Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2179054-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. 1159183309-170793835, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und nicht über Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Er sei am XXXX 06.2017 legal mit seinem eigenen Reisepass aus Georgien ausgereist und mit dem Flugzeug nach Polen gelangt. Diesen Reisepass habe er verloren. In Polen habe er keinen Asylantrag gestellt, sei jedoch zusammengeschlagen worden. Deshalb hasse er Polen. Danach seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Polen zurück. Er sei mit einem privaten Taxi von Polen über Tschechien nach Österreich gefahren. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Landes habe er nicht erhalten.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 06.07.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 27).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.07.2017 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Polen.
Mit Schreiben vom 28.08.2017 gaben die polnischen Behörden bekannt, dass dem Beschwerdeführer ein polnisches Visum, Nr. XXXX , gültig für 154 Tage vom XXXX 06.2017 bis zum XXXX 11.2017 ausgestellt worden sei. Ferner sei der Beschwerdeführer in Besitz dieses Visums am XXXX 06.2017 in Polen eingereist.
In der Folge richtet das Bundesamt am 29.08.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO (gültiges Visum) gestütztes Aufnahmegesuch an die polnische Dublinbehörde.
Mit Schreiben vom 06.09.2017 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO (abgelaufenes Visum) und der Begründung, dass das an sich bis XXXX 11.2017 gültige Visum widerrufen worden war, zu (vgl. AS 97).
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 02.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen wird.
1.4. Am 06.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sexuelle Dysfunktion und Rückenschmerzen habe. Er habe einen "aufgeblähten" Bauch und Schmerzen im Bein. Das sei seit drei Jahren so und könnten die Ärzte das nicht behandeln. In Österreich sei der Beschwerdeführer ein- bis zweimal beim Arzt gewesen, der ihn jedoch nicht verstanden habe. Er sei auch beim Neurologen gewesen. Der Beschwerdeführer nehme derzeit ein Beruhigungsmittel, dessen Namen er nicht kenne. Weiters habe er Zahnschmerzen und könne erst am XXXX 12.2017 zum Zahnarzt gehen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. In Deutschland gebe es Verwandte, zu denen bestehe jedoch kein Kontakt. Der Beschwerdeführer sei am XXXX 06.2017 nach Polen geflogen. Das polnische Visum habe er in Georgien vom polnischen Konsulat bekommen. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt.
Zu seinem Aufenthalt in Polen wolle er angeben, dass er von seinem dortigen Arbeitgeber mit der Faust auf die Stirn geschlagen und mit dem Fuß in den Unterleib getreten worden sei. Sein Reisepass sei bei dem Arbeitgeber verblieben. Das habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und sei daraufhin vier Tage eingesperrt worden, weil er keinen Pass bei sich gehabt habe. Der Arbeitgeber habe ihm nichts bezahlt und ihm auch seinen Pass nicht wieder gegeben. Die Polizei habe ihm dann den Pass zurückgegeben. In der Folge sei der Beschwerdeführer selbst ausgereist. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Polen zu veranlassen, gab er an, dass er kein Asyl in Polen brauche. Er hasse dieses Land und wolle nicht dorthin. Nach Georgien könne er auch nicht. Der Beschwerdeführer wolle hierbleiben. In Polen seien Georgier unbeliebt und man stehe ihnen "rassistisch" gegenüber. Die aktuellen Feststellungen zur Lage in Polen brauche er nicht, weil er das Land hasse.
1.5. In der Folge forderte das Bundesamt bei der Betreuungsstelle die dort (gegebenenfalls) aufliegenden medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers an, woraufhin die nachstehenden Berichte bzw. Befunde eingelangt sind:
* Ambulanzbericht eines Universitätsklinikums vom XXXX 09.2017 mit den Diagnosen viraler Infekt und Gastritis, der Verschreibung von Medikamenten sowie der Empfehlung der Einhaltung einer Schonkost und der Kontrolle beim Hausarzt eine Woche später samt Laborbefund;
* Befund einer neurologischen Ambulanz vom XXXX 10.2017 mit der Diagnose Lumbalgie (= Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel sowie Überweisung zur Physiotherapie samt Überweisungsschein sowie
* Überweisungsschein zur Radiologie
Im Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk vom 03.03.2009, dem zu entnehmen ist, dass in der Europäischen Union die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich sei. Alle Medikamente seien erhältlich bzw. könnten unverzüglich aus einem anderen Land der Europäischen Union oder sogar weltweit angefordert werden (vgl. AS 173).
1.6. Darüber hinaus finden sich folgende, den Beschwerdeführer betreffende Vermerke im Verwaltungsakt des Bundesamtes:
* Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom XXXX 08.2017 wegen des Verdachts auf Körperverletzung (§ 83 StGB) (vgl. AS 47);
* Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX 09.2017 betreffend eine Durchsuchung und Sicherstellung gemäß §§ 38, 39 BFA-VG, dem zufolge im Zimmer des Beschwerdeführers sein georgischer Reisepass mit dem polnischen Visum D gefunden wurde (vgl. AS 89);
* Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom XXXX 10.2017 wegen des Verdachts auf Diebstahl (§ 127 StGB) (vgl. AS 111) und
* auszugsweise Kopie des sichergestellten Reisepasses des Beschwerdeführers mit polnischem Visum sowie polnischem Einreisestempel (vgl. AS 147)
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Polen habe mit Schreiben vom 06.09.2017 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 15 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den in der Betreuungsstelle angeforderten Befunden zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am XXXX 09.2017 und am XXXX 10.2017 jeweils ambulant in einem Klinikum untersucht worden sei. Zu den dort empfohlenen therapeutischen Maßnahmen werde angemerkt, dass in Polen für Asylwerber die medizinische Versorgung wie für versicherte polnische Staatsbürger gesetzlich garantiert sei. In den Unterbringungszentren werde eine medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. Auch eine erforderlichenfalls weitere Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers sei daher jedenfalls gewährleistet. Ferner würden die polnischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und werde ihm eine ausreichend Medikation zur Verfügung gestellt. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die weiteren Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Nicht geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er - wie in der Erstbefragung vorgebracht - seinen Reisepass verloren habe, da dieser im Rahmen einer Kontrolle sichergestellt habe werden können. Polen sei auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären oder privaten Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sicherheitsbedenken zu Polen sei auszuführen, dass diese Angaben zu wenig konkret erscheinen würden, um daraus eine mögliche Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Fall seiner Überstellung nach Polen darzutun. Zudem stünde es ihm im Hinblick auf befürchtete Übergriffe frei, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich nach einem tätlichen Angriff in Polen erfolgreich an die polnischen Behörden gewandt habe. Auch sei ihm die Polizei dabei behilflich gewesen, seinen georgischen Reisepass zurückzuerlangen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Polen Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall liege kein Familienbezug zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Polen sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Polen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
4. Am XXXX 11.2017 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen § 127 StGB.
5. Am 13.11.2017 übermittelte die Betreuungsstelle das Ergebnis einer Computertomografie der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers vom XXXX 11.2017, der lediglich die Empfehlung bei anhaltenden Beschwerden eine ergänzende MRT-Abklärung durchzuführen, zu entnehmen ist.
6. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2017 fristgerecht im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Polen keinen ausreichenden Schutz zu erhalten. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers werde auch in der gegenständlichen Beschwerde verwiesen. Die Erstbehörde habe sich lediglich auf die offiziellen Länderfeststellungen berufen, die jedoch allgemein gehalten seien. In den Länderfeststellungen werde ausgeführt, dass in Polen jede strafbare Handlung von den Sicherheitsbehörden ausnahmslos zur Anzeige gebracht werde. Dies entspreche jedoch nicht den Erfahrungen des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer sei bei seiner erlittenen Körperverletzung von den polnischen Behörden nicht geholfen worden, sondern sei er selbst von der Polizei in Haft genommen worden.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 12.2017, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 iVm § 15 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
8. Am 11.01.2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf dem Landweg nach Polen überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Georgien, wurde ein polnisches Visum mit der Nummer XXXX für die Dauer von 154 Tagen vom XXXX 06.2017 bis zum XXXX 11.2017 ausgestellt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Da die polnischen Behörden die Gültigkeit des Visums widerrufen haben, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.08.2017 ein Aufnahmegesuch an Polen, welches von der polnischen Dublinbehörde am 06.09.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Beim Beschwerdeführer wurden ein viraler Infekt, eine Gastritis und eine Lumbalgie (= Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel diagnostiziert. Ferner wurden ihm Medikamente verordnet, eine Schonkost sowie Physiotherapie und - bei anhaltenden Beschwerden - eine ergänzende MRT-Abklärung empfohlen. Eine darüber hinausgehende aktuell vorliegende bzw. zum Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom
XXXX 12.2017 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde am XXXX 08.2017 gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen des Verdachts auf Körperverletzung erstattet.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2018 auf dem Landweg aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt wurde.
1.2. Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen:
Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Betreffend Rückkehrer nach der Dublin III-VO wird festgestellt, dass keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in Polen bekannt sind. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorigen Verfahrens beantragen, dem sie sich entzogen haben. Eine solche Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten bzw. für Altfälle bis November 2015 innerhalb von zwei Jahren möglich. Ferner sind Asylwerber ab Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt; dies auch im Zulassungsverfahren, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten, Taschengeld, Geld für Hygieneartikel, Einmalzahlung für Kleidung, Polnisch-Sprachkurse und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder, Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Asylwerber außerhalb der Zentren erhalten ebenfalls finanzielle Beihilfen, Polnisch-Sprachkurse und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder, Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Bei Vorliegen strafbarer Handlungen gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen, werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt.
Ungeachtet dessen wird zur medizinischen Versorgung explizit festgestellt:
MidCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).
AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist die medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorgung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrischen Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015).
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer ein polnisches Visum mit der Nummer XXXX für die Dauer von 154 Tagen vom XXXX 06.2017 bis zum XXXX 11.2017 ausgestellt wurde, in dessen Besitz der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 28.08.2017 und aus dem sichergestellten georgischen Reisepass des Beschwerdeführers (vgl. auszugsweise Kopie; AS 147). Der Widerruf der Gültigkeit des Visums ergibt sich aus dem Schreiben der polnischen Dublinbehörde vom 06.09.2017. Aus dem Widerruf der Gültigkeit des Visums ergibt sich weiters die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Polen ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert bzw. glaubhaft vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Aufenthalt in Polen an, dass er "zusammengeschlagen" worden sei. Sein Arbeitgeber habe ihn mit der Faust auf die Stirn geschlagen und mit dem Fuß in den Unterleib getreten. Das habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und sei von dieser vier Tage eingesperrt worden, weil er keinen Pass gehabt habe. Der Pass sei nämlich beim Arbeitgeber verblieben, der ihm seinen Pass nicht zurückgegeben und ihn auch nicht bezahlt habe. Letztlich habe ihm die Polizei den Pass zurückgegeben und er sei ausgereist (vgl. AS 152). Diese Angaben sind in Zusammenschau mit dem weiteren Verhalten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - nachweislich falsch - in seiner Erstbefragung aussagte, seinen Reisepass verloren zu haben (vgl. AS 17). Dass diese Angabe offenbar lediglich dazu diente, die Visumserteilung durch Polen zu verschleiern liegt auf der Hand, da der Reisepass im Zuge einer Durchsuchung und Sicherstellung im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Frage in der Erstbefragung, ob er von einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten hat, dezidiert verneint hat (vgl. AS 19). Abgesehen davon, dass ein solches Aussageverhalten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark mindert, kommt - bei Zugrundelegung seines Vorbringens aus der Einvernahme - ein nicht nachvollziehbares Verhalten hervor. Hätte nämlich die polnische Polizei den Beschwerdeführer tatsächlich "eingesperrt", weil er keinen Pass bei sich hatte, so wäre die wahrheitswidrige Aussage in der Erstbefragung, er habe seinen Reisepass verloren, vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus nicht denklogisch, da er in diesem Fall wohl davon hätte ausgehen müssen, auch von der österreichischen Polizei "eingesperrt" zu werden, weil er ja auch hier keinen Pass hatte. Hinzu kommt, dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von seinem Arbeitgeber zusammengeschlagen worden, vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt nicht grundsätzlich aus, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine handgreifliche Auseinandersetzung (unter Umständen auch mit seinem Arbeitgeber) verwickelt war, da er auch in Österreich wegen des Verdachts nach § 83 StGB (Körperverletzung) angezeigt wurde. Sollte der Beschwerdeführer in Polen tatsächlich vier Tage inhaftiert gewesen sein, scheint dies in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Raufhandel wohl um einiges naheliegender als wegen eines nicht vorhandenen Reisepasses. Hinzu kommt, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass ihm die polnische Polizei bei der Wiedererlangung des Passes geholfen hat (vgl. zur den Beschwerdeführer konkret treffenden Bedrohungssituation in Polen auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zu den physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers (viraler Infekt, Gastritis, Lumbalgie) sowie zu den verordneten Medikamenten bzw. den Empfehlungen (Schonkost, Physiotherapie, ergänzende MRT-Abklärung) ergeben sich aus den vom Bundesamt über die Betreuungsstelle angeforderten medizinischen Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer von sich aus Befunde oder Ähnliches vorgelegte hätten und seinerseits versucht hat, seine Erkrankungen unter Beweis zu stellen, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer selbst nicht davon ausgeht, an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. Dass eine aktuell bzw. zum Überstellungszeitpunkt vorliegende Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass die jüngste, von der Betreuungsstelle vorgelegte medizinische Unterlage vom XXXX 11.2017 stammt. In der Folge wurden keine weiteren ärztlichen Bestätigungen oder Ähnliches vorgelegt, insbesondere gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die bei anhaltenden Beschwerden empfohlene MRT-Abklärung durchgeführt hätte, sodass wohl von einer weitgehenden Beschwerdefreiheit ausgegangen werden kann. Da auch im Beschwerdeverfahren weder Unterlagen vorgelegt wurden, die eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden war, war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die seiner Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. zum Überstellungszeitpunkt entgegengestanden ist.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt erliegenden Strafkarte des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 12.2017, GZ. XXXX , jene zur Anzeige wegen des Verdachts auf Körperverletzung aus der diesbezüglichen Strafanzeige vom 07.08.2017.
Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 15 bzw. AS 151).
Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aus dem "Bericht über erfolgte Abschiebung" der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.01.2018.
2.2. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Polen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich an, dass er die aktuellen Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Polen nicht brauche, da er das Land hasse. Aber auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten. Betreffend das Vorbringen, dass gemäß den Länderfeststellungen in Polen jede strafbare Handlung von den Sicherheitsbehörden ausnahmslos zur Anzeige gebracht werde, was nicht den Erfahrungen des Beschwerdeführers entspreche, da diesem bei der erlittenen Körperverletzung nicht geholfen, sondern er selbst in Haft genommen worden sei, wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Auch wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Besitz eines in der Folge durch Widerruf nicht mehr gültigen Visums war. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich ein polnisches Visum für 154 Tage im Zeitraum XXXX 06.2017 bis XXXX 11.2017 erteilt. Zudem stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 06.09.2017 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab gleichzeitig den Widerruf des Visums bekannt, weswegen sie ihre Zustimmung auf Abs. 4 des Art. 12 Dublin III-VO (und nicht Abs. 2) stützte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.