TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W200 2197410-1

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1

Spruch

W200 2197410-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI und den fachkundigen Laienrichter Mag. SWOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (SMS) vom 23.05.2018, Zl. 810-600809-003,

mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Heilfürsorge (Kostenübernahme für Heilmittel) gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)- abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Gewährung von Heilfürsorge.

Konkret handelt es sich um eine Kostenübernahme in der Höhe von 12,60€ für die Creme "3M Cavilon Crème Improved", die ihm von einem Facharzt für Hautkrankheiten verschrieben worden sei. Die Verschreibung (Privatrezept) legte der Beschwerdeführer vor.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei dieser Creme nicht um eine erstattungsfähige Arzneispezialität handelt, sondern um eine Pflegecreme.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenübernahme für eine weitere Tube Cavilon Creme und brachte wiederholt vor, dass es für diese Creme keinen Ersatz gebe und er durch Versuche selbst herausgefunden hätte, dass keine Creme so gut wirke wie diese Creme - und das ohne Cortison.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2018 wurde der Antrag auf Gewährung von Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für die Creme Cavilon (3M) CR Improved 28G in Höhe von € 25,80 gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass sowohl der behandelnde Psychiater als auch der behandelnde Hautarzt diese Creme empfohlen hätten und diese eine deutliche Erleichterung der Beschwerden mit sich bringe. Durch die Creme sei es sogar gelungen, die cortisonhaltigen Medikamente auf ein Minimum zu reduzieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG liegen vor.

Bei der Creme "3M Cavilon Crème Improved" handelt sich nicht um eine erstattungsfähige Arzneispezialität.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage und eine Einsicht in den Erstattungskodex

(https://www.sozialversicherung.at/oeko/?portal=hvbportal&contentid=10007.786718).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 2 Z. 2 ist als Hilfeleistung Heilfürsorge vorgesehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

Gemäß § 4 Abs. 2 VOG hat die Hilfe nach § 2 Z 2

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

Laut Online-Erstattungskodex

(https://www.sozialversicherung.at/oeko/?portal=hvbportal&

contentid=10007.786718) ist die Creme "3M Cavilon Crème Improved"

keine erstattungsfähige Arzneispezialität,. d.h. dass keine Kostenbeteiligung iSd § 4 Abs. 2 VOG vorgesehen ist.

Mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist als hinreichend geklärt zu erachten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Arzneimittel, Kostentragung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2197410.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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