TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/20 99/03/0237

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des S H in D, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johann Buchner

& Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9 /Mühlbacherhofweg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. April 1999, Zl. UVS-7/10.152/7-1999, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer (Halter) eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf schriftliches Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 21. April 1997, zugestellt am 24. April 1997, binnen zwei Wochen ab Zustellung keine richtige Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug am 16. September 1996 um 12.53 Uhr gelenkt habe. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer die Lenkeranfrage der erstinstanzlichen Behörde damit beantwortet, dass D M, wohnhaft in Zagreb, Kroatien, das Fahrzeug gelenkt habe. Die belangte Behörde habe die als Lenker angegebene Person zu kontaktieren versucht, doch sei ein entsprechendes Schreiben mit dem postalischen Vermerk "unbekannt" zurückgekommen. Es habe - so führte die belangte Behörde weiter aus - in diesem Verfahren ungeklärt bleiben müssen, "warum eine Falschauskunft erteilt wurde, dh ob der damalige angebliche Lenker dem Beschuldigten eine falsche Adresse nannte, oder ob der Beschuldigte selbst der Behörde gegenüber eine falsche Adresse angab. Jedenfalls ist aus dem postalischen Vermerk zu erkennen, dass der angegebene Lenker an der angegebenen Adresse unbekannt ist. Falls die vom Beschuldigten angegebene Person an der genannten Adresse wohnhaft und mittlerweile verzogen wäre, so wäre die entsprechende Rubrik auf dem postalischen Vermerk angekreuzt worden." Da § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift fordere, habe die Lenkerauskunft den Anforderungen dieser Bestimmung nicht zu genügen vermocht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG müssen Auskunft im Sinne dieser Bestimmung den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn Name oder Anschrift der angegebenen Person nicht stimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0030). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291).

Im Beschwerdefall zog die belangte Behörde aus dem Umstand, dass ihr an die vom Beschwerdeführer genannte Person gerichtetes Schreiben mit dem (laut Poststempel vom 3. September 1998 stammenden - Vermerk "Inconnu" (= unbekannt) zurückgelangt ist, den Schluss, dass diese Person - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auskunftserteilung (datiert mit 30. April 1997, bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 2. Mai 1997) - nicht an der angegebenen Adresse gewohnt habe. Dieser von der belangten Behörde herangezogene Umstand reicht jedoch nicht hin, um sichere Anhaltspunkte für die von der belangten Behörde getroffene Feststellung zu liefern. Insbesondere in Anbetracht des zwischen den Zeitpunkten der Auskunftserteilung und des postalischen Vermerks gelegenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr kann nämlich keineswegs mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass auf dem verwendeten Vordruck für den postalischen Vermerk die Rubrik "Parti" (= abgereist oder verzogen) angekreuzt worden wäre, wenn der Empfänger "an der genannten Adresse gewohnt hätte und mittlerweile verzogen wäre", kann doch nicht generell beim Zustellorgan das Wissen über ein auch allenfalls schon längere Zeit zurückliegendes "Verziehen" eines Empfängers vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage hätte die in Rede stehende Feststellung der belangten Behörde noch weiterer Erhebungen - etwa einer Anfrage an die zuständige Stelle in Zagreb (allenfalls im diplomatischen Weg) - über die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in Beantwortung der Lenkeranfrage angegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bedurft.

Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Betrag für Schriftsatzaufwand kein Ersatz von Umsatzsteuer gebührt.

Wien, am 20. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030237.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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