Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
B-VG Art.132 Abs1 Z1Spruch
W195 2197506-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erteilung einer Grabungsbewilligung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Der Antrag von XXXX , vom XXXX betreffend die Bewilligung zur Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche und zur Nachforschung an Ort und Stelle zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale im Bereich XXXX , auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX wird zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit formalisiertem Antragsblatt (datiert XXXX ) suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung zur Durchführung einer geophysikalischen Prospektion, eines archäologischen Surveys mit Metallsonde und einer archäologischen Grabung am Standort XXXX , an. Im Begleitschreiben vom XXXX zu diesem Antrag führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass es sich gegenständlich um das Grundstück seiner Eltern in Wien handle und deren Einwilligung vorhanden sei. Gegenständlich handle "es sich selbstverständlich auch bei diesem Antrag primär um einen Testfall, um die Frage der Anwendbarkeit der Genehmigungspflicht des § 11 Abs 1 DMSG ausjudizieren zu können". Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, "dass die Genehmigungspflicht des § 11 Abs 1 DMSG nur auf "Grabungen und sonstige Nachforschungen ..." auf bereits gem § 2a oder 3 DMSG rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellte Bodenflächen Anwendung finden kann und die im beiliegenden Antrag von mir beantragten "archäologischen Maßnahmen" dieser Bewilligungspflicht gar nicht unterliegen (können)". Der Beschwerdeführer ginge deshalb "auch in diesem Fall davon aus, dass das BDA den beiliegenden Antrag aufgrund fehlender Zuständigkeit zurückzuweisen" habe. In weiterer Folge wird detailliert ausgeführt, weshalb eine Genehmigungspflicht nach § 11 Abs 1 DMSG nicht gegeben wäre. Nach den rechtstheoretischen Überlegungen führt der Beschwerdeführer auch noch aus: "Die Wahrscheinlichkeit, dass auf einem durchschnittlichen Gartengrundstück wie dem im konkreten Fall betroffenen, von dem noch keinerlei Hinweise auf das Vorkommen denkmalschutzrelevanter Gegenstände vorliegen, auch nur irgendwelche archäologisch wissenschaftlich relevante Hinterlassenschaften der Vergangenheit gefunden werden, liegt schon weit unter 0,1%. Die Wahrscheinlichkeit, dass dort geschichtlich, künstlerisch oder sonst kulturell derart bedeutende Denkmale entdeckt werden, dass an ihrer unveränderten körperlichen Erhaltung ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs 2 DMSG besteht, ist noch um ein großes Vielfaches geringer, mit Sicherheit unter 0,0001%".
Letztlich sei deshalb sein eigener Antrag zurückzuweisen, weil kein Anwendungsfall des § 11 Abs 1 DMSG bestünde; jedoch seien "im genehmigenden Fall" die "Richtlinien für archäologische Maßnahmen" jedenfalls nicht mittels Bescheid zu überbinden und auch keine darauf basierenden Auflagen zu erteilen, dies auch aus grundsätzlichen Erwägungen nach Art 17 Abs 1 StGG 1867 und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung.
2. Da die Unterlagen zum Teil unvollständig und zum Teil schlecht bzw. nicht lesbar waren, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX einen Auftrag zur Mängelbehebung, in dem der Beschwerdeführer unter anderem die planliche Darstellung der Maßnahmenfläche sowie den Grabungsgenehmigungsantrag in vollständiger Form nachzureichen habe.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX erfüllte der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Verbesserungsauftrag und beschrieb das Projekt zusammengefasst wie folgt:
Gegenständlich handelt es sich um ein Projekt am Grundstück Nr. XXXX in XXXX . Erkundet werden soll, ob Oberflächenfunde von Bodendenkmalen anzutreffen sind und gegebenenfalls welcher Art und Zeitstellung diese Bodendenkmäler wären. Entsprechend dem im Formular des Bundesdenkmalamtes enthaltenen Vorgaben wurde der Antrag vollständig ausgefüllt. Allerdings wird schon im Antrag bezweifelt, dass das Bundesdenkmalamt überhaupt entsprechende Kompetenz habe, eine sachverständige Beurteilung des Projektes abzugeben, weil das Bundesdenkmalamt über keine Kenntnisse über Bodendenkmäler im Projektgebiet verfüge. Gleichzeitig wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Richtlinien für archäologische Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, weil "von keiner der angewendeten Methoden irgendeine tatsächliche Gefährdung für aller Wahrscheinlichkeit nach an Ort und Stelle ohnehin nicht vorhandenen Denkmale" auszugehen sei. Das gesetzliche Schutzziel des DMSG wäre also durch die vom Beschwerdeführer geplanten Handlungen nicht gefährdet, "weshalb jedwede Beschränkung der Forschungsfreiheit des Art 17 StGG 1867 - und sei es auch nur durch eine Genehmigungspflicht - jedenfalls verfassungswidrig sei".
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, zugestellt am XXXX , bewilligte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
XXXX und erteilte gleichzeitig mit der Bewilligung 37 umfangreiche und detaillierte Auflagen betreffend die Durchführung des Projektes, der Dokumentation und der Meldung etwaiger Funde.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er die Nachforschungen entgegen der Darstellung der belangten Behörde nicht zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale durchführe, sondern mittels archäologischer Methoden wissenschaftlich untersuchen wolle, ob sich auf dem gegenständlichen Grundstück überhaupt archäologische Überreste befinden und wenn ja, um welche es sich dabei handle. Generell stellte er die Bewilligungspflicht der von ihm geplanten Maßnahmen in Frage und behauptete, der Bescheid verletze nicht nur die Freiheit der Wissenschaft gemäß Art 17 StGG 1867, sondern verstoße auch gegen den Gleichheitssatz. Desgleichen seien die ihm auferlegten Auflagen gänzlich ungeeignet, den Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG zu erreichen, und daher rechtswidrig. Es werde daher unter anderem der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid vollinhaltlich aufzuheben, festzustellen, dass die geplanten Grabungen und sonstigen Nachforschungen nicht der Genehmigungspflicht unterliegen können bzw. in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Bewilligung von Nachforschungen wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückzuweisen. Hilfsweise wurde u.a. auch noch beantragt die mit dem bekämpften Bescheid verbundenen Auflagen in ihrer Gesamtheit aufzuheben sowie den gegenständlichen Fall dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs 1 DMSG vorzulegen.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. In weiterer Folge langte (am XXXX ) die Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers durch XXXX ein.
7. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der bisherige Sachverhalt außer Streit gestellt. Darüber hinaus vertraten die Verfahrensparteien ihre bisherigen Positionen.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich sowohl gegen den Genehmigungsbescheid als auch gegen alle Auflagen wendet. Er erwarte sich auf dem Grundstück keinerlei archäologisch relevanten Funde und es sei auch nicht mit solchen zu rechnen. Er habe den Antrag aus akademischen Gründen gestellt, weil er die Auslegung der Genehmigungspflicht des Denkmalschutzgesetzes durch das Bundesdenkmalamt bezweifle. Darüber hinaus seien alle vorgeschriebenen Auflagen, die sowohl konservatorischen als auch wissenschaftlichen Charakter hätten, verfehlt. Zum einen, weil sie inhaltlich nicht erforderlich bzw. wirtschaftlich nicht zumutbar wären, zum anderen, weil sich Grabungsmethoden während einer Grabung verändern könnten. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte darüber hinaus vor, dass einzelne Auflagen unbestimmt, ungenau und eher in erläuternden Erklärungen gefasst seien. Damit seien sie aber als Auflagen ungeeignet und dürften in dieser Form nicht vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Grabungsmethode, würde aber der Freiheit der Wissenschaft widersprechen.
Dem widersprachen die Vertreter des Bundesdenkmalamtes, auch unter Verweis auf die Bescheidbegründung. Eine Genehmigungspflicht sei im § 11 DMSG vorgesehen, wobei dieser § 11 insbesondere den Zweck der Entdeckung von Denkmälern beinhalte. Deshalb seien auch einzelne Auflagen zu Berichts- und Dokumentationspflichten vorzuschreiben, welche sich an den Richtlinien des BDA orientieren würden. Diese Richtlinien würden gemeinsam mit österreichischen Archäologen und facheinschlägigen Institutionen bzw. Universitäten erstellt werden. Sollten sich während einer Grabung durch Unwägbarkeiten die Notwendigkeit der Veränderung einer Grabungsmethode ergeben, könne jederzeit der Bescheid abgeändert werden.
Zu einzelnen Auflagen wurde der Ansicht des Beschwerdeführers entgegengetreten und die sachliche Notwendigkeit erläutert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags aber auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, Universitätsprofessor für Archäologie und Kulturerbe, stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung für das elterliche Grundstück in XXXX ., gemäß § 11 Abs. 1 DMSG. Begründend führte er dabei u.a. aus, dass es sich dabei "um einen Testfall" handle, "um die Frage der Anwendbarkeit der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG ausjudizieren zu können." Er ginge davon aus, dass sein Antrag zurückzuweisen wäre, weil keine Genehmigungspflicht nach § 11 Abs 1 DMSG bestünde und wären in einen allfälligen Genehmigungsbescheid, jedenfalls keine Auflagen nach den Richtlinien für archäologische Maßnahmen" vorzuschreiben. Dies auch deshalb, weil er sich keine "Vorkommen denkmalschutzrelevanter Gegenstände" für das gegenständliche Gartengrundstück erwarte und es dafür auch keinerlei Hinweise gäbe. Die Vorschreibung von Auflagen und bestimmter Maßnahmen stünden zudem im Widerspruch zu Art 17 Abs 1 StGG 1867 (Antrag und Begleitschreiben im Verwaltungsakt).
1.2. Das Bundesdenkmalamt genehmigte mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers unter Vorschreibung von 37 umfangreichen Auflagen (Bescheid im Verwaltungsakt).
1.3. In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Genehmigung seines Antrages unter der Vorschreibung von Auflagen aus rechtstheoretischen Gründen (Beschwerde im Verwaltungsakt).
1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer dar, dass er das Genehmigungsverfahren aus akademischen Gründen beantragt habe, um rechtstheoretische Klärungen hinsichtlich der Genehmigung und Vorschreibung von Auflagen zu erreichen. Die Auflagen würden weder dem Gebot der Sachlichkeit noch der Bestimmtheit entsprechen. Er erwarte jedenfalls auf dem Grundstück keine relevanten Funde und habe diesbezüglich auch keinerlei Hinweise, welche zu finden; er betrachte die Antragstellung nur als Möglichkeit die Auslegung des DMSG zur Genehmigungspflicht durch das BDA zu hinterfragen um im Falle einer Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen den VwGH und den VfGH zur Klärung der Rechtsfragen anzurufen (Protokoll über die Verhandlung beim BVwG, Gerichtsakt).
1.5. Für die Vertreter des BDA besteht eine entsprechende Verpflichtung gemäß § 11 DMSG zum Zweck der Entdeckung von (Boden)Denkmälern. Dazu wäre auch die Vorschreibung von Auflagen zu Berichts- und Dokumentationspflicht erforderlich (Protokoll über die Verhandlung beim BVwG, Gerichtsakt).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten unstrittigen Akten des Verwaltungsverfahrens. Diese beinhalten insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX einschließlich des Begleitschreibens vom XXXX sowie des genehmigenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom XXXX . Darüber hinaus erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , in der dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig war und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 11 DMSG lautet:
"Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen
§ 11 (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.
[...]"
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu VwGH vom 24. 6. 1985, 84/12/0213) liegt eine bewilligungspflichtige Ausgrabung bereits dann vor, wenn in die Erdoberfläche eingedrungen wird, um Denkmale zu entdecken. Es genügt dabei schon ein geringes Eindringen (z.B. mit den Händen).
In dem vom Beschwerdeführer durch fristgerechte Nachreichung der von der belangten Behörde erbetenen Unterlagen gestellten Antrag vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung nicht-invasiver archäologischer Feldforschungsmethoden (Bodenradarprospektionen, Durchführung eines Rastersurveys mit Metallsuchgerät, etc.) auf dem im Eigentum seiner Eltern stehenden Grundstück in XXXX .
Der Beschwerdeführer führte dabei in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen aus, dass "es sich selbstverständlich auch bei diesem Antrag primär um einen Testfall [handle], um die Frage der Anwendbarkeit der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG ausjudizieren zu können." Er betonte diesen Zweck auch mehrfach in der Verhandlung vor dem BVwG und bestätigte, dass er den Antrag aus rein akademischen Gründen gestellt habe. Er erwarte sich keinerlei Funde von Bodendenkmalen, Denkmalen oder irgendwelche andere archäologische Funde. Er sei der Lehre und seinen ethischen Grundsätzen verpflichtet und wolle Aufklärung haben, inwieweit seine Tätigkeiten auch unter dem Aspekt der Freiheit der Wissenschaft und Forschung durch Bescheid und Auflagen gebunden werden könne. Damit hat der Beschwerdeführer selbst den Zweck seines eigenen Antrages unmissverständlich und klar interpretiert und letztlich relativiert.
Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG die Behauptung, durch den Bescheid der belangten Behörden in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein. Beschwer liegt sohin dann vor, wenn entweder das angefochtene verwaltungsbehördliche Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil abweicht, er sohin formell beschwert ist, oder wenn ein von Amts wegen erlassener verwaltungsbehördlicher Akt den Beschwerdeführer belastet, er sohin materiell beschwert ist (vgl. hiezu VwGH vom 1.12.1980, 2011/78; 5.9.2008, 2005/12/0029 und 28.1.2010 2009/12/0211; mwN zur Beschwer des Revisionswerbers Mayerhofer/Metzler, Das Verfahrensrecht des VwGH in Fischer/Pabel/Rascher (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 75).
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falls durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommt (VwGH vom 12.3.2014, 2013/17/0787).
Das Rechtschutzbedürfnis ist ferner auch dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer ohne rechtlichen Nutzen ist, etwa wenn belastende Entscheidungen gezielt, planmäßig und häufig ausschließlich zu dem Zweck provoziert werden, um wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. hiezu VwGH vom 1.12.1980, 2011/78; 5.9.2008, 2005/12/0029 und 28.1.2010 2009/12/0211; mwN zur Beschwer des Revisionswerbers Mayerhofer/Metzler, Das Verfahrensrecht des VwGH in Fischer/Pabel/Rascher (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 75).
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag explizit von der Durchführung eines "Testfalls" spricht, um die Frage nach der Anwendbarkeit der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG ausjudizieren zu können und er, da gemäß seinen eigenen Ausführungen keine Hinweise dafür vorliegen, dass auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück irgendwelche schützenswerten Denkmale iSd § 1 DMSG oder auch nur Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG vorkommen, auch nicht damit rechne, entsprechende Funde zu entdecken, mangelt es bereits an dem für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde entsprechenden Willen. Denn der Zweck seines Antrages ist nicht die Entdeckung von Bodendenkmalen, Denkmalen oder sonstigen archäologischen Funden, sondern der Beschwerdeführer verfolgt - nach seiner eigenen Darstellung - einen rein theoretischer Ansatz. Eine rein akademische Abhandlung im Rahmen eines (fiktiven) Antrages hinsichtlich der Genehmigungspflicht iSd § 11 Abs 1 DMSG und darauf basierender allfälliger Auflagen bildet keinen ausreichenden Grund für die Inanspruchnahme des Bundesdenkmalamtes und in weiterer Folge auch der zweiinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Klärung allgemeiner - rein abstrakt-theoretischer - Rechtsfragen kann nicht auf die Verwaltungsbehörde bzw. in weiterer Folge auf das Verwaltungsgericht überwälzt werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 11.09.2017, Zl. W183 2168814-1, ausgeführt hat, dass, insofern der Beschwerdeführer nur ein Survey mit Fundaufsammlung durchführe, ohnehin keine Bewilligungspflicht iSd § 11 Abs. 1 DMSG vorliege, da laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligungspflicht an die Voraussetzung geknüpft sei, die Nachforschung erfolge "zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale" unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung). Dies bedeutet, dass entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein solches entdeckt werden soll. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 1 DMSG 1923 ist, dass zumindest Bodenfunde vermutet werden (VwGH 23.02.2017, Ro 2016/09/0008). Da der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise darauf hat, dass es im gegenständlichen Gartengrundstück Bodendenkmäler gäbe und auch selbst keine diesbezügliche Erwartungshaltung hat fehlte dem Antrag auch jeder inhaltliche Substanzwert.
Da im konkreten Fall von Seiten des Beschwerdeführers weder behauptet noch vorgebracht wurde, im Rahmen der von ihm beantragten archäologischen Maßnahmen auf wissenschaftlich relevante Funde zu stoßen, vielmehr sogar explizit vom Gegenteil ausgegangen wird ist ein derartiger, lediglich auf akademische Klärung rechtswissenschaftlicher Überlegungen gerichteter Antrag bereits von der Behörde zurückzuweisen. Damit ist es aber auch verwehrt sich weiter mit dem Gebot der Sachlichkeit und Bestimmtheit einzelner Auflagen auseinander zu setzen, welche von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers angesprochen wurden; die Anregung einer notwendigen sprachlichen Überarbeitung der Richtlinien des BDA unter rechtlichen Gesichtspunkten ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beinhaltet einen vom Beschwerdeführer "als Testfall" gestellten Antrag, um die akademische Diskussion über die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs 1 DMSG und die Vorschreibung von Auflagen bzw. die Reichweite "ausjudizieren zu können", obwohl keinerlei Hinweise auf Bodendenkmäler für das gegenständliche Projekt bestünden. Anträge mit dem Ziel der Klärung rein rechtswissenschaftlicher Fragen beinhalten jedoch keine rechtliche Beschwer und kein Rechtsschutzbedürfnis. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis angeführten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Antragsbegehren, Beschwer, Beschwerdelegimitation, Bodendenkmal,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2197506.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018