Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I407 2204070-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. 1111393405 - 180632168, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1, 2 VwGVG als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 05.07.2018 stellte XXXX (in weiterer Folge: Antragssteller) einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AslyG 2005), welcher mit dem angefochtenen Bescheid - soweit hier wesentlich - von der belangten Behörde abgewiesen wurde.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von der belangten Behörde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob "XXXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung" (im Folgenden: Einschreiterin) Beschwerde. Darin wird auf die mündlich erteilte Vollmacht verwiesen. Die Beschwerde weist allerdings weder die Unterschrift des XXXX auf, noch ist dieser eine Vollmachtsurkunde angeschlossen. Auch dem in weiterer Folge von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt kann eine entsprechende Vollmachtsurkunde nicht entnommen werden.
Daraufhin erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.09.2018 der Einschreiterin den Auftrag, die Unterschrift des Antragstellers oder den Nachweis über das Bestehen einer Vollmacht für die Einbringung der Beschwerde vorzulegen.
Diesen beiden Mängelbehebungsaufträgen ist die Einschreiterin innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Im vorliegenden Fall hat die Einschreiterin für den Antragssteller Beschwerde gegen den ihn betreffenden angefochtenen Bescheid erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde im eigenen Namen der Einschreiterin erstattet worden sei, sind - im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des Antragsstellers als Beschwerdeführer und die ausschließliche Bezugnahme auf den allein diesen betreffenden Bescheid - nicht hervorgekommen, einer solchen Beschwerde würde es im Übrigen ohnedies an der erforderlichen Beschwerdelegitimation der Einschreiterin mangeln.
Wie aus § 10 Abs. 1 AVG hervorgeht, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Einschreiten ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich dabei allerdings - sofern es sich wie im vorliegenden Fall nicht um zur berufsmäßigen Parteienvertretung Berufene handelt - durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen (vgl. zur Vertretungsvollmacht zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0113 m.w.H., wonach selbst eine mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG auferlegte Rechtsberatung kein Vertretungsverhältnis mit einem Fremden bzw. Asylwerber ohne weiteres begründen kann).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht ein i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, 2010/22/0093 m.w.N.).
Da im vorliegenden Fall ein Nachweis zur Bevollmächtigung - wie festgestellt wurde - weder der Beschwerde, noch dem bisherigen Verwaltungsakt entnommen werden konnte, wurde die "angebliche Vertreterin" als Einschreiterin mit Mängelbehebungsauftrag zur entsprechenden Verbesserung aufgefordert (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.Dezember 2000, 2000/03/0336 u. v. m., wonach eine Eingabe - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen ist, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen).
Die Frist zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde ließ die Einschreiterin allerdings ungenützt verstreichen. Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des Antragsstellers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Einschreiterin ihre Berechtigung zur Erhebung einer solchen Beschwerde daher nicht vorweisen.
Da den Formvorschriften für die Erhebung einer Beschwerde damit auch nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerde, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2204070.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018