Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der F T (ehemals S) in B, geboren am 18. März 1968, vertreten durch Dr. Stephan Gruböck, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. November 1998, Zl. 204.546/0-IV/10/98, betreffend 1. Asylgewährung und
2. Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch betreffend Asyl wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in seinem Ausspruch nach § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige albanischer Nationalität aus dem Kosovo, reiste am 17. Mai 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1998 verkündeten Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab und sprach aus, dass gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ist auf die als notorisch anzusehende Eskalation der Situation im Kosovo ab 28. Februar 1998 nicht näher eingegangen. Zwar haben sich die, mit vermehrten Übergriffen insbesondere auf die albanische Zivilbevölkerung verbundenen Auseinandersetzungen zwischen "albanischen Terroristen" und serbischen Sicherheitskräften zunächst auf das Gebiet Zentral-Kosovo (Region Drenica) sowie westlich davon auf die Verwaltungsbezirke an der albanischen Grenze erstreckt; im September 1998 erfolgte jedoch eine gebietsmäßige Ausdehnung in Richtung Nordosten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0057). Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäß ihren, von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben aus der zuletzt genannten Region (Kosovska Mitrovica) stammt, hätte sich die belangte Behörde in ihrem am 5. November 1998 erlassenen Bescheid mit dieser Entwicklung auseinander setzen müssen. Insoweit sie dies unterlassen hat, gleicht der angefochtene Bescheid im Ergebnis jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0576, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch hier der angefochtene Bescheid - in seinem Ausspruch betreffend Asyl gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in seinem Ausspruch gemäß § 8 AsylG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566) - aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010204.X00Im RIS seit
20.11.2000