TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/20 99/04/0087

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §173a Abs4;
GewO 1994 §339 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der K KEG in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Oktober 1998, Zl. MA 63-P 422/98, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstbehördlichem Bescheid vom 23. Juli 1998 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche bereits das Gewerbe "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" ausübe, gegebenenfalls in ganz bestimmten Fällen auch das Gewerbe des Versicherungsagenten ausüben zu dürfen, gemäß § 173a Abs. 4 GewO 1994 keine Folge gegeben und die gleichzeitige Ausübung der genannten Gewerbe untersagt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin behob der Landeshauptmann von Wien mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1998 den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG unter gleichzeitiger Zurückweisung des fraglichen Ansuchens der Beschwerdeführerin als im Grunde des § 173a Abs. 4 GewO 1994 unzulässig. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei nach der Aktenlage an einem näher bezeichneten Standort seit 29. April 1992 zur Ausübung der Gewerbe:

"Berater in Versicherungsangelegenheiten" und "Versicherungsmakler" berechtigt. Am 25. Mai 1998 habe sie die Ausübung des Gewerbes des Versicherungsagenten an diesem Standort angemeldet. Der Gewerbeschein für dieses Gewerbe sei von der Erstinstanz am 30. Juni 1998 ausgestellt worden. Die Bestimmung des § 173a Abs. 4 GewO 1994, wonach die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten verboten sei, sei (aus näher dargestellten Gründen) dahin zu verstehen, dass ein Rechtsträger, der die Befugnisse zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler und des Gewerbes der Versicherungsagenten besitze, dem in dieser Gesetzesstelle festgelegten Verbot durch eine Ruhendmeldung eines der beiden Gewerbe zu entsprechen habe. Unter Gleichzeitigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle sei nicht die Vornahme von unter die Gewerbe der Versicherungsmakler und der Versicherungsagenten fallenden Tätigkeiten "im selben Augenblick" zu verstehen, sondern die Ausübung beider Gewerbe nebeneinander (im vorliegenden Fall: das Nichtruhenlassen eines der beiden Gewerbe).

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf gleichzeitige Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes legt die Beschwerdeführerin dar, aus welchen Gründen sie eine Auslegung des § 173a Abs. 4 GewO 1994 dahin für richtig erachte, dass lediglich die Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe in derselben Sache nebeneinander unzulässig sei.

Die Beschwerde erweist sich schon auf Grund folgender Erwägungen als nicht berechtigt:

Gemäß § 173a Abs. 4 GewO 1994 ist die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl den Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.

Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Gemäß § 340 Abs. 1 leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist.

Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, hat die Gewerbebehörde bereits anlässlich der Anmeldung eines Gewerbes die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes durch den Anmelder an dem betreffenden Standort, also im individuellen Fall, zu prüfen und darüber in dem zu erlassenden Bescheid abzusprechen. Das ist im vorliegenden Fall, wie sich aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen und mit der Aktenlage im Einklang stehenden Feststellungen der belangten Behörde ergibt, in Ansehung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes der Versicherungsagenten auch in Form der Ausstellung des Gewerbescheines geschehen. Für eine den Inhalt des Gewerbescheines abändernde oder ergänzende Genehmigung zur gleichzeitigen Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe durch die Behörde bietet das Gesetz keine Rechtsgrundlage. Es ist vielmehr Sache des Gewerbetreibenden, sich bei Ausübung der Gewerbe in den durch das Gesetz gezogenen Grenzen zu halten. Erst wenn der Gewerbetreibende diese Grenzen überschreitet, ist es Sache der Behörde, mit den in der Gewerbeordnung vorgesehenen rechtlichen Mitteln für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu sorgen.

Da somit für die von der Beschwerdeführerin mit ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag verfolgte Zielsetzung eine rechtliche Grundlage nicht besteht, erweist sich die Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde schon aus diesem Grund als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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