TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W215 2157824-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W215 2157824-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2015, von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 30.03.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde, weil er nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war aufgegriffen und angehalten und stellten daraufhin am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.03.2015 erfolgten die Erstbefragungen des Antragstellers, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali. Der Antragsteller gab zusammengefasst an, dass er nach moslemischem Ritus verheiratet sei. In der Bundesrepublik Somalia würden seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und seine 16jährige Frau leben. Der Antragsteller habe im Jänner 2015 beschlossen aus der Bundesrepublik Somalia auszureisen uns habe noch im selben Monat XXXX über den internationalen Flughafen verlassen. Nach seinem Fluchtgrund gefragt gab der Antragsteller wörtlich an: "...Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Die Sicherheitslage ist schlecht. Ich wurde mehrmals durch A-Shabaab bedroht. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. [...]

14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Heimat?

Ich habe Angst vor der Al-Shabaab Gruppe.

14.1. Gibt es konkrete Hinweise, das Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Keine..."

Am 03.01.2017 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Der Antragsteller wurde am 16.02.2017, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Somali, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Der Antragsteller gab zusammengefasst an, dass er wegen einer Schießerei im Juni 2013 schlecht höre, eine Kugel seinen Oberarm getroffen und diese operativ entfernt worden sei und er Verbrühungen am rechten Oberschenkel und am linken Unterschenkel davongetragen habe. Zudem sei er bei diesem Vorfall an der Brust verletzt worden. Der Antragsteller korrigierte danach seine Angaben bezüglich der Verbrühungen und meinte, er sei "nur" am rechten Bein hinten verbrüht worden. Der Antragsteller habe wegen dieses Vorfalls, abgesehen von seinen Ohren, keine Probleme oder Beschwerden und legte Befunde bezüglich medizinischer Untersuchungen in Österreich vor. Der Antragsteller sei einvernahmefähig und physisch und psychisch in der Lage die Befragung durchzuführen. Der Antragsteller wurde ausführlich zu seinen Lebensumständen und seiner Familie im Herkunftsstaat befragt. Sein Vater sei krank gewesen und bereits 2010 verstorben, seine Mutter leben nach wie vor in XXXX in dem Haus, in dem auch der Antragsteller gelebt habe. Der ältere Bruder des Antragstellers, der an der Universität das Studium des XXXX abgeschlossen habe, sei seit August 2015 verschwunden. Die jüngere Schwester gehe noch zur Schule und leben nach wie vor im Haus der Mutter. Die andere Schwester sei älter als der Antragsteller, habe XXXX uns sei mittlerweile verheiratet. Zudem leben mehrere Onkel und Tante des Antragstellers nach wie vor in der Bundesrepublik Somalia. Der Antragsteller glaube, dass er wahrscheinlich am 07.01.2015 vom Flughafen XXXX in den Iran geflogen sei. Die Nacht vor der Ausreise habe der Antragsteller im Haus seiner Mutter verbracht. Die Onkel des Antragstellers hätten im August 2014 beschlossen, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat verlässt.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Antragsteller zusammengefasst an, er sei von 2012 bis Juni 2013 in XXXX nicht zur Schule gegangen, sondern habe die Zeit damit verbracht zu Hause zu sein oder Fußball zu spielen. Im März oder April 2013 hätten älter Fußballkollegen den Antragsteller und seine Freunde aufgefordert, sich der al-Schabaab anzuschließen. Sie hätten das nicht gewollt und seine beiden Freunde hätten zu den älteren Fußballkollegen von al-Schabaab gesagt, sie müssten Prüfungen am Ende des Schuljahrs machen und würden in einem Monat wiederkommen. Die Fußballkollegen von al-Schabaab hätten gesagt, kein Problem und hätten ihnen einen Termin in einem Monat am Freitagnachmittag, genannt wo sie diese wieder treffen sollten. Der Antragsteller und seine beiden Freunde seien zu diesem Treffen gegangen, hätten dort zugesagt und man haben ihnen gesagt, am nächsten Abend, das sei ein Sonntag gewesen, da sollten sie hinkommen und man würden ihnen sagen, was sie tun sollten. Der Antragsteller sei aber am Sonntagabend nicht hingegangen, sondern einfach zu Hause geblieben. Eine Woche später habe man den Antragsteller an einer Kreuzung gesehen und gefragt wieso er nicht gekommen sei. Der Antragsteller habe gelogen und behauptet krank gewesen zu sein. Der Antragsteller sei bedroht worden und man habe gesagt, man würden ihm eine neue Chance geben und einen neuen Termin nennen; das sei Mitte Juli 2013 passiert. An einem Abend habe seine Mutter den Antragsteller einkaufen geschickt. Auf dem Weg nach Hause hätten ihn die zwei Fußballkollegen von al-Schabaab stoppen wollen, aber sie hätten den Antragsteller nicht erwischt, weil er weggelaufen sei. Schließlich hätte einer der beiden den Antragsteller doch noch erwischen können, ihn festgehalten und von hinten so gegen eine Wand geschmissen, dass sich der Antragsteller an der Brust verletzt habe. Dort sei eine Frau gewesen, die Tee auf Kohlen Tee gekocht haben und der Antragsteller sei auf ihr Feuer gefallen und habe sich mit dem Tee verbrüht und habe weglaufen wollen. Er habe auch auf den Antragsteller geschossen, aber die Kugel habe ihn verfehlt. Der andere Fußballkollege von al-Schabaab habe den Antragsteller ebenfalls verfolgt, auf ihn geschossen und die Kugel habe den Antragsteller am Arm erwischt und ihn gebrochen. Der Antragsteller sei zum Polizeistützpunkt gelaufen und die beiden hätten daraufhin die Verfolgung aufgegeben. Man habe den Antragsteller in ein Krankenhaus gebracht, dort habe er eine Woche Schmerzmittel bekommen und sei operiert worden. Dann hätten ihn seine Onkel in dessen zu Hause mitgenommen. Ab Juni 2013 bis zum August 2013 habe der Antragsteller bei seinem Onkel im XXXX gelebt. Die Onkel hätten Schlepper gesucht und der Antragsteller sei im Januar 2015 ausgereist. Bis zur Ausreise habe der Antragsteller bei seinen Onkeln gewohnt, aber die letzten zwei Nächte vor der Ausreise sei er heimlich bei seiner Mutter gewesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab eine medizinische Begutachtung in Auftrag. Die Beantwortung der darin gestellten Fragen erfolgt mit Gutachten vom 19.04.2017, welches am 03.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

2. Am 18.05.2018 langte die Aktenvorlage vom 16.05.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Auf Grund eines Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2018, Fr2018/19/0052-2, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2018, gemäß

§ 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 03.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 04.07.2018 für Verhandlungen entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Antragsteller und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 17.08.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Antragstellers konnte nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Abgaal an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens. Der Antragsteller lebte bis zu seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia ausschließlich in XXXX XXXX in Zentralsomalia. Das Haus seiner Mutter steht XXXX . Der Antragsteller reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde, während er nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, aufgegriffen und angehalten und stellten daraufhin am 30.03.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Vorbringen des Antragstellers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Antragsteller im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Somalia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein wird.

Der Antragsteller kam am XXXX in eine XXXX , weil er an XXXX konservativ behandelt wurde. Der Antragsteller weist eine 15 cm lange und 2 cm breite Operationsnarbe am rechten Oberarm auf, hat deshalb keine motorischen Einschränkungen, allerdings Schmerzen bei starker Belastung des Arms. Am Ellenbogen des Antragstellers findet sich eine maturierte, blande, kreisrunde Narbe, Durchmesser ca. 1 cm und an der Innenseite eine maturierte, blande, kreisrunde Narbe, Durchmesser ca. 1 cm; der Antragsteller hat derentwegen keine Beschwerden. Zudem weist der Antragsteller am Rücken in Höhe der Brustwirbelsäule vier maturierte, blande Narben, Durchmesser ja ca. 1 cm auf; derentwegen er keine Beschwerden hat. An den Innenseiten des rechten oberen Oberschenkels eine maturierte, blande, flächige Vernarbung, Durchmesser ca. 15 cm; links eine gleichartige, kleinere; der Antragsteller hat deswegen keine Beschwerden. Der Antragsteller leidet nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er bedarf aktuell keiner medizinischen Behandlung und nimmt keine Medikamente.

Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr-Gedir und die Abgaal, die beide in und um XXXX großen Einfluss haben. Der ältere Bruder des Antragstellers konnte an der Universität in der Bundesrepublik Somalia ein Studium als XXXX abschließen, die jüngere Schwerster durfte im Alter von 13 Jahren immer noch zur Schule gehen, die älter in der Bundesrepublik Somalia die Matura machen und hat erst danach geheiratet. Die Familie des Antragstellers konnte es sich leisten, dass der Antragsteller bis zur Ausreise im Herkunftsstaat nie arbeiten musste. Die Mutter und Geschwister leben nach wie vor im Herkunftsstaat, ebenso Onkel, die problemlos den Lebensunterhalt des Antragstellers in den Jahren vor der Ausreise finanzierten. Die Onkel haben die illegale Reise nach Österreich organisiert und finanziert, wobei sie dem Antragsteller zusätzlich noch als US $ 4000.- als Reisebudget für allfällige weitere Ausgaben mitgeben wurden.

4. In Österreich leben keine Verwandte des Antragstellers. Der Antragsteller hat eine A2 Deutschprüfung bestanden. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2018 konnten sich der Antragsteller nur in gebrochenem Deutsch verständlich machen. Der Antragsteller ist XXXX Jahre alt und noch nie einer legalen Arbeit nachgegangen. Er lebt seit seiner illegalen Einreise von staatlicher Unterstützung. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Antragstellers in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers wird festgestellt:

Allgemein

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:

a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten

Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.

b) Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.

c) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe

im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten.

Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden.

ad a) Süd- und Zentralsomalia

Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018).

Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017).

Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017).

Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017).

Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Subclan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum MiIitär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017).

2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018).

(UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf

DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267

VOA, Voice of America, Somalis Optimistic About New President, 09.02.2017,

http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018

Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf)

Parteiensystem

ad a) in Süd- und Zentralsomalia

Die Regierung von Puntland verlegte am 12.08.2017 Soldaten in die Regionen Sool und Sanaag, um die Vorbereitungen der somaliländischen Regierung für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November 2017 zu verhindern. Puntland und Somaliland streiten seit langem über die Zugehörigkeit dieser beiden Regionen (BAMF 21.08.2017).

Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018).

Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand April 2018 abgefragt 16.09.2018).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.08.2017,

https://www.ecoi.net/file_upload/5734_1503567872_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-21-08-2017-deutsch.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik,

Stand April 2018, abgefragt am 16.09.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)

Abgal/Abgaal

Die Abgaal, die zu Hawiye gehören, bilden einen der dominantesten und stärksten Clans in der Bundesrepublik Somalia (ARC 25.01.2018).

Die Hawiye leben mehrheitlich in Süd- und Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr-Gedir und die Abgaal, die beide in und um Mogadischu großen Einfluss haben (EJPD 31.05.2017, U.K. Juni 2017). In Somalia gilt ferner das System von "hosts and guests". Demnach sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste", die mit den dominanten Hawiye/Abgaal eine Vereinbarung treffen müssen (EJPD 31.05.2017).

Die Abgaal, die ebenfalls den Hawiye angehören, stellen einen der dominantesten und stärksten Clans dar. Bei den Hawiye stellen Habar Gedir und Abgaal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd- und Zentralsomalia, und insbesondere die Habar Gedir und Abgaal-Gruppen dominieren in Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent, und generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd- und Zentralsomalia. "Mukulal Madow" bezeichnet die Knüpfung von Heiratsbeziehungen zwischen Rer Hamar-Haushalten (und anderen Benadiri-Gruppen) und den mächtigen "noblen" Clans (insbesondere den Hawiye-Gruppen Abgaal und Habr Gedir). Daher stehen Rer Hamar-Haushalte, die ihre Tochter bzw. Töchter an mächtige Clans verheiratet haben, bis zu einem gewissen Grad unter dem den Schutz dieser Clans (Accord 15.05.2009).

In einem im Rahmen des Projekts Conflict Early Warning and Response Mechanism (CEWARN) im September 2013 veröffentlichten Bericht der Intergovernmental Authority on Development (IGAD), einer regionalen Organisation von Staaten (Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Kenia, Somalia, Sudan und Uganda) mit Sitz in Dschibuti, wird erwähnt, dass in der Region Lower Shabelle die Clans der Biyamal (Dir), Digil (Rahanweyn), Koofi (Benadiri) und Wacdaan (Hawiye) als die ursprünglichen BewohnerInnen ("asal") angesehen würden. Unterclans der Hawiye, darunter die Habar Gedir, Abgaal, Murusade und Hawadle aus Mogadischu und dem zentralen Landesteil würden als neue Siedler angesehen ("farac"). Seit dem Zusammenbruch des Staates würden diese Farac-Gemeinschaften die Region militärisch, wirtschaftlich und politisch dominieren. Die Eyle (Minderheit) und die Jareer (Somali Bantu) seien Minderheitengruppen in der Region (Accord 03.02.2016).

In einem im März 2014 veröffentlichten gemeinsamen Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Nairobi (Kenia) und Mogadischu (Somalia) im November 2013 führen die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) und das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo an, dass eine international Behörde hinsichtlich kürzlich erfolgter Konflikte in Jowhar zwischen den Abgaal und Shiidle angegeben habe, dass es bei diesen Konflikten grundsätzlich um die Kontrolle von Wirtschaftsgütern, wie landwirtschaftliche Nutzflächen, Wasserquellen und Hafenstädte, ging. Laut einem Bericht des Danish Refugee Council (DRC) vom November 2006 hat es früher in Jowhar für die nomadischen Clans der Shiidle, eine vom Ackerbau geprägte Gruppe, die an den Ufern des Flusses Shabelle in der Region Middle Shabelle lebt, eine schlechtere Sicherheitslage - besonders für Frauen und ackerbauenden Minderheiten, die unter willkürlichen Angriffen und der Dominanz der Gruppe der Abgaal gelitten haben sollen - gegeben (Accord 12.05.2016).

Die Shiidle, die in den Flussgebieten um Jowhar und Balad Landwirtschaft betreiben sind ein Jareer Can, der in der Region beheimatet ist. Ihre Rivalen um die Macht sind in erster Linie die Viehwirtschaft beitreibenden Abgaal, die traditionell Regieruns- und Sicherheitsposten, sowohl auf Bezirks- als auch auf regionaler Ebene besetzten. Wenn es um die Kontrolle humanitärer Einsätze im Jahr 2017 ging verschob sich die Position des humanitären Koordinators. Davor stand dieser unter der Verantwortung des Bezirks Kommissars - üblicherweise Shiidle -, danach mit Bekräftigung der dominierenden Interessen unter jener des Regionalgouverneurs - Abgaal. Fast alle humanitären Einrichtungen in der Region, ob auf lokaler oder internationaler Ebene, werden auf höherer personeller Ebene von Abgaal besetzt, es gibt allerdings einige Ausnahmen. Die Abgaal sind auch der dominierende Clan in der in Jowahr und Balad stationierten somalischen Nationalarmee (SNA), wo sie die Instrumente der Regierungsgewalt monopolisieren. Im April 2017 wurden über 5000 Jareer/ Shiidle/Bare aus drei Dörfern in der Nähe von Balad nach militärischen Angriffen der Abgaal, die von Teilen der SNA untestützt wurden, vertrieben (UNSC 02.11.2017).

Die somalischen Nationalarmee (SNA) ist eine Freiwilligenarmee. Die Rekrutierung für die SNA erfolgte bisher nicht auf faire Art und Weise. In großen Teilen ist die Truppe eine Ansammlung ehemaliger Clan-Milizen, die ausgebildet und in SNA umbenannt worden sind. Ehemalige Kommandanten von Clan-Milizen fanden sich im Offiziersstab wieder, manche wurden Oberst oder gar General. 60 Prozent der Soldaten gehören zu den Hawiye/Abgaal und Hawiye/Habr Gedir, ein weiterer großer Anteil zu den Hawiye/Murusade (BFA August 2017).

In der Middle Shabelle Region führte eine Brigade des Hawiye/Abgaal Clan Krieg gegen einen Minderheitenclan, die Shiidle, um die Kontrolle über die wertvollen Flussgebiete zu erhalten. Al-Schabaab hatte es leicht diese Angriffe zu ihrem Vorteil zu auszunützen, indem sie in den Communities für den Kampf gegen die SNA Brigaden rekrutierten (ARC 25.01.2018).

Die traditionell dominanten Clans in Mogadischu sind die Abgaal und Habr Gedir Gruppen (Hawiye). Es gibt auch Murosade (Hawiye) und Minderheiten wie die Yibr (sab) and Sheikhal.

Die ursprünglichen Einwohner von Mogadischu sind die Reer Hamar, welche laut Politikexpteren Joakim Gundel, in einem Vortrag über Somalia im Jahr 2009, als Minderheit in Bezug auf Sprache und Kultur angesehen werden. Viele von ihnen leben in den alten, historischen Bezirken Mogadischus (EASO Dezember 2017).

(EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Dezember 2017,

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Somalia_security_situation_2017.pdf

BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017,

http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf

EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf

Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Geledi, Zahl a-9133, 20.04.2015, http://www.ecoi.net/local_link/301433/438220_de.html

Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu Konflikten zwischen Clans in der Stadt Merka (auch: Merca, Marka) in der Region Lower Shabelle, Zahl a-9478-2 (9479), 03.02.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1393732.html

Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Shiidle (Shidle), Zahl a-9645, 12.05.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1038892.html

U.K. Home Office, Country Information and Guidance South and central Somalia, Majority clans and minority groups, Version 2.0 Juni 2017, https://www.justice.gov/sites/default/files/pages/attachments/2015/09/09/uk-country-info_march-2015_somalia-clans-and-mgs.pdf

UNSC, UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, S/2017/924, 02.11.2017, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924

ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf)

Sicherheitslage

Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AU [Afrikanische Union]-Mission AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage stabiler. In den zwischen den beiden Gliedstaaten umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Gleiches gilt für die Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Stand April 2018 abgefragt 16.09.2018).

Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen (BMEIA Stand 01.08.2018 abgefragt 16.09.2018).

Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 07.03.2018).

Entwicklung von Konfliktvorfällen von Juni 2016 bis Juni 2018:

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(Accord zweites Quartal 2018, 05.09.2018)

ad a) Süd- und Zentralsomalia

In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28.10.2017 kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch al-Schabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben (AA 07.03.2018).

Die Streitkräfte machten keine Angaben zu zivilen Opfern. US-Kampfjets haben zum zweiten Mal binnen weniger Tage die Terrormiliz al-Schabaab angegriffen. Wie das US-Afrika-Kommando am 12.11.2017 mitteilte, zielten die Luftangriffe am Vortag auf Stellungen rund 400 Kilometer von der Hauptstadt Mogadischu entfernt. Die Aktionen würden fortgesetzt, um den Terrorismus in Afrika zu bekämpfen. Bereits am 09.11.2017 hatte das US-Militär nach eigenen Angaben bei einem Luftangriff etwa 160 Kilometer westlich der Hauptstadt Mogadischu mehrere Mitglieder der Terrormiliz getötet. Die sunnitischen Extremisten von al-Schabaab kämpfen seit Jahren um die Vorherrschaft in Somalia, um dort einen sog. Gottesstaat zu errichten (BAMF 13.11.2017). Bei einem Angriff der US-Luftwaffe am 21.11.2017 sind nach Militärangaben mehr als 100 Kämpfer der islamistischen Terrororganisation al-Schabaab getötet worden. Ziel des Luftangriffs war ein Trainingslager der Miliz 200 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Mogadischu. Weiter wurde bekanntgegeben, die Militäroperation sei mit der international anerkannten Übergangsregierung Somalias koordiniert gewesen (BAMF 27.11.2017). Nach Angaben der Vereinten Nationen kamen in der Zeit vom 01.01.2016 bis 14.10.2017 im Konflikt in Somalia 2.078 Angehörige der Zivilbevölkerung ums Leben, 2.507 wurden verletzt. Für mehr als 60% der zivilen Opfer macht der UN-Bericht die al-Schabaab verantwortlich. Etwa ein Viertel der Toten lasse sich auf den verheerenden Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu zurückzuführen. Clanmilizen seien für 13% der Opfer verantwortlich, somalische Stellen einschließlich Polizei und Armee für 11%, AMISOM für 04%. Nicht identifizierte Täter verursachten 12% der Opfer (BAMF 11.12.2017).

Bei einem Luftangriff des US-Militärs auf die Terrormiliz al-Schabaab sind nach US-Angaben 13 Islamisten getötet worden. Der Angriff habe am Morgen des 24.12.2017 im Süden des Landes stattgefunden, teilte die für Afrikaeinsätze zuständige Kommandozentrale des US-Militärs am 27.12.2017 mit. Das US-Militär unterstützt die somalischen Streitkräfte und eine Truppe der Afrikanischen Union gegen al-Schabaab und hat seine Einsätze gegen die mit dem Terrornetzwerk Al-Kaida verbundene Miliz zuletzt deutlich ausgeweitet. Die sunnitischen Fundamentalisten wollen in dem Land am Horn von Afrika einen sogenannten Gottesstaat mit strikter Auslegung des islamischen Rechts errichten (BAMF 08.01.2018).

Nach Angaben der al-Schabaab erschossen Kämpfer der Extremisten am 15.07.2018 in Afgoye (Region Lower Shabelle) einen hochrangigen Offizier des somalischen Geheimdienstes und dessen Fahrer bei dem Versuch, den Geheimdienstmitarbeiter zu entführen. Am 15.07.2018 wurden in Baidoa (Region Bay) bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf ein Militärfahrzeug, das mit Mitarbeitern der Verwaltung der Stadt Baidoa besetzt war, acht Personen verletzt. Am 18.07.2018 kam es zur gleichzeitigen Entführung der Bezirksvorsteher der Ortschaften Shatalow und Adaley bei Luuq (Region Gedo). Hinter den Taten wird die al-Schabaab vermutet (BAMF 23.07.2018).

Der IS bekannte sich zu einem Anschlag mit einer Sprengfalle, bei dem am 25.07.2018 in Elasha Biyaha (Region Middle Shabelle) 14 Personen getötet oder verwundet wurden. Am 23.07.2018 stürmten, nach einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Sanguni (Region Lower Juba), al-Schabaab-Kämpfer die Militärbasis. Bei dem anschließenden Feuergefecht kamen nach Angaben der Regierung 87 Extremisten ums Leben. Al-Schabaab behauptete, 27 Soldaten getötet zu haben. Sechs Soldaten starben am 25.07.2018 zwischen Afgoye und Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) bei der Explosion einer Sprengfalle. Der Anschlag wird al-Schabaab zugeschrieben (BAMF 30.07.2018).

Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) gab es am 30.07.2018 auf beiden Seiten eine unbekannte Anzahl von Opfern. Al-Schabaab-Käpfer töteten am 31.07.2018 mit einer Sprengfalle am Flughafen von Bulo Burde (Region Hiran) drei dschibutische Soldaten und verletzten drei (BAMF 06.08.2018).

Bei Anschlägen wurden am 05.08.2018 an einem Kontrollposten der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) drei Soldaten, in Mogadischu fünf Angehörige der Präsidentengarde und am 06.08.2018 in Baidoa (Region Bay) fünf äthiopische AMISOM-Soldaten getötet (BAMF 13.08.2018).

Der scheidende Oberbefehlshaber der somalischen Armee überstand am 17.08.2018 nahe Shalambood (Region Lower Shabelle) die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab unverletzt. Am 22.08.2018 verübte in Merka (Regio Lower Shabelle) ein Selbstmordattentäter der al-Schabaab mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug einen Angriff auf einen Konvoi der AMISOM. Anschließend wurde der Konvoi mit Mörsergranaten beschossen. Dabei starb mindestens eine Person, mehrere wurden verletzt. Am 24.08.2018 starb ein dschibutischer AMISOM-Soldat, zwei wurden verletzt, als al-Schabaab in der Jalalaqsi (Region Hiraan) einen Konvoi mit einer Sprengfalle angriff (BAMF 27.08.2018).

(BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Somalia, unverändert gültig seit 01.08.2018, Stand 16.09.2018,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.11.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1423218/5734_1517399772_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-11-2017-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.11.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1423247/5734_1517403447_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-27-11-2017-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.12.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1423368/5734_1517488502_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-12-2017-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.01.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1423374/5734_1517489965_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-deutsch.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.07.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/bamf-23-07-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.07.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442649/1226_1536224077_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-07-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.08.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442581/1226_1536218530_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.08.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2013-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.08.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2027-08-2018-deutsch.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik,

Stand April 2018, abgefragt am 16.09.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162

Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 2. Quartal 2018, 05.09.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442612/1930_1536218362_2018q2somalia-en.pdf)

Sicherheitslage Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).

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(BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)

Insgesamt war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 24.04.2018 volatil. Nach einer kurzen "Beruhigung" im Jänner, als überwiegend Angriffe mit kleinen unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und gezielte Tötungen berichtet wurden, kam es am 23.02.2018 zu zwei Selbstmordanschlägen mittels Autobomben mit schätzungsweise 18 Toten und 23 Verletzten. Die al-Schabaab bekannte sich zu den Anschlägen. Die Anzahl der gezielten Tötungen, zu denen sich die al-Schabaab bekannt hatte, stieg weiter an (UNSC 02.05.2018).

Bei einem Angriff auf einen Stützpunkt der Armee im Stadtteil Jazeera von Mogadischu wurden nach Angaben der al-Schabaab am 21.07.2018 vier Soldaten getötet. Ein Mitarbeiter des Ministeriums für Religionsangelegenheiten kam am 21.07.2018 bei der Explosion einer Autobombe im Stadttei Bondhere in Mogadischu ums Leben. Eine Sprengfalle tötete in Forilow nahe Mogadischu am 21.07.2018 einen Zivilisten. Ziel des Anschlags soll ein hochrangiger Polizeibeamter gewesen sein (BAMF 30.07.2018).

Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Al-Schabaab tötete am 31.07.2018 einen Polizisten im Stadtteil Yaqshid von Mogadischu. Der IS übernahm die Verantwortung für die Ermordung von drei somalischen Soldaten in Elasha Biyaha, einer Vorstadt von Mogadischu am 02.08.2018 (BAMF 06.08.2018).

Bei einem Anschlag, der der al-Schabaab zugerechnet wird, starben am 05.06.2018 in einem Restaurant in Mogadischu vier Zivilisten, sieben wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich wahrscheinlich gegen Regierungsmitarbeiter, die in dem Lokal zu Gast waren. Am 08.08.2018 kamen in Mogadischu bei einem Anschlag, der auf Fahrzeuge der AMISOM gezielt war, zwei Zivilisten ums Leben (BAMF 13.08.2018).

Bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf einen Konvoi des stellvertretenden Verteidigungsministers im Stadtteil Daynile von Mogadischu kam am 23.08.2018 mindestens eine Person ums Leben, mehrere wurden verwundet. Der Minister blieb unverletzt (BAMF 27.08.2018).

Ein Selbstmordattentäter hat ein Regierungsbüro in der somalischen Hauptstadt Mogadischu angegriffen, was dazu führte, dass eine nahe gelegene Schule zum Einsturz kam, sagt die Polizei. Durch die Autobombe im Bezirk Hawl Wadaag wurden drei Soldaten getötet und 14 Menschen verletzt, darunter sechs Kinder, teilten lokale Beamte der BBC Somalia mit (BBC 02.09.2018).

(UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, S/2018/411, Entwicklungen vom 21.12.2017 bis 24.04.2018, 02.05.2018, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2018_411.pdf

AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html

BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf

DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf,

EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, 10.09.2015, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html

LI Landinfo, Somalia, Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, 01.04.2016, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf

UKUT, United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), 03.10.2014, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.02.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1425771/5734_1519909535_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-02-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.07.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442649/1226_1536224077_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-07-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.08.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442581/1226_1536218530_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.08.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2013-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.08.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2027-08-2018-deutsch.pdf

BBC News, Mogadischu, Mindestens 03 Personen getötet und 14 weitere bei Selbstmordanschlag auf Regierungsbüro, bei dem naheliegende Schule eingestürzt ist, verletzt, 02.09.2018, https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-45387620)

Justiz und Sicherheitsbehörden

ad a) in Süd- und Zentralsomalia

Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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