TE Bvwg Beschluss 2018/9/19 W132 2111413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §6a
VOG §9c Abs3

Spruch

W132 2111413-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9c Abs. 3 VOG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 14.05.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und in der Folge am 24.05.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren, orthopädische Versorgung und Pflegezulage gestellt.

Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der zum Tatzeitpunkt in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Österreich, am 10.10.2009 in einer slowakischen Stadt auf offener Straße von einem Unbekannten angegriffen worden sei. Er habe einer jungen Frau, die schreiend aus einer Diskothek auf die Straße gelaufen sei, helfen wollen, sei jedoch sofort von dem unbekannten Täter angesprungen und in die Hüfte getreten worden, wobei zu er Boden gegangen sei und nicht mehr aufstehen habe können. Er habe dadurch einen lateralen Oberschenkelhalsbruch erlitten, der in der Slowakei operiert worden sei. Das Krankenhaus habe Anzeige erstattet, der Beschwerdeführer sei im Spital von einem Polizisten befragt worden. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland sei festgestellt worden, dass ein resistenter Keim zu einer Osteomyelitis mit Knochennekrose im rechten Oberschenkel geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb von 06.11.2009 bis 27.11.2009 in stationärer Behandlung befunden, wo ihm der Oberschenkelkopf entfernt worden sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine Thrombose (Lungenembolie) erlitten und habe erneut im Krankenhaus behandelt werden müssen. Durch das fehlende Hüftgelenk ("Girdlestone-Situation") sei es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen zu sitzen, er habe schließlich liegend gepflegt werden müssen. Vor dem Vorfall sei der Beschwerdeführer selbständig tätig gewesen und habe ein Zigarrenimportunternehmen betrieben. Nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sein Unternehmen weiterzuführen. Er habe sein Unternehmen schließlich verloren und dieses sei wegen Vermögenslosigkeit geschlossen worden. Im April 2012 sei er dann nach Österreich gezogen und wohne seither gemeinsam mit seinem Vater in dessen Wohnung in Wien. Er beziehe Mindestsicherung und habe um eine Invaliditätspension angesucht.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Erhebungen zur Krankengeschichte und dem Berufsverlauf des Beschwerdeführers sowie zu den angegebenen Vorfällen, zu den entstandenen Kosten, den erlittenen Einkommenseinbußen und zu eventuellen Leistungsansprüchen nach dem slowakischen Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten geführt.

3. Mit dem Bescheid vom 27.09.2013 wurde unter Spruchpunkt 1.) auf Grund des Antrages vom 24.05.2012 orthopädische Versorgung für die kausale Gesundheitsschädigung gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 sowie § 10 VOG ab 01.06.2012 grundsätzlich bewilligt und die Kosten für je einen Haltegriff für Bad bzw. Toilette ersetzt. Weiters wurde unter Spruchpunkt 2.) der Antrag auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der von einem unbekannten Täter zugefügten Schädigungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG ab Behandlungsbeginn grundsätzlich für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit bewilligt. Unter Spruchpunkt

3.) wurde der Antrag auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung für die aufgrund des Vorfalles vom 10.10.2009 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von 1.000 Euro bewilligt. Unter Spruchpunkt 4.) wurde der Antrag auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.

In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2009 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten habe.

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2013 wurde mit Schreiben vom 05.10.2013 fristgerecht Berufung an die (damals zuständige) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 14 VOG über das Verbrechensopfergesetz belehrt worden sei, weshalb er beanstande, dass das Fristversäumnis gemäß § 10 VOG zur Anwendung gekommen sei, da ohne eine Belehrung kein Fristversäumnis eintreten könne. Außerdem hätten sich in seinem Fall besondere Härten ergeben, er habe neben seiner Gesundheit auch seine berufliche Existenz und Arbeitsfähigkeit verloren und einen Schaden von ca. 50.000 Euro erlitten. Daher müsse der Härteausgleich gemäß § 14a VOG zum Tragen kommen. Das ihm zugesprochene Schmerzengeld in Höhe von 1.000 Euro entspreche nicht seiner Gesundheitsschädigung im Ausmaß einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen. n weiterer Folge bezieht sich die Beschwerde auf die noch nicht entschiedenen Anträge über den Ersatz des Verdienstentganges und Pflegezulage.

5. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Einlangen der Berufung, von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.03.2014, ein Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2009 eine schwere Körperverletzung (Hüfttotalendoprothese rechts bei Zustand nach operierter Schenkelhalsfraktur mit nachfolgender Osteomyelitis und Girdlestone-Situation) erlitten habe, welche vorübergehend zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und Berufsunfähigkeit geführt habe, schwere Dauerfolgen jedoch nicht vorlägen und Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Es habe keine Hilflosigkeit bestanden, welche die Gewährung einer Pflegezulage gemäß § 18 KOVG rechtfertige. Ab 01.06.2012 (Antragsfolgemonat) sei es dem Beschwerdeführer bis Ende 2013 nicht mehr möglich gewesen, sein Unternehmen weiterzuführen.

6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

6.1. Zur GZ W133 2001196-1/3E hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2013 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 3.) (Bewilligung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, für die aufgrund des Vorfalles vom 10.10.2009 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von 1.000 Euro) behoben und die Angelegenheit in diesem Ausmaß gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit Beschluss vom 12.09.2014 zurückverwiesen und in einem mit Erkenntnis die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) (grundsätzliche Bewilligung des Antrages auf orthopädische Versorgung für die kausale Gesundheitsschädigung gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 sowie § 10 VOG ab 01.06.2012 und Ersatz der Kosten für je einen Haltegriff für Bad bzw. Toilette) und 4.) (Abweisung des Antrages auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie § 10 Abs. 1 VOG) abgewiesen.

Spruchpunkte 2.) des Bescheides der belangten Behörde vom 27.09.2013 (grundsätzliche Bewilligung des Antrages auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der von einem unbekannten Täter zugefügten Schädigungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG ab Behandlungsbeginn für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit), ist in Rechtskraft erwachsen, weil dieser nicht in Beschwer gezogen worden war.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2014, GZ W133 2001196-1/3E, ist in Rechtskraft erwachsen.

7. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Unter zusammengefasster Wiedergabe des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 25.03.2014 hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine schweren kausalen Dauerfolgen erlitten und keine Hilflosigkeit im Sinne von § 18 KOVG vorgelegen habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 5.000 und Gewährung einer Pflegezulage lägen daher nicht vor. Im Übrigen habe ein Verdienstentgang nicht objektiviert werden können.

7.1. Das Kuvert, mit welchem dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 23.09.2014 übermittelt werden sollte, wurde der belangten Behörde seitens der Post am 01.10.2014 mit dem Vermerk retourniert, dass dieses vom Empfänger zurückgegeben worden sei, weil sich im Kuvert ein anderer Empfänger befinde.

In der Folge wurde das Schreiben vom 23.09.2014 dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 07.10.2014 neuerlich nachweislich zugestellt.

7.2. Der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde am 14.10.2014 und am 04.11.2014 jeweils telefonisch um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Diesen Ersuchen wurde von der belangten Behörde stattgegeben.

7.3. Mit E-Mail vom 17.11.2014 hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Insbesondere wird das Sachverständigengutachten Dris. XXXX mit dem Hinweis in Zweifel gezogen, dass ein von der MA 40 eingeholtes Sachverständigengutachten zu einem anderen Ergebnis komme. Auch wird auf von der belangten Behörde im Rahmen von Verfahren gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholte Sachverständigengutachten insofern Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 vH nicht nachvollziehen könne. Ein diesbezüglich erhobener Einwand sei nicht beachtet worden.

Mit gleichem Datum hat der Beschwerdeführer mit E-Mail betreffend den geltend gemachten Verdienstentgang ein Angebot zum Geschäftsführervertrag vom 01.12.2009 vorgelegt.

8. Am 01.12.2014 hat die belangte Behörde bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) telefonisch erhoben, dass das bis 31.01.2014 befristet zuerkannte Pflegegeld der Stufe 1 nicht verlängert worden sei und der Beschwerdeführer keinen neuerlichen Antrag auf Bemessung der Pflegegeldstufe eingebracht habe.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2014 hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1.) den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung für die aufgrund des Vorfalls vom 10.10.2009 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von € 1.000 bewilligt, jedoch den darüber hinausgehenden Betrag (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für eine schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iS von § 85 StGB gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage aufgrund des Vorfalls vom 10.10.2009 gemäß § 1 Abs. 1, § 6 und § 10 Abs. 1 VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung abgewiesen. Unter Spruchpunkt 3.) wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalls vom 10.10.2009 gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde richtig ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung bei der belangten Behörde schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden kann.

Dieser Bescheid wurde gemäß § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) nach erfolglosem Zustellversuch am 09.12.2014 hinterlegt und ab 10.12.2014 zur Abholung bereitgehalten.

10. Der Beschwerdeführer hat sich am 30.06.2015 telefonisch an die belangte Behörde gewandt und angegeben, dass er noch immer auf den Erhalt seines Bescheides warte. Er habe im Dezember lediglich einen falschen Bescheid erhalten und seinen Bescheid seitdem noch nicht erhalten. Es habe damals eine Verwechslung gegeben.

10.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2015, bezugnehmend auf das Telefonat vom 30.06.2015, mitgeteilt, dass der Bescheid am 10.12.2014 beim Postamt hinterlegt worden sei und diese Hinterlegung als ordnungsgemäße Zustellung gelte. In der Beilage wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides vom 01.12.2014 sowie eine Kopie des Zustellnachweises übermittelt.

10.2. Mit E-Mail vom 07.07.2015 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde ihm einen Bescheid gesendet habe. In dem Kuvert habe sich allerdings nicht sein Bescheid befunden, sondern der einer Frau in Innsbruck. Er vermute, dass beim Kuvertieren ein Fehler unterlaufen sei. Er habe den Bescheid auch wieder zu Post zurückgebracht und angerufen, dass er dringend den richtigen Bescheid benötige. Er habe nun auch nochmal angerufen. Er habe der belangten Behörde auch schon vorher öfter per E-Mail mitgeteilt, dass er gegen eine Ablehnung von Schmerzengeld und Verdienstentgang Berufung einlege, und zwar schon bevor die belangte Behörde einen Bescheid ausgestellt hätte, den er nicht erhalten habe. Er frage sich, ob dies zur Kenntnis genommen und dem Gericht weitergeleitet worden sei bzw. warum er keine Nachricht vom Gericht erhalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der aufgrund einer Straftat berufsunfähig geworden sei, dadurch seine Existenz im Wert von über € 50.000 verloren habe und lt. Gutachten der MA 40 aufgrund der Straftat noch immer arbeitsunfähig sei, als Entschädigungsleistung lediglich einen Betrag in Höhe von € 1.000 Schmerzengeld und keinen Verdienstentgang zugesprochen bekomme. Es werde um Information betreffend die weitere Vorgangsweise ersucht, damit der Beschwerdeführer zu seinem Recht komme.

10.3. Der Beschwerdeführer wendet sich am 13.07.2015 bezugnehmend auf das Schreiben vom 06.07.2015 neuerlich telefonisch an die belangte Behörde und bringt abermals vor, keinen Bescheid bzw. auch keine Benachrichtigung von der Post im Dezember 2014 erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde dahingehend informiert, dass von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 01.12.2014 durch Hinterlegung am 10.12.2014 ausgegangen werde, weshalb die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei.

10.4. Mit E-Mail vom 14.07.2015 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, den mit 01.12.2015 datierten Bescheid der belangten Behörde am 13.07.2015 erstmalig in Kopie erhalten zu haben. Vorige Schreiben, auch Einschreiben der belangten Behörde, hätten diesen Bescheid nicht enthalten. Es sei davon auszugehen, dass - wenn auch unabsichtlich - falsch kuvertiert worden sei. Er habe zwei Bescheide erhalten, welche an andere Personen gerichtet gewesen seien. Beide hätte er zwecks Rücksendung zurückgebracht. Die belangte Behörde hätte jedoch nur einen der Bescheide zurückerhalten, welche für eine andere Frau in Innsbruck bestimmt gewesen seien. Er schließe daraus, dass die belangte Behörde - wenn auch versehentlich - Bescheide mit falschen Inhalten versende, und trotz diesbezüglich vorliegender Beweise Bürgern gegenüber behaupte, dass so etwas nicht vorkommen könne. Er gestehe zu, dass Fehler vorkommen können, allerdings sollte keine solche Art der Rechtsbeugung stattfinden. Es werde daher ersucht, den 13.07.2015 als Zustelldatum anzuerkennen.

11. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 21.07.2015 Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2014 erhoben und angeführt, dass dieser am 13.07.2015 zugestellt worden sei. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, dass Schmerzengeld in Höhe von € 5.000 für schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen anzuerkennen seien. Die Begründung zur Ablehnung der Gewährung von Pflegezulage enthalte unrichtige Einwände. Andere staatliche Behörden hätten Gutachten erstellen lassen, worin Pflegebedarf und Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Die Folgen seien so schwer und nachhaltig, dass es beim Gehen immer wieder zu Stürzen komme. Der Verdienstentgang hätte in Rücksicht auf die kausalen Behinderungen zurückzuführenden schwierigen Umstände von der belangten Behörde ermittelt und anerkannt werden sollen. Es sei unrichtig, dass dieser nicht mehr objektiviert werden könne. Weil die Ermittlungen aufwendig gewesen seien, hätte der Wille der belangten Behörde zur Objektivierung gefehlt. Dem Beschwerdeführer seien Hilfeleistungen nach dem VOG vorenthalten worden, obwohl er als Verbrechensopfer seine berufliche Existenz verloren, einen finanziellen Schaden in Höhe von € 50.000 sowie einen Verdienstentgang und bleibende Gesundheitsschädigungen bzw. Siechtum erlitten habe. Die Beweislast könne nicht nur den Beschwerdeführer treffen. Demgegenüber wären ihm im in einem Gerichtsverfahren Verfahrenshilfe gewährt sowie mehr Schmerzengeld und € 50.000 für den Verlust seines Unternehmens und Verdienstentgang zuerkannt worden. Außerdem hätte ein Gericht Gutachten zur Feststellung des Verdienstentganges eingeholt. In der Folge nimmt der Beschwerdeführerin auszugsweise Stellung zu, seiner Meinung nach, unrichtigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und weist auf aus seiner Sicht fehlerhaft geführte Ermittlungsschritte bzw. unschlüssige Beweiswürdigung hin. Betreffend den Antragsstichtag führt der Beschwerdeführer aus, dass er diesbezüglich nicht bzw. falsch beraten worden sei, weshalb er die Voraussetzungen für einen Härteausgleich gemäß § 14 a VOG erfülle.

11.1. Mit dem Schreiben vom 24.07.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 01.12.2015 am 10.12.2014 ausgegangen werde.

11.2. Mit E-Mail vom 31.07.2015 hat der Beschwerdeführer das Beschwerdevorbringen ergänzt, wobei er insbesondere zum medizinischen Sachverständigenbeweise und zu den Bestimmungen des Härteausgleiches nach dem VOG Stellung nimmt. Der belangten Behörde wird auch unterstellt, dass durch die Versendung falsch Kuvertierter Schreiben versucht werde, Recht zu beugen. Als Unterstützung für die Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem VOG werde aufgrund der komplexen Bestimmungen des VOG und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers um Verfahrenshilfe ersucht.

12. Mit Schreiben vom 13.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht unter Zitierung der maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes das Ergebnis der Beweisaufnahme - nämlich, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist - im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Mit Schreiben vom 23.08.2015 hat der Beschwerdeführer eingewendet, nicht die Zustellung, sondern die falschen Inhalte in den übermittelten Kuverts seien das Problem. Er habe am 15.12.2014 ein "Einschreiben" von der Poststelle, XXXX , abgeholt. Das Kuvert habe ausschließlich ein Schriftstück enthalten, welches an eine andere Person gerichtet gewesen sei. Dies sei bereits das zweite Mal gewesen. Er habe beide Falschsendungen zurückgehen lassen. Beim ersten Mal habe er Post und belangte Behörde angerufen und der belangten Behörde zusätzlich per Mail mitgeteilt, dass ein "Einschreiben" gesendet worden sei, welches nicht für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, er habe das falsch kuvertierte Dokument zurückzugeben. Es handle sich dabei im Übrigen um ein kostenloses Service der Post. Er habe in Folge auch in diesem Sinne gehandelt. Beim zweiten Mal, um den 15.12.2014, als wieder ein Schriftstück der belangten Behörde für eine andere Person in einem an den Beschwerdeführer adressierten Kuvert eingetroffen sei, habe er dieses ebenfalls der Postabgabestelle XXXX im gebracht. Beim ersten Mal habe der Beschwerdeführer das richtige Schriftstück einige Tage nach der Rückgabe des falschen erhalten und sei daher davon ausgegangen, dass dies auch beim zweiten Mal der Fall sein werde, zumal es sich um ein wichtiges Dokument handle. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer die belangte Behörde zusätzlich zur Rückgabe per E-Mail verständigt. Nunmehr behaupte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer hätte die Briefsendung mit falschem Inhalt nicht zurückgegeben und der Inhalt sei ein Bescheid gewesen, auf dessen Frist er nicht rechtzeitig reagiert hätte. Beides sei unrichtig und mögen diesbezüglich Zeugen einvernommen werden.

Der Umstand, dass eingeschriebene Briefsendungen Dokumente anderer Personen enthalten, sei von der belangten Behörde zu verantworten.

Für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers spreche, dass er der belangten Behörde bereits von über einem Jahr mitgeteilt habe, dass er gegen einen ablehnenden Bescheid Beschwerde führen werde. Dies habe er bereits beim vorhergehenden Bescheid getan. Auch sei bereits davor ein falsch kuvertiertes Schreiben an ihn gesandt worden, und gebe es in beiden Fällen Augenzeugen. Es bestünden zahlreiche Indizien, dass das Recht von der belangten Behörde gebeugt werden solle, mit dem Ziel, einen ablehnenden Bescheid durchzusetzen. So sei bereits der erste Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Des weiteren möge der Beschwerdeführer auch zu den falschen bzw. unterlassenen Ermittlungen gehört werden und würden die eingeholten Gutachten von denen anderer Behörden abweichen.

13. Mit Schreiben vom 02.09.2015 wurde der Einwand des Beschwerdeführers der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit dem Schreiben vom 15.09.2015 hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die falsche Kuvertierung des Bescheides vom 01.12.2014 nicht zuträfen und in der Aktenlage keine Deckung fänden. Die Angaben, dass der Beschwerdeführer Ende September ein nicht seine Person betreffendes Parteiengehör erhalten, dieses der belangten Behörde retourniert habe und ihm in der Folge das Parteiengehör nochmal zugestellt worden sei, träfen hingegen zu. Die Ursachen der Fehlleistung im September 2014 könnten nicht mehr festgestellt werden.

Der Bescheid vom 01.12.2014 sei gemäß § 17 Zustellgesetz nachweislich hinterlegt und ab 10.12.2014 zur Abholung bereitgehalten worden, was durch den im Akt aufliegenden Zustellnachweis als erwiesen anzusehen sei. Das Vorbringen, keinen Bescheid erhalten zu haben, sondern neuerlich ein Schriftstück, welches an eine andere Person adressiert gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Dem Akt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst am 30.06.2015 telefonisch nachgefragt habe, worauf ihm eine Kopie des Bescheides vom 01.12.2014 übermittelt worden sei. Aufgrund der Fehlzustellung im Zuge des verwaltungsbehördlichen Parteiengehörs, sei seitens der belangten Behörde besondere Sorgfalt aufgewendet worden, um derartige Fehler zu vermeiden. Für die korrekte Zustellung spreche auch, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides für mehr als ein halbes Jahr keinen Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen habe, obwohl für die Monate davor häufige Kontakte telefonisch oder per Mail aktenkundig seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr gewartet hätte, diese Verzögerung zu urgieren.

14. Mit Schreiben vom 25.09.2015 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom 05.10.2015 hat der Beschwerdeführer eingewendet, er habe erst im Juni 2015 nachgefragt, weil die Bearbeitungen der belangten Behörde jeweils Monate bis Jahre gedauert hätten. Im Parteiengehör November 2014 habe er umfassende Angaben gemacht, deren Bearbeitung bisher immer sehr lange gedauert hätten. Er habe einen Bescheid nicht innerhalb von 14 Tagen erwartet, seiner Erfahrung nach sei ein zeitlicher Abstand von sechs Monaten oder einem halben Jahr keine Seltenheit. Oft werde nur mitgeteilt, dass etwas noch bearbeitet werde. Er verweise diesbezüglich auch auf den umfangreichen E-Mailverkehr und die vielen Telefonate, womit gefragt und rückgefragt werde. In seinen E-Mails habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gegen falsche Recherchen und ablehnende Bescheide Beschwerde erheben möchte. Es sei daher nicht plausibel, dass er, hätte er im Dezember 2014 einen Bescheid erhalten, dagegen keine Beschwerde einbringen würde, wie er es ja bereits beim ersten Bescheid gehalten habe. Es mögen Zeugen befragt werden, mit welchen er am Tag der Abholung des Einschreibens essen gewesen sei und in deren Gegenwart er das Einschreibekuvert geöffnet habe. Auch möge bei der Postabgabestelle nachgefragt werden, wie im Auftrag der Post mit falsch zugestellten Behördenschreiben verfahren werde. Eventuell sei das Einschreiben vom Dezember nach der Rückgabe statt an die belangte Behörde an den richtigen Empfänger zugestellt worden. Es mögen Aufzeichnungen bei der Post und der belangten Behörde geprüft werden.

Obwohl die belangte Behörde - wie angegeben - nach der ersten Fehlzustellung besondere Sorgfalt habe walten lassen, sei, trotz eines regen E-Mailverkehrs, eine Nachricht über die beabsichtigte Bescheiderteilung unterblieben. Auch hätte die belangte Behörde nachfragen sollen, warum keine Beschwerde eingelangt sei, obwohl sie hätte wissen müssen, dass er jedenfalls Beschwerde erheben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2014, GZ W133 2001196-1/3E, fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2014 Parteiengehör gewährt.

Das an den Beschwerdeführer adressierte Kuvert, mit welchem dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 23.09.2014 übermittelt werden sollte, hat ein an eine andere Person gerichtetes Schreiben enthalten.

Der Beschwerdeführer hat dieses Kuvert der Post zurückgegeben, mit dem Hinweis, dass der Inhalt nicht ihn betrifft. Seitens der Post wurde dieses Kuvert der belangten Behörde am 01.10.2014 mit einem entsprechenden Vermerk retourniert.

In der Folge wurde das Schreiben vom 23.09.2014 dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde unverzüglich, nämlich am 07.10.2014, neuerlich nachweislich zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat dann nach zweimaliger Fristerstreckung, welche jeweils telefonisch gewährt worden ist, mit E-Mail vom 17.11.2014 Einwendungen erhoben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2014 wurde am 21.07.2015 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

1.2. Der angefochtene Bescheid vom 01.12.2014 wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 09.12.2014 hinterlegt und ab 10.12.2014 zur Abholung bereitgehalten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Kuvert, welches ab 10.12.2014 zur Abholung bereitgehalten wurde, statt des angefochtenen Bescheides ein an eine andere Person als den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben enthielt. Dieses Kuvert bzw. ein darin befindliches, an eine andere Person gerichtetes, Schreiben wurde der belangten Behörde nicht retourniert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2014 bis 30.06.2015 an die belangte Behörde gewandt hätte. Der Beschwerdeführer bringt im Zuge des Telefonates am 30.06.2015 erstmals vor, im Dezember 2014 eine Sendung der belangten Behörde mit falschem Inhalt erhalten zu haben.

Bei der mit Schreiben vom 06.07.2015 von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer übermittelten Ausfertigung des angefochtenen Bescheids handelt es sich lediglich um eine Kopie des Originalbescheides.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, diese in Zweifel zu ziehen.

Zu 1.2.) Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid vom 01.12.2014 nach erfolglosem Zustellversuch am 09.12.2014 hinterlegt und ab 10.12.2014 zur Abholung bereitgehalten wurde, wird durch den Zustellnachweis belegt.

Im Verwaltungsakt befinden sich keine objektiven Belege, dass das am 09.12.2014 hinterlegte Kuvert bzw. dessen Inhalt der belangten Behörde retourniert wurde. Diesbezüglich sind die Angaben der belangten Behörde auch überzeugend. Die Angaben des Beschwerdeführers hingegen sind nicht plausibel.

Wie festgestellt und vom Beschwerdeführer unbestritten, hat die belangte Behörde das Schreiben vom 23.09.2014 (Anmerkung: Parteiengehör), nach Retournierung der ursprünglich falschen Zusendung dem Beschwerdeführer am 07.10.2014 unverzüglich, nämlich am neuerlich nachweislich zugestellt und die Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen erstreckt, obwohl dadurch für die belangte Behörde ein erhöhter Aufwand entstand, indem das Ermittlungsverfahren zu erweitern war. Demgegenüber wäre der belangten Behörde durch die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weil das eingebrachte Rechtsmittel jedenfalls zu bearbeiten bzw., falls nicht beabsichtigt ist eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist. Ein Interesse der belangten Behörde, ein mit falschem Inhalt retourniertes Kuvert unbeachtet zu lassen, kann daher nicht erblickt werden.

Gegen das Vorbringen, im am 09.12.2014 hinterlegten Kuvert habe sich - abermals - ein nicht an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben befunden, spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2014 bis 30.06.2015 nicht an die belangte Behörde gewandt und nachgefragt hat. Der Beschwerdeführer gibt zwar im E-Mail vom 07.07.2015 an "Ich hab den Bescheid auch wieder zur Post zurückgebracht und angerufen ich bräuchte den Richtigen". In der Stellungnahme vom 05.10.2015 bringt der Beschwerdeführer jedoch auf den Vorhalt, er habe sich im Zeitraum Dezember 2014 bis 30.06.2015 nicht an die belangte Behörde gewandt, vor, seiner Erfahrung nach würden Erledigungen der belangten Behörde immer lange dauern. Es liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass die belangte Behörde eine Urgenz des Beschwerdeführers vor dem 30.06.2015 unbeachtet gelassen hätte. Daher wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2015 erstmals vorgebracht hat, im Dezember 2014 eine Sendung der belangten Behörde mit falschem Inhalt erhalten zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Neuzustellung nicht zeitnah urgiert und kein unmittelbares, hohes Interesse am Inhalt eines Schreibens der belangten Behörde gehabt hätte, zumal die nachweisliche Zustellung eines behördlichen Schriftstückes auf die Dringlichkeit oder Wichtigkeit einer behördlichen Sendung schließen lässt. Der Beschwerdeführer hätte nicht davon ausgehen können, dass die belangte Behörde gar kein Schreiben an ihn hat senden wollen. Vielmehr hätte er, falls sich im Kuvert wirklich ein an eine andere Person gerichtetes Schreiben befunden hätte, welches er der Post zur Retournierung übergeben hat, beunruhigt sein bzw. sich fragen müssen, was ihm die belangte Behörde hat auftragen oder mitteilen wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise)

Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. (§ 9c Abs. 3 VOG auszugsweise)

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. (§ 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG])

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (§ 32 Abs. 2 AVG)

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (§ 17 Abs. 1 ZustG)

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (§ 17 Abs. 2 ZustG)

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (§ 17 Abs. 3 ZustG)

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. (§ 6 ZustG)

Bei der mit Schreiben vom 06.07.2015 von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer übermittelten Ausfertigung des angefochtenen Bescheids handelt es sich lediglich um eine Kopie des Originalbescheides. Die Rechtsmittelfrist begann dadurch nicht neu zu laufen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auch schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Einwendungen erhoben, ist nicht zielführend, da es der (rechtzeitigen) Einbringung einer Beschwerde nach Bescheiderlassung bedarf. Im Rahmen des Parteiengehörs bzw. des Ermittlungsverfahrens erhobene Einwendungen, entheben den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, ein Rechtsmittel einzubringen.

Da der angefochtene Bescheid am 09.12.2014 hinterlegt und ab 10.12.2014 zur Abholung bereit gehalten wurde, gilt die Zustellung als am 10.12.2014 bewirkt.

Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit 21.01.2015.

Da die Beschwerde am 21.07.2015 - und somit verspätet - eingebracht worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss stützt sich hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Ausführungen unter II. 3. zu A) und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2111413.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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