TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W159 2171528-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W159 2171528-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zahl 1065859010/VZ 150413847, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte (spätestens) am 23.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion (LPD) Burgenland unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, es gebe keine Sicherheit in seiner Heimat und er habe alles verloren. Er habe niemanden mehr.

Da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX angegeben hatte, und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an der Richtigkeit dieser Angabe Zweifel hegte, wurde ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches am 29.06.2015 erstattet wurde. Laut diesem ist als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX anzunehmen.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2015 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle.

Am 22.04.2016 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das BFA, Regionaldirektion Wien.

Der Beschwerdeführer gab eingangs an, bei der Erstbefragung durch die LPD Burgenland die Wahrheit gesagt zu haben. Es gebe einige Unstimmigkeiten, da habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden.

Er werde nur in Afghanistan verfolgt. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz Ghazni, in Kabul sei er noch nie gewesen. Er sei Hazara und protestantischer Christ.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nach dem zweiten Semester auf der Universität in Herat habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, wegen der Ferien nachhause zu fahren. Eine Familie aus seinem Dorf habe auch in Herat gelebt und dem Beschwerdeführer ein verschlossenes Kuvert mitgegeben. Auf dem Weg sei er von den Taliban aufgehalten worden. Alle Reisenden seien durchsucht worden. Die Taliban hätten das Kuvert geöffnet, alles was darin gewesen sei, sei auf Englisch gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer beschimpft, geschlagen und ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Sie hätten ihn erschießen wollen, doch habe das ihr Anführer nicht erlaubt. Sie hätten ihm die Hände und die Augen verbunden, ihn verbracht und in einen Raum gesteckt. Dort sei ein zweiter Mann gewesen, mit dem er während des Abendgebets geflohen sei. Sie hätten sich getrennt, damit die Taliban sie nicht beide erwischen würden. Nach ca. 20 Minuten habe der Beschwerdeführer Schüsse gehört. Der Beschwerdeführer sei bis in die Morgendämmerung gelaufen und habe einen Hirten getroffen, mit dessen Hilfe er bis nachhause gelangt sei. Jetzt würden ihn die Taliban suchen.

Auf Vorhalt, warum er den Vorfall mit den Taliban nicht in der Erstbefragung erwähnt hätte, gab der Beschwerdeführer an, er sei vom Dolmetscher unterbrochen worden.

Befragt, warum der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei, führte er aus, in der Berufsschule, die er besucht habe, sei eine Lehrerin namens XXXX auf ihn zugekommen. Sie habe ihn mehrmals in die Kirche eingeladen. Er sei viermal mitgegangen und habe zugeschaut. Der Pfarrer sei sehr nett zum Beschwerdeführer gewesen und habe für ihn gebetet. Dadurch habe er seinen Schock vergessen, den er durch die Taliban erlitten habe. Er habe sich besonders wohlgefühlt und sich dazu entschlossen, seine Religion zu wechseln.

Im Islam gebe es viel Blutvergießen, es werde jeden Tag getötet. Nach dem Vorfall mit den Taliban habe der Beschwerdeführer Angst vor der islamischen Religion gehabt. In der Kirche habe der Beschwerdeführer zu sich gefunden und fühle sich sehr wohl. Das Christentum sei für den Beschwerdeführer sehr klar, er wisse, dass Jesus der Sohn Gottes sei; im Islam gebe es Propheten, aber der Beschwerdeführer wisse nicht, woher sie kommen. Im Islam werde Jesus als Prophet bezeichnet, es stehe aber auch drinnen, wer Jesus als Gott sehe, sei ein Ungläubiger.

Der Beschwerdeführer besuche jeden Samstag die Kirche. Dort helfe er jeden zweiten Samstag im Kindergarten mit und am jeweils anderen Samstag höre er dem Pfarrer bei der Predigt zu. Die Pfarre würde von Afghanen, Iranern und auch Österreichern besucht. Sie hätten vier Pastoren. Im Christentum gäbe es drei Konfessionen, die Katholiken, die Orthodoxie und den Protestantismus. Der Beschwerdeführer gehöre den Protestanten an. Die Unterschiede zwischen den Konfessionen kenne er nicht.

Zu Details zum Christentum gab der Beschwerdeführer an, der bekannteste Reformator der Protestanten sei "Marten Luter".

Für die evangelische Religion habe er sich entschieden, weil das die Kirche sei, die er besucht habe. Über die Kreuzzüge wisse er nichts. Das bedeutendste Fest der Kirchen im Frühling sei Ostern. Die zentrale Offenbarungsquelle der Protestanten sei die Bibel.

Der ausschlaggebende Grund, sein Heimatland zu verlassen, sei die Festnahme durch die Taliban gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer als Spion bezeichnet, durch seine Flucht seien sie hinter ihm her. Sein Onkel habe ihm dazu geraten, das Land sofort zu verlassen, weil es im Ort viele Spione der Taliban gebe.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Taliban finden und töten würden. Zweitens sei er vor den Taliban geflohen, wenn er zurückkehre, dürfe er das Land nicht verlassen. Drittens habe der Beschwerdeführer den Glauben gewechselt, die Leute im Dorf wüssten Bescheid, er habe die Ehre seines Onkels verletzt, die Dorfbewohner in seinem Heimatdorf würden schlecht über den Beschwerdeführer reden. Sein Onkel würde ihn umbringen.

Der Beschwerdeführer legte dem BFA ein Konvolut an Urkunden vor.

Mit dem im Spruch bezeichneten und nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.09.2017 wies das BFA, RD Wien, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend stellte das BFA bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dar und listete sämtliche Beweismittel auf. Anschließend wurden negative Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr und im Weiteren Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit zur Gänze abgesprochen. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens die Taliban betreffend, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flucht in freier und nachvollziehbarer Weise zu schildern bzw. Details und Merkmale zu nennen, die das Vorbringen in realem und glaubhaften Licht erscheinen lassen würde. Hinsichtlich des Motivs der Taliban, den Beschwerdeführer zu entführen sowie seiner Flucht von den Taliban habe er zu wenige Details nennen können. Betreffend seine Konversion zum Christentum führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass von einer Scheinkonversion auszugehen sei.

Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchteil I. insbesondere aus, dass es die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachte, sodass sie nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargetan, dass die zur allgemeinen Lage herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte sich ergeben hätten, dass sich für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer extremen Gefährdungslage ergeben würde. Es bestehe daher im vorliegenden Fall durchaus eine taugliche innerstaatliche

Fluchtalternative - insbesondere in Kabul. Er verfüge über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse in Afghanistan und sei volljährig, im arbeitsfähigen Alter und habe bereits gearbeitet, sodass ihm zumutbar wäre, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er würde keinesfalls in eine ausweglose Situation geraten, sodass keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention drohe.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass Gründe welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Der Antragsteller führe in Österreich weder Privat- noch Familienleben. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass eine besondere Integration in Österreich anzunehmen wäre, weil er auch kaum Deutsch spreche und keine besonderen privaten Bindungen zu Österreich habe. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wie bereits in der Begründung zu Spruchpunkt II. dargelegt, liege im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne das § 50 FPG vor und gebe es auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehen würde, sodass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan auszusprechen gewesen sei. Auch Gründe für eine Verlängerung für die Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht durch den Verein Menschenrechte Österreich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Neben der weitwendigen Zitierung von Länderinformationen und einer Wiederholung des Sachverhaltes rügt die Beschwerde insbesondere, dass das BFA seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Verpflichtung zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen sei und aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.08.2018 an, zu der der Beschwerdeführer mit einem Rechtsvertreter des Vereins Menschenrechte Österreich erschien. Das BFA hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage von der Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei christlichen Glaubens. Früher sei er schiitischer Moslem gewesen, jetzt aber Christ. Der Beschwerdeführer kenne sein Geburtsdatum nicht. Er sei in der Provinz Ghazni geboren und habe dort gelebt, er habe auch ein Jahr in Herat gelebt, weil er dort zwei Semester lang studiert habe. Zu seiner Schulbildung befragt gab der Beschwerdeführer an, die zwölfte Klasse abgeschlossen zu haben. Er habe die Aufnahmeprüfung für die Universität abgelegt und zwei Semester lang Naturwissenschaften studiert. Dann hätten seine Probleme begonnen und er habe damit aufhören müssen.

Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Als er noch bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt habe, habe dieser für sein Leben gesorgt. In Herat habe der Beschwerdeführer neben dem Studium als Designer gearbeitet und auch weiterhin Unterstützung von seinem Onkel väterlicherseits erhalten.

Befragt, wie der Beschwerdeführer mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, gab er an, dass er 2015, als er in Wien angekommen sei, die Berufsschule besucht habe. Dort habe eine Lehrerin namens Lena kennengelernt. Diese habe ihn in die Kirche eingeladen. Nicht, um ihn dazu bewegen, Christ zu werden, sondern damit der Beschwerdeführer dort neue Leute kennenlerne und die deutsche Sprache übe. Er sei dann in die Kirche gegangen. In der Kirche sei der Beschwerdeführer sehr freundlich behandelt worden. Es sei aus Afghanistan geflüchtet, weil dort die Taliban ihn geschlagen hätten. Hier in Österreich habe er sich ständig in der Nacht gefürchtet. Er habe die Angst gehabt, dass die Taliban auch hierhergekommen seien und ihn verfolgen würden. Wegen dieser Furcht sei er dann immer eine halbe Stunde bis eine Stunde hinausgegangen, damit es sich wieder beruhige. In der Kirche habe er den Pastor kennengelernt. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er bei Problemen zu ihm kommen könne. Die Absicht des Beschwerdeführers sei es gewesen, dass er einfach diese Angst von sich wegnehmen lasse. In der Kirche hätten sie dann zu Jesus gebetet. Etwa vier Wochen später habe der Beschwerdeführer keine Angst mehr gespürt und er hätte in der Nacht schlafen können. So hätte sein Interesse am Christentum begonnen.

Bei der Kirche, die der Beschwerdeführer besuche, handle es sich um das XXXX , welches sich in XXXX Wien befinde. In Afghanistan gebe es, außer dem Islam, keine weiteren Religionen. Der Beschwerdeführer habe seinen Glauben gefunden. Es sei in die christliche Gesellschaft eingetreten. Dann habe er die Bibel gelesen. Es werde davon geredet, dass man sich gegenseitig Liebe schenken solle, dass man an Gott glauben solle und dass sich Jesus Christus wegen unseren Sünden geopfert habe und täglich würde der Glaube des Beschwerdeführers tiefer und fester werden. Der Beschwerdeführer habe sich dann näher mit dem Christentum beschäftigt. Zuhause habe er die Bibel gelesen, von der Kirche sei ein Grundkurs angeboten worden, den der Beschwerdeführer besucht habe.

Im christlichen Glauben werde davon gesprochen, dass man sich gegenseitig Liebe schenken solle. Es gehe um die Liebe und im Islam spreche man von der Scharia. Im christlichen Glauben seien Frauen und Männer gleichgestellt. Im Islam werde gesagt, dass der Mann höher gestellt sei als die Frau.

Befragt, was den Beschwerdeführer sonst am Islam missfallen habe, gab er an, er habe nicht so viele Informationen über den Islam gehabt. Es habe ihn auch nicht interessiert und er sei auch nicht gläubig gewesen.

Als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, sei es dort so gewesen, dass niemand das Recht gehabt habe, sich etwas auszusuchen. Jeder, der dort geboren werde, sei automatisch gezwungen, Moslem zu sein. Als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er gesehen, dass sich jeder alles aussuchen könne.

Befragt, ob die Christen und die Moslems an den selben Gott glauben würden, führte der Beschwerdeführer aus, Gott werde als Vater bezeichnet. Im Islam gebe es nur Gott. Die Dreifaltigkeit bezeichne den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist. Jesus Christus sei von der heiligen Maria geboren worden und werde als Sohn Gottes bezeichnet. Er habe viel gepredigt, viele Menschen geheilt und sei wegen der Sünden der Menschen gekreuzigt worden.

Zur Weihnachtsgeschichte befragt konnte der Beschwerdeführer viele Details nennen. Er konnte auch christliche Feiertage und deren Bedeutung erläutern sowie Teile des Alten und des Neuen Testaments nennen. Der Beschwerdeführer beschrieb Bedeutung und Ablauf seiner Taufe.

Befragt zu seiner Teilnahme am Leben seiner Kirche führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Samstag in die Kirche gehe. Eine Woche werde eine Predigt vom Pastor gehalten, in der darauffolgenden arbeite der Beschwerdeführer als Kameramann in der Kirche. Auch bei Umbauarbeiten habe der Beschwerdeführer geholfen. Er habe die Kirche gereinigt und die wichtigsten Feste fotografiert.

In seiner Kirche werde auf Deutsch gepredigt. Über eine drahtlose Netzwerkverbindung könne man die Predigt auf Persisch, Arabisch und Englisch empfangen.

Seine Kirche gehöre zu den Freikirchen. Seit der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei, sei jedes seiner Probleme gelöst worden. Er sei glücklich. Wenn er bete, habe das positive Auswirkungen auf sein Leben. In der Kirche werde viel Liebe geschenkt.

In Afghanistan existiere das Christentum nicht. Jemand, der vom Islam abfalle, werde mit dem Tod bestraft. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer seine christlichen Aktivitäten nicht fortsetzen. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Dort würde er, würde er seine christlichen Aktivitäten fortsetze, getötet.

Sein Onkel väterlicherseits habe bereits von seiner Konversion erfahren. Dieser habe davon von Afghanen, die im Heim des Beschwerdeführers leben würden, erfahren. Sein Onkel habe den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen.

Der Beschwerdeführer sei gesund. In Österreich besuche er einen Deutschkurs für Grammatik, Niveau B1. Er mache auch eine Filmausbildung. Er gehe laufen und am Samstag gehe er in die Kirche. In Österreich habe er freiwillig in einem Hotel gearbeitet. Er sei ledig. Der Beschwerdeführer sei in der Kirche aktiv, in weiteren Vereinen oder Institutionen engagiere er sich nicht. Österreichische Freunde habe er insbesondere in der Kirche gefunden.

Zusätzlich zur Parteienvernehmung wurde eine Funktionärin aus seiner Kirchengemeinde einer zeugenschaftlichen Einvernahme unterzogen. Diese brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei 2015 zur Gemeinde gekommen und 2016 getauft worden. Der Beschwerdeführer lerne fleißig die Bibel, wichtig sei, dass er charakterlich wachse. Der Beschwerdeführer sei sehr hilfsbereit, er sei für die Schwächeren da und helfe immer, egal wobei.

Sie vermute, dass dem Beschwerdeführer sein Übertritt zum christlichen Glauben ein tiefes inneres Anliegen sei. Er habe das Evangelium verstanden, glaube an Gott und Jesus. Er praktiziere die Nächstenliebe und die Vergebung, das habe er verinnerlicht. Er diene der Gemeinde als Kameramann, sei in Medienangelegenheiten talentiert und lasse der Gemeinschaft sein Talent zu Gute kommen.

Der Beschwerdeführer sei offensichtlich Christ und sage das auch. Deshalb habe er in der Flüchtlingsunterkunft auch Probleme bekommen. Er würde das auch in Afghanistan sagen, außerdem hätten es auch schon Leute aus seiner Unterkunft in seiner Heimat verbreitet.

Der Beschwerdeführer sei ein sehr liebenswerter junger Mann, sie wisse nicht, ob er das früher auch gewesen sei. Aber sie wisse, dass der Beschwerdeführer in Situationen standfest sei, wo es für den Beschwerdeführer schwierig sei und er würde auch für andere in schwierigen Situationen die Verantwortung zu übernehmen. Sie würde sich sehr freuen, wenn der Beschwerdeführer in Österreich bleiben dürfe, er sei eine Bereicherung und sie glaube schon, dass er für andere eine Bereicherung sein könne.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Zum Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Nachdem er dort zwölf Jahre die Schule besucht hatte, übersiedelte er nach Herat, wo er zwei Semester Naturwissenschaften studiert und nebenher als Designer gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer ist ledig.

Der Beschwerdeführer war ursprünglich schiitischer Moslem, hat sich aber ab dem Jahr 2015 zunehmend dem Christentum zugewandt. Er wurde getauft und ist damit förmlich den Christentum beigetreten und vom Islam abgefallen. Dies hat er gegenüber afghanischen Asylwerbern, die mit ihm in seinem Heim wohnen, geäußert. Über diese afghanischen Personen hat der Onkel des Beschwerdeführers von dessen Konversion zum christlichen Glauben erfahren und den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat schon einige Deutschkurse besucht und bereits das Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 erworben. Er ist bei der christlichen Religionsgemeinschaft XXXX aktiv, besucht die dort abgehaltenen Gottesdienste, hat dort bei Umbauarbeiten mitgeholfen sowie gereinigt und er hilft jedes zweite Wochenende bei Gottesdiensten als Kameramann aus. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.

Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Christentum und Konversionen zum Christentum:

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).

Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen. um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).

Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).

Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebu ngsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 3.4.2018

-

AIK - Ambasciata d'Italia Kabul (o.D.): La Cappella, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html, Zugriff 10.4.2018

-

BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 9.4.2018

-

CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition.cnn.com/2014/04/24/world/asia/afghanistan-violence/, Zugriff 9.4.2018

-

CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018

-

CURE - CURE International Hospital of Kabul, https://cure.org/afghanistan/, Zugriff 6.4.2018

-

FT - First Things (27.10.2017): The church in Afghanistan, https://www.firstthings.com/web-exclusives/2017/10/the-church-in-afghanistan, Zugriff 6.4.2018

-

NPR - National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 12.2.2018

-

NYP - The New York Post (24.4.2014):

http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 12.2.2018

-

OD - Open Doors (2018): Weltverfolgungsindex, Afghanistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/afghanistan, Zugriff 6.4.2018

-

PBK - Pro Bamibini di Kabul (o.D.): Chi siamo, http://www.probambinidikabul.org/chi-siamo/, Zugriff 6.4.2018

-

USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018

-

USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2017 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018

-

Vertrauliche Quelle - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die LPD Burgenland am 23.04.2015, durch Einvernahme durch das BFA, RD Wien am 22.04.2016 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2018, durch Einsichtnahme in diverse, im Verfahren durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung vorgelegte und in Kopie zum Akt genommenen Urkunden, durch Vorhalt des Länderinformationsblattes zu Afghanistan, Stand 29.06.2018 und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde zum Länderinformationsblatt keine Stellungnahme abgegeben. Es wurde wurde auch keine mangelnde Aktualität der eingeführten Länderdokumente behauptet und das erkennende Gericht geht daher von den oben erwähnten Länderfeststellungen aus.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037-0/IV/29/98 uvam.)

Das Bundesverwaltungsgericht schenkt dem Beschwerdeführer Glauben. Er hat ab seiner Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, zum Christentum konvertiert zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das er auch durch vorgelegte Fotos und Unterlagen untermauert hat, ist jedenfalls glaubhaft: Der Beschwerdeführer hat bisher erhebliche Zeit in die Mitarbeit und Mithilfe in seiner Glaubensgemeinde investiert und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhebliches christliches und biblisches Wissen unter Beweis gestellt, das sich seit der Einvernahme durch das BFA stark verbessert hat. Würde der Beschwerdeführer nicht tatsächlich das entsprechende Interesse haben, hätte er sich diesen Mühen nicht unterzogen und nicht ein derart beachtliches Wissen angehäuft. Abgesehen davon liegt dem Bundesverwaltungsgericht auch eine glaubhafte Zeugenaussage vor, nach welcher der Beschwerdeführer den christlichen Glauben verinnerlicht hat.

Angesichts der insgesamt glaubhaften Angaben zu seinem neu gewonnenen Glauben geht das Bundesverwaltungsgericht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in seinem Heim anderen Afghanen aus seinem Herkunftsdorf von seiner Konversion zum Christentum erzählt hat und sein Onkel auf diesem Weg von seiner Konversion erfahren habe, sind jedenfalls nicht unplausibel und können daher festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der streng religiösen afghanischen Gesellschaft erscheint es idZ auch glaubhaft, dass der Onkel des Beschwerdeführers deshalb den Kontakt zu diesem abgebrochen hat.

Was den persönlichen Eindruck betrifft, so konnte der Beschwerdeführer letztlich den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter doch davon überzeugen, dass ihm die Abwendung vom Islam und die Zuwendung zum Christentum ein wichtiges inneres Anliegen ist. Die gute Integration des Beschwerdeführers ist durch die vorgelegten Dokumente hinreichend bescheinigt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass letztlich bei dem Beschwerdeführer die für eine Glaubhaftgkeit der Angaben zur Verfolgung in Afghanistan sprechende Momente die gegenteiligen überwiegen und am aktuellen Abfall vom Islam durch die diesbezüglichen konkreten und eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den vorgelegten Fotos und Unterlagen und der Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dartun können, dass er auf Grund seiner Konversion zum Christentum im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 14.10.1998, 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz

vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer, der in Österreich konvertiert ist, einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldeten Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal sein Onkel nach seinen Angaben von seiner Konversion zum Christentum erfahren und den Kontakt zum Beschwerdeführer deswegen abgebrochen hat.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten