Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
G308 2174088-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.09.2017, dem Beschwerdeführer mittels RSb-Schreiben nach Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt am 22.09.2017, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2013 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe und er am 04.03.2014 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger eingebracht habe. Dem Antrag sei stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein von 24.03.2014 bis 25.03.2015 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Die Ehe sei jedoch mit Beschluss vom XXXX.2015, rechtskräftig am XXXX.2015, gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden worden. Am XXXX.2017 habe der Beschwerdeführer eine mazedonische Staatsangehörige geehelicht. Seine nunmehrige Ehegattin verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und lebe in Mazedonien. Am 24.02.2017 habe der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt; dieser Antrag sei noch unerledigt. Am 31.03.2017 habe die zuständige Bezirkshauptmannschaft den Verwaltungsakt zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt weitergeleitet. Der Ladung des Bundesamtes zur Einvernahme sei der Beschwerdeführer - seinen Angaben nach - krankheitsbedingt nicht nachgekommen. Er habe sich auch nicht um einen neuen Termin bemüht. Dem Beschwerdeführer seien mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.06.2017 Länderinformationsblätter zu Mazedonien zugestellt worden. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Er sei bereits mehrfach zur Deutschprüfung angetreten, habe diese bisher jedoch nicht geschafft. Seit 25.02.2015 übe der Beschwerdeführer durchgehend eine unselbstständige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aus. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen aufgebaut. Dennoch sei er in keinem Verein tätig und habe sich ein besonderes soziales, kulturelles oder wirtschaftliches Engagement seinerseits nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer sei die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bewusst gewesen. Das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer auch noch die Möglichkeit eingeräumt, die Prüfung nachzuholen, was der Beschwerdeführer bis dato nicht getan habe. Seine Ehegattin lebe in Mazedonien, sonst bestünden keine familiären Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein Privatleben aufgebaut, zu seinem Freundeskreis bestehe aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der gegenständlichen Rückkehrentscheidung möglich, seine Kontakte im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei als einziger Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet zu werten, hingegen bestünden erhebliche Anknüpfungspunkte in Mazedonien, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei und seine Eltern sowie seine Ehegattin leben würden. Zwar habe sich der Beschwerdeführer bisher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung nicht mehr länger vor. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Die Rückkehrentscheidung sei auch nicht auf Dauer unzulässig. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Mazedonien.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2017, beim Bundesamt am 06.10.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, die Abschiebung unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen sowie dem Beschwerdeführer daher einen Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 2 und § 55 AsylG erteilen bzw. verlängern. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes als mangelhaft erweise und weiters keine näheren Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, welche jedoch für die gesetzlich gebotene Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG unerlässlich seien. Der Beschwerdeführer habe der Ladung zur Einvernahme krankheitsbedingt nicht folgen können. Seine Unterstützerin, Frau XXXX (im Folgenden: K.S.) habe sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bundesamt in Verbindung gesetzt und die Auskunft erhalten, dass sich der Beschwerdeführer vorerst nicht an das Bundesamt wenden müsse, sondern dies erst bei bestandener A2-Deutschprüfung tun solle. Der Beschwerdeführer habe die Prüfung nicht bestanden und sei diese Tatsache dem Bundesamt durch K.S. mitgeteilt worden. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.07.2017 habe er bekannt gegeben, dass er die A2-Prüfung am 04.08.2017 nachholen werde. Jedoch habe er die Prüfung neuerlich nicht bestanden. Dieser Umstand sei ebenso dem Bundesamt bekanntgegeben worden. Der Prüfungsantritt vom 29.09.2017 sei ebenfalls negativ beendet worden, allerdings habe dem Beschwerdeführer nur ein Punkt im Sprachteil für einen positiven Abschluss gefehlt. Es sei daher nicht richtig, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt habe. Man habe ihm sein Recht auf Parteiengehör vorenthalten. Der Beschwerdeführer übe eine Vollzeitbeschäftigung aus, mache viele Überstunden und arbeite meist alleine, sodass er wenig Möglichkeiten habe, seine Deutschkenntnisse bei der Arbeit zu verbessern oder für die Kurse und Prüfungen zu lernen. Er habe keine gute Schulbildung in Mazedonien genossen und falle ihm - auch aufgrund einer Konzentrationsschwäche - das Erlernen der deutschen Sprache, insbesondere im Schreiben, sehr schwer. Er halte sich seit mehr als dreieinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und befinde sich hier nunmehr sein Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführerin sei in den Familienverband seiner Unterstützerin K.S. sehr gut integriert und habe österreichische Freunde; mit ihnen spiele er Fußball. Der angefochtene Bescheid stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich dar und diene dieser Eingriff keinen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig und wäre dem Beschwerdeführer daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, dem Beschwerdeführer mittels RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 22.06.2018 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer um Vorlage einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), der der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG oder allenfalls eines Deutsch-Zertifikates auf Niveau A2 gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 laut den Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 36 und 37 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 ersucht. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer unter einem gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Dabei erging die Aufforderung, insbesondere zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und allenfalls entscheidungswesentliche Unterlagen vorzulegen.
Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage seines mazedonischen Reisepasses (vgl AS 85, 417 Verwaltungsakt), einer mazedonischen Geburtsurkunde (vgl AS 87 Verwaltungsakt) sowie eines mazedonischen Staatsangehörigkeitsnachweises (vgl AS 93 ff Verwaltungsakt) feststeht, ist Staatsangehöriger von Mazedonien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Zeitraum 27.08.2013 bis 16.12.2013 im Bundesgebiet auf, wo er auch mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018).
Von 03.03.2014 bis 10.06.2014 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 10.06.2014 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018).
2. Am XXXX.2013 ehelichte der Beschwerdeführer vor dem Standesamt der Stadtgemeinde XXXX zur Ehebuchnummer XXXX seine erste Ehegattin
XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018; Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, Mietvertrag, AS 119 ff Verwaltungsakt).
3. Am 04.03.2014 stellte der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX einen Erstantrag auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein von 24.03.2014 bis 23.03.2015 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; aktenkundiger Antrag, AS 1 ff Verwaltungsakt).
4. Die erste Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2015 einvernehmlich geschieden. Der Beschluss erwuchs am XXXX.2015 in Rechtskraft (vgl aktenkundiger Beschluss sowie Scheidungsvergleich, AS 181 ff Verwaltungsakt).
Am 09.03.2015 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine von 24.03.2015 bis 23.03.2016 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; Antrag, AS 173 ff Verwaltungsakt).
Die in weiterer Folge eingeleiteten Ermittlungen zu einer allfälligen Scheinehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehegattin blieben ohne Ergebnis (vgl Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, AS 365 Verwaltungsakt).
Am 18.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus (GZ XXXX). Daraufhin wurde die Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit von 24.03.2016 bis 23.03.2017 erneut ausgestellt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; Antrag, AS 263 ff Verwaltungsakt).
Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer am 24.02.2017, somit vor Ablauf der Gültigkeit mit 23.03.2017, zur Zahl XXXX erneut und fristgerecht eine Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Über den Antrag wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft noch nicht entschieden (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; Antrag, AS 283 ff Verwaltungsakt).
5. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet bisher nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.09.2018):
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von 16.04.2014 bis 22.04.2014 Arbeiter
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von 19.05.2014 bis 23.05.2014 Arbeiter
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von 28.07.2014 bis 14.02.2015 Arbeiter
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seit 25.02.2015 bis laufend Arbeiter
Der Beschwerdeführer ist als Hilfsmechaniker tätig und erwirtschaftet aus seiner Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich EUR 1.500,00 (vgl aktenkundige Lohnabrechnungen aus 2017, AS 307 ff Verwaltungsakt; Bestätigung Arbeitgeber, AS 431 Verwaltungsakt).
Bisher hat der Beschwerdeführer weder Leistungen aus der Sozial- bzw. Arbeitslosenversicherung noch Sozialhilfe oder Mindestsicherung in Anspruch genommen (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.09.2018).
6. Der Beschwerdeführer verfügt bisher weder über ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveau A2 gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 laut den Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 36 und 37 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017, noch hat er Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt, welches im Wesentlichen der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG entspricht (vgl Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.03.2017, AS 349 ff Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 469 ff Verwaltungsakt; Ausführungen in der Beschwerde vom 04.10.2017, AS 509 ff Verwaltungsakt).
7. Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit XXXX.2017 mit XXXX, geboren am XXXX, einer mazedonischen Staatsangehörigen, verheiratet (vgl Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 25 NAG, AS 351 ff Verwaltungsakt; Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesamt vom 31.03.2017, AS 363 ff Verwaltungsakt; Auszug aus dem mazedonischen Ehebuch samt Übersetzung vom 03.01.2017, AS 427 f Verwaltungsakt).
Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Mazedonien, hält sich aber zeitweise und entsprechend den Bestimmungen über sichtvermerkfreie Aufenthalte für Inhaber biometrischer mazedonischer Reisepässe im Bundesgebiet auf. Sie verfügt im Bundesgebiet über folgende Wohnsitzmeldungen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018):
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08.02.2017 bis 25.04.2017 Hauptwohnsitz
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28.08.2017 bis 14.11.2018 Hauptwohnsitz
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21.02.2018 bis 11.05.2018 Hauptwohnsitz
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22.08.2018 bis laufend Nebenwohnsitz
Der Erstantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 14.02.2017 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) zum Zwecke Familiennachzug wurde am 15.05.2018 abgewiesen. Gegen die Ehegattin wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018).
8. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Sorgepflichten. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer immer in Mazedonien gelebt, wo er auch geboren ist und seine Schulbildung absolviert hat. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Mazedonien. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und betätigt sich weder in einem Verein oder einer Organisation (vgl eigene Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.03.2017, AS 349 ff Verwaltungsakt).
Bedingt durch seine mehrjährige Berufstätigkeit in Österreich und den sich daraus ergebenden Arbeitskollegen sowie die Integration in die Familie seiner Unterstützerin K.S. verfügt der Beschwerdeführer über private Bindungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauskunft vom 06.09.2018), es wurde über ihn jedoch wegen Nichterfüllens der Integrationsvereinbarung gemäß dem, zwischenzeitlich durch BGBl. I Nr. 68/2017 aufgehobenen und bis 08.06.2017 geltenden, § 77 Abs. 1 Z 3 NAG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 100,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 72 Stunden verhängt (vgl Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, AS 355 Verwaltungsakt).
Eine maßgebliche Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
9. Es konnten keinerlei Gründe festgestellt werden, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar machen würden und wurden solche Gründe auch nicht vorgebracht.
Insgesamt ist festzuhalten, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Darüber hinaus ist eine Kopie des bis 02.01.2027 gültigen mazedonischen Reisepasses des Beschwerdeführers aktenkundig (vgl AS 417 Verwaltungsakt).
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, das Strafregister, das zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie auch hinsichtlich seiner nunmehrigen zweiten Ehegattin in das zentrale Melderegister und das Fremdenregister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt bzw. bisher weder über ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveau A2 gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 laut den Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 36 und 37 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 verfügt, noch Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat, welches im Wesentlichen der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß
§ 11 IntG entspricht, ergibt sich ,zusätzlich den in Klammer angeführten Beweismitteln, zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Aufforderung des erkennenden Gerichtes zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises reagiert hat und auch keine Stellungnahme dazu abgegeben hat, weshalb das erkennende Gericht davon ausgehet, dass es ihm nach wie vor nicht gelungen ist, eine entsprechende Prüfung zu absolvieren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verlaufe des gesamten Verfahrens und andererseits auch aus der mehrjährigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch dem Bundesamt (substanziiert) bestritten wurden.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Der mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:
"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
3. geduldet sind (§ 46a) oder
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
[...]"
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:
"[...]
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
[...]"
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise:
"[...]
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[...]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[...]"
Der mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelte § 9 Integrationsgesetz (IntG) lautet:
"§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein."
Gemäß § 81 Abs. 36 NAG idF BGBl. I Nr. 56/2018 gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Gemäß § 81 Abs. 37 NAG idF BGBl. I Nr. 56/2018 richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.
Gemäß § 81 Abs. 38 NAG idF BGBl. I Nr. 56/2018 gilt eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 37 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.
Der bis 30.09.2017 gültige ebenfalls mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelte § 14a NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 und lautete:
"§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idF des FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018) lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen,