TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/20 97/08/0161

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 lita;
AlVG 1977 §34 Abs4 idF 1992/416;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 9. Jänner 1997, Zl. LGSTi/V/1216/4115 24 10 48-702/1997, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. November 1996 auf Zuerkennung von Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 34 Abs. 4 AlVG (in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 54/1998) abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und im Zeitpunkt der Antragstellung über keinen gültigen Befreiungsschein mehr verfügt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Mit Erkenntnis vom 11. März 1998, G 363-365/97 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die aufgehobenen Bestimmungen seien nicht mehr anzuwenden. Sie sind daher auch der Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zugrunde zu legen.

Da dem angefochtenen Bescheid die ihn tragende Rechtsgrundlage durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entzogen wurde, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080161.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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