternehmen, das ursprünglich IT-Projekte durchgeführt habe, habe nun die Social-Media Plattform XXXX entwickelt, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter eingestellt habe. Ein Mitarbeiter habe seine Anstellung in Deutschland zurückgelassen, die andere Mitarbeiterin habe drei Kinder und sei die Familie auf ihr Einkommen angewiesen. Eine Einberufung zum Zivildienst sei für den Beschwerdeführer mit dem Ende des Aufbaus seiner Firma verbunden, weshalb rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen vorlägen und der Zuweisungsbescheid aufzuheben sei. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit dem schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil des Beschwerdeführers begründet.
Die belangte Behörde erließ hierauf die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, womit die Beschwerde abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 4 ZDG mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig werde und Zivildienst zu leisten habe. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz ZDG sei der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt seien. Gemäß § 8 Abs. 1 ZDG sei der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer seit 16.05.2012 zivildienstpflichtig sei. Die Einrichtung sei eine gemäß § 4 Abs. 1 ZDG anerkannte Einrichtung. In der Beschwerde würde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt sondern wirtschaftlichen und familiäre Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht. Dies Interessen seien jedoch nicht Gegenstand eines Zuweisungsverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 17.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der oben unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt konnte unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage festgestellt werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ungeachtet des Parteienantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
1. Das Zivildienstgesetzes 1986 idF der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018 (ZDG) lautet auszugsweise:
"§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
[...]
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft."
2. Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Entlassung eines Zuweisungsbescheids nicht (VwGH vom 16.08.2008, Zl. 2008/11/0108).
3. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass beim Beschwerdeführer wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 ZDG vorlägen, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst.
Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
4. Im Hinblick auf die vorliegende abweisende Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Einrichtung, familiäre Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2203674.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018