TE Vwgh Beschluss 1999/10/20 95/03/0221

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/03 GesmbH-Recht;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §37;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der (ehemaligen) J Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) vom 13. Juli 1995, Zl. Pr.Zl. 42.021/5-6/95, betreffend Betriebsgenehmigung an Lufttransportunternehmen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

"1. Es wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92, Abl Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 0001, festgestellt, dass die der

J Ges.m.b.H. mit Sitz in 1010 Wien, X-Hof, mit Bescheiden vom 25. September 1991, Pr. Zl. 42.021/10-5/91,

und vom 14. Oktober 1992, Pr. Zl. 70.608/3-8/92, erteilte Beförderungs- und Betriebsaufnahmebewilligung für die Beförderung von Personen und Sachen in Form von Bedarfsflügen mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C bzw. D mit Kolben- oder Turbinenantrieb ihre Rechtsgültigkeit ab dem 1. Juli 1995 verloren hat.

2. Der J Ges.m.b.H. mit Sitz in 1010 Wien, X-Hof, wird eine Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 iVm Artikel 5

Abs. 7 lit. a 1. und 2. Satz, Artikel 4 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 nicht erteilt."

In der Begründung dieses Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach der im Spruch zitierten Verordnung sei ein Ermittlungsverfahren an Hand aktueller Unterlagen durchzuführen, um allen Vorschriften der zitierten Verordnung nachzukommen. Nachdem ein Aufforderungsschreiben für die Übersendung von Unterlagen weder an der der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zuletzt bekannt gegebenen Adresse in 1010 Wien, X-Hof 2, noch - an Hand eines aktuellen Firmenbuchauszuges - an der Adresse X-Hof 1, 1010 Wien, zugestellt habe werden können, sei mit dem Flugbetriebsleiterstellvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft, Rechtsanwalt Dr. Y, telefonisch Kontakt aufgenommen worden, um von diesem die für die Umstellung notwendigen Unterlagen zu unterhalten, weil der Flugbetriebsleiter sich für unbestimmte Zeit im Ausland aufhalte. Rechtsanwalt Dr. X habe am 21. Juni 1995 "an die flugbetriebliche und technische Abteilung" ein Schreiben, betreffend die Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses zwischen ihm und der beschwerdeführenden Gesellschaft, "einen Stellungsbesetzungsplan und eine Halbjahresmeldung", übermittelt. Daraufhin sei erneut telefonischer Kontakt mit Rechtsanwalt Dr. Y aufgenommen und dieser als Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgefordert worden, Unterlagen betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft (z.B. Bilanz 1994 oder Bilanzstatus 1994), einen Strafregisterauszug des Geschäftsführers und dessen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie die firmenmäßig gefertigte Vollmacht umgehend zu übersenden. Per Fax sei am 28. Juni 1995 lediglich übermittelt worden: "Ein Schreiben betreffend die Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses zwischen ihm und der J Ges.m.b.H. (wobei diese nicht firmenmäßig gefertigt war), ein Firmenbuchauszug mit der schon ha. bekannten Adresse in 1010 Wien, X-Hof 1, ein Schreiben, in welchem er bekannt gibt, dass das bei der J Ges.m.b.H. einzige betriebene Luftfahrzeug in seinem unbelasteten Eigentum steht und einen Wert von 2 Mio. S, sowie Versicherungspolizzen (ausgestellt auf Dr. Y und J Ges.m.b.H.)."

Dr. Y sei weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der "J Ges.m.b.H.". Diese Unterlagen könnten daher keine ausreichenden Nachweise zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der "J Ges.m.b.H." darstellen. Die Angabe eines einzigen, nicht mittels Beleg nachgewiesenen Aktivpostens (Luftfahrzeug im Wert von 2 Mio. S), ohne Angabe der Verbindlichkeiten, könne nicht als aussagekräftige und von einem Wirtschaftstreuhänder geprüfte Bilanz einer Ges.m.b.H. herangezogen werden, zumal das Luftfahrzeug nicht im Eigentum der im Firmenbuch ausgewiesenen Gesellschaft stehe. Trotz der Aufforderungen und Urgenzen fehlten (eine Reihe von näher angeführten) Unterlagen bzw. Nachweise. Es habe daher kein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden können. Außerdem bestünden auf Grund der Nichtzustellbarkeit von behördlichen Schriftstücken am handelungsrechtlichen Sitz der "J Ges.m.b.H." begründete Zweifel an der Existenz dieser Firma, zumal der Obersten Zivilluftfahrtbehörde keine firmenmäßig gefertigte Beauftragung der rechtsfreundlichen Vertretung durch Dr. Y vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In der Gegenschrift der belangten Behörde wird aber auch geltend gemacht, die am 13. Juli 1995 der belangten Behörde vorgelegte Bevollmächtigung sei von Rechtsanwalt Dr. Z unterzeichnet worden. Da Rechtsanwalt Dr. Z jedoch keine Organfunktion für das gegenständliche Unternehmen inne gehabt habe, wäre zu überprüfen gewesen, ob dieser seinerzeit die Vollmacht zur Erteilung einer Subvollmacht gehabt habe. Da dies von der belangten Behörde jedoch versäumt worden sei und der angefochtene Bescheid "trotz schwerer Bedenken bezüglich der Existenz des Unternehmens und der Vollmacht des Dr. Y" durch persönliche Übergabe an diesen zugestellt worden sei, wäre zu prüfen, ob diese Zustellung nicht auf Grund eines nicht aufrechten Vollmachtsverhältnisses unwirksam gewesen und der angefochtene Bescheid daher nie rechtswirksam erlassen worden sei.

Da im vorliegenden Fall die bloße (im Beschwerdeschriftsatz erfolgte) "Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung" des einschreitenden Rechtsanwaltes unzureichend sei, erging an diesen vom Verwaltungsgerichtshof der Auftrag, seine Bevollmächtigung durch das zuständige Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft nachzuweisen. Nach der Aktenlage bestanden nämlich Zweifel am Vorliegen einer von der beschwerdeführenden Gesellschaft ihrem Vertreter erteilten Vollmacht. Das im Akt erliegende Telefax vom 20. Juni 1995 weist sogar darauf hin, dass (hinsichtlich Rechtsanwalt Dr. Y) "die Vertretung meiner Mandantin in gewerbebehördlichen Angelegenheiten gegenüber der Konzessionsbehörde Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingeschränkt ist".

Innerhalb der gesetzten Frist wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Firma in

"BL Gesellschaft m.b.H. in Liqu." geändert habe. Die Gesellschaft habe Dr. Z mit der Vertretung betraut und dieser habe Dr. Y wieder mit der Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde beauftragt. Zum Beweis wurde eine Vollmacht vom 20. Jänner 1994, ein Schreiben vom 27. Juli 1995, Aktenvermerke vom 22. August 1995 und vom 24. August 1995 und ein Firmenbuchauszug vorgelegt.

Nach der vorgelegten Ablichtung einer Vollmachtsurkunde vom 20. Jänner 1994 wurde Rechtsanwalt Dr. Z Prozessvollmacht "in allen Angelegenheiten, ..., sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden" erteilt und er ermächtigt, Zustellungen aller Art anzunehmen. In der Vollmacht wird auch das Recht eingeräumt, "Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen".

Mit Schreiben vom 27. Juli 1995 teilte Rechtsanwalt Dr. Y an Dr. Z mit, dass er eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde entworfen habe. Für den Fall, dass Dr. Z mit dieser Beschwerde einverstanden sei, werde er um kurze Verständigung an seine Kanzlei ersucht. Nach dem Aktenvermerk vom 22. August 1995 teilte Dr. Z mit, dass die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde weggeschickt werden könne, wenn Dr. Y bis "morgen früh um 09.00 Uhr nichts höre".

Im Aktenvermerk vom 24. August 1995 heißt es: "überreiche Beschwerde".

Zunächst ist klarzustellen, dass es trotz der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG - wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt - zulässig, aber auch erforderlich ist, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/18/0460). Die Erleichterung des Vollmachtsnachweises hinsichtlich Rechtsanwälte oder Notare im Grunde des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt auch für Substitutionsvollmachten (vgl. in diesem Sinne zur wortgleichen Bestimmung des § 30 Abs. 2 ZPO: Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2, RZ 428), wobei konsequenterweise die vorgenannte Prüfungspflicht - bezogen auf den Beschwerdefall - auch bei Zweifeln an der Erteilung einer Substitutionsvollmacht an einen anderen Rechtsanwalt zu gelten hat.

Im Hinblick auf die vom einschreitenden Rechtsanwalt vorgelegten Bescheinigungsmittel findet der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt (mehr) dafür, dass dieser nicht zur Einbringung der Beschwerde (substitutions-) bevollmächtigt gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, wenn es in dem im Akt erliegenden Telefax vom 20. Juni 1995 heißt, dass (hinsichtlich Rechtsanwalt Dr. Y)" die Vertretung meiner Mandantin in gewerbebehördlichen Angelegenheiten gegenüber der Konzessionsbehörde Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingeschränkt ist". Steht es doch dem (Substitutions-)Vollmachtgeber frei, eine eingeschränkte Berufung (später) zu erweitern.

Auf Grund der vorgelegten Ablichtung des Nachweises der Vollmachtserteilung der J Gesellschaft m.b.H. an Dr. Z (mit Einräumung des Rechtes auf Bestellung von Stellvertretern) geht der Verwaltungsgerichtshof weiters davon aus, dass Rechtsanwalt Dr. Y im Hinblick auf das genannte Telefax vom 20. Juni 1995 - jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides - gegenüber der belangten Behörde für die J Gesellschaft m.b.H. vertretungslegitimiert war. Da durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verwaltungsverfahren dieser auch Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 Zustellgesetz wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 1990, Zl. 90/17/0221), teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die von der belangten Behörde - nunmehr in ihrer Gegenschrift - vorgebrachten Bedenken, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides unwirksam gewesen und der angefochtene Bescheid daher nie rechtswirksam erlassen worden sei. Die Beschwerde ist daher auch nicht aus diesem von der belangten Behörde geltend gemachten Grund zurückzuweisen.

Nach dem Firmenbuchauszug vom 3. September 1999 wurde die Firma J Gesellschaft m.b.H. am 10. Februar 1997 in BL Gesellschaft m.b.H. und am 27. Mai 1997 in BL Gesellschaft m.b.H. in Liqu. geändert. Infolge beendeter

Liquidation erfolgte die Löschung der Firma

BL Gesellschaft m.b.H. in Liqu. am 16. Juli 1999.

Nach herrschender Auffassung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. Dezember 1991, Zl. 91/17/0091, das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, Zl. 92/15/0121, Kostner/Umfahrer, Die Gesellschaft beschränkter Haftung, 738, und die dort angegebene Literatur und Rechtsprechung des OGH) erlischt eine Gesellschaft m.b.H. nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer vollen Beendigung, wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist.

Ob die Beendigung der Gesellschaft einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraussetzt, nämlich Löschung und Vermögenslosigkeit (vgl. Kostner/Umfahrer, a. a.O., S. 738 f, und die dort angegebene Literatur und Rechtsprechung des OGH), oder ob schon bloße Vermögenslosigkeit für die Beendigung der Gesellschaft ausreicht (vgl. nochmals Kostner-Umfahrer, a.a.O., S. 739, und die dort angegebene Literatur und Rechtsprechung des OGH), kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Auf dem Boden der Aktenlage findet sich für den Verwaltungsgerichtshof kein Hinweis darauf, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine (gänzliche) Vermögenslosigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft - die erst nach Beschwerdeerhebung (unter einem anderen Firmennamen) in Liquidation getreten ist - vorgelegen gewesen wäre. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Beschwerde wegen Beendigung der Gesellschaft vor Beschwerdeerhebung zurückzuweisen wäre.

Im Hinblick auf die nach Beschwerdeerhebung erfolgte Löschung erging an den Einschreiter (u.a.) die Anfrage, ob die Gesellschaft - ungeachtet der antragsgemäß erfolgten Löschung der Firma - weiter bestehe, weil die Gesellschaft noch (immer) Vermögen habe, ihr noch vermögenswerte Rechte zustünden, wobei in diesem Fall geeignete Beweisanbote zu stellen seien. Falls die beschwerdeführende Gesellschaft nicht mehr bestehe, werde der Einschreiter aufgefordert, sich dazu zu äußern, worin noch - ungeachtet dieses Umstandes - ein rechtliches Interesse an der Entscheidung bestehe.

Zu dieser Anfrage wurde folgende Äußerung vom 27. September 1999 erstattet:

"Die Eintragung der Löschung erfolgte nicht im Zusammenhang

mit einer Gesamtrechtsnachfolge.

Der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft gründet sich auf die Tatsache, dass die Gesellschaft noch immer Vermögen hat bzw. ihr vermögenswerte Rechte zustehen.

Die vermögenswerten Rechte der Gesellschaft bestehen darin, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Konzession rechtswidrigerweise entzogen wurde. Für den Fall, als die Konzession tatsächlich rechtswidrigerweise entzogen worden sein sollte, stehen der Gesellschaft Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich zu. Hierin begründet sich auch ein rechtliches Interesse an der Entscheidung.

Verwiesen wird darauf, dass die Rechtspersönlichkeit der gelöschten GmbH nur insofern erlischt, als sie kein Aktivvermögen besitzt. Die Gesellschaft besteht fort, wenn ihr noch Aktivvermögen gehört, mag dieses auch überschuldet sein (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht Seite 726)."

Die Erledigung einer Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt eine beschwerdeführende Person voraus, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann. Fällt diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 1988, Zl. 88/08/0001). Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249). Dass die allfällige Erreichung des Verfahrenszieles - Aufhebung des angefochtenen Bescheides - nur mehr theoretische Bedeutung hat, wenn Beendigung der beschwerdeführenden Gesellschaft eingetreten ist (wobei auch kein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vorliegt), ist schon deshalb gegeben, weil ein allenfalls fortzusetzendes Verfahren mangels eines dafür erforderlichen Zurechnungssubjektes nicht geführt werden kann bzw. ein allfälliger Ersatzbescheid (in einem Einparteienverfahren, wie dem vorliegenden) nicht erlassen werden kann bzw. niemand berechtigt oder verpflichtet werden kann; die belangte Behörde könnte daher gar nicht im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustand herstellen.

Wenn nun in der oben wiedergegebenen Äußerung vom 27. September 1999 die Auffassung vertreten wird, dass Vermögensrechte der Gesellschaft (allein noch) darin bestünden, dass bei rechtswidrigem Entzug der Konzession der Gesellschaft Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich zustünden, so ist zu entgegnen, dass nach § 6 Abs. 1 AHG Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 AHG (grundsätzlich) in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung verjähren. Danach wäre aber ein allfälliger Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich verjährt. Selbst wenn daher die Rechtsansicht des Einschreiters zutreffend wäre, dass ein (bloßer) Ersatzanspruch nach dem AHG, ein Aktivvermögen darstellte und damit eine Vollbeendigung einer Gesellschaft m.b.H. ausschlösse, würde des wegen der genannten Verjährungsregel an der Beendigung der beschwerdeführenden Gesellschaft nichts ändern. Vom Beschwerdeführer wird auch gar nicht behauptet und es bietet die Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden aus einem Verbrechen entstanden wäre (und daher nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz AHG der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens verjähren würde).

Zu prüfen ist jedoch noch, was vom Einschreiter nicht geltend gemacht wird, ob Vermögenslosigkeit deshalb nicht gegeben sei, weil im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht feststehe, ob der Gesellschaft für den Fall des Erfolgs der Beschwerde ein Kostentitel aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zustehe.

Nach der zur Rechtslage vor der Novellierung des § 58 VwGG durch BGBl. I Nr. 88/1997 ergangenen hg. Rechtsprechung war, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Daran, dass Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Person voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalls, dass eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des § 58 Abs. 2 leg. cit. gegeben sein muss. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof daher auch im Beschluss vom 5. August 1999, Zl. 98/03/0355, ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 leg. cit. (potentiell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG - ohne Kostenzuspruch - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. Oktober 1999

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang VwRallg7 juristische Person Kostenersatzforderung Vermögenslosigkeit Vollbeendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030221.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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