Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W233 2000345-2/3E
W233 2000346-2/4E
W233 2000347-2/3E
W233 2000348-2/3E
W233 2189722-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan, 2.) XXXX , geboren am XXXX , ungeklärte Staatsangehörigkeit, 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kirgisistan, 4.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kirgisistan und 5.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahlen:
830999702 - 1688841 (ad 1.) und 830999800 - 1688833 (ad 2.), vom 14.02.2018, 83099909 - 1688825 (ad 3) und 831214407 - 1708290 (ad 4.) und vom 16.02.2018, Zahl: 1078442906 - 150879323 (ad 5.):
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2). Sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, und Viertbeschwerdeführerinnen und des Fünftbeschwerdeführers (BF 3, BF 4 und BF 5). Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 13.07.2013 (BF 1, BF 2 und BF 3), am 20.08.2013 (BF 4) und am 16.07.2015 (BF 5) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das damalige Bundesasylamt mit Bescheid jeweils vom 09.12.2013 die Anträge des Erst-, der Zweit-, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Unter einem wurde die genannten Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
I.3. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 4) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 26.05.2014 wurden die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründet hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass in seinem Fall Hinweise hervorgekommen seien, wonach aufgrund eines erlittenen geschlossenen Schädelhirntraumas nach einer Gewalterfahrung seine Einvernahmefähigkeit beim Bundesasylamt eingeschränkt gewesen sein könnte, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen werde müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu untersuchen.
In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Hinweise hervorgekommen seien, wonach es Zweifel an der vom Bundesasylamt festgestellten kirgisischen Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin gebe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im gesamten erstinstanzlichen Verfahren angegeben Staatsangehörige Kasachstans zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Beschwerdeverhandlung am 25.04.2014 einen kasachischen Personalausweis vorgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher das vorgelegte Beweismittel, den kasachischen Personalausweis, ins Verfahren einzubeziehen und unter Wahrung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht die Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin nochmals zur prüfen haben und gegebenenfalls zu prüfen haben in welchem Staat oder in welchen Staaten die Möglichkeiten der Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer besteht.
In Bezug auf die minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführerin stützte das Bundesverwaltungsgericht seine behebende Entscheidung darauf, dass es sich um ein Familienverfahren handelt.
I.4. Das Verfahren wurde in weiterer Folge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzt und der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zu einer neuerlichen Einvernahme am 12.12.2017 geladen.
In dieser Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführer im Zuge von drei Fragen ("Wie geht es Ihnen gesundheitlich?", "Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?" und "Nehmen Sie Medikamente") zu seinem Gesundheitszustand befragt. Zusätzlich wurde dem Erstbeschwerdeführer vom einvernehmenden Beamten die Frage gestellt, ob er einvernahmefähig sei bzw. sich geistig und körperlich in der Lage fühle, diese Einvernahme durchzuführen (AS 13).
Im Einvernahmeprotokoll der Zweitbeschwerdeführerin ist wiedergegeben, dass sie auf Nachfrage angebe, dass sie Staatsbürgerin von Kasachstan und der Volksgruppe der Russen zugehörig sei. Sie sei in Kirgisistan geboren, habe dort die Schule und ein College besucht als auch ein Studium der Chemie abgeschlossen. Auch ihre Eltern seien kasachische Staatsangehörige und würden auch in Kasachstan leben (AS 37-39).
I.5. Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen vor, worin die belangte Behörde u.a. darauf hingewiesen wird, dass die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2014 beim Erstbeschwerdeführer als erforderlich angesehene medizinische Abklärung bisher noch nicht durchgeführt worden sei.
I.6. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (Spruchpunkt IV.), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Kirgisistan zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.)
Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers, soweit hier Wesentlich fest, dass er an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide (AS 86) und begründete seine Entscheidung damit, dass der Erstbeschwerdeführer während seiner Einvernahme am 12.12.2017 angegeben habe, dass es ihm gut gehe, er sich weder in ärztlicher Behandlung oder Therapie befände und auch keine Medikamente nehme, weshalb die Behörde keinen Anlass sehe, seinen Gesundheitszustand durch einen Gutachter überprüfen zu lassen (AS 201).
Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin stellte die belangte Behörde widersprüchlich fest, dass sie Staatangehörige von Kasachstan sei jedoch ihre Identität nicht feststehe (AS 102). Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass ihre Identität mangels entsprechender glaubwürdiger Personaldokumente nicht festgestellt werden könne (AS 217). Im Widerspruch dazu führt die belangte Behörde zwei Absätze später aus, dass sich die kasachische Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin, die über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Kirgisistan verfüge, aus ihren glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben sowie aus ihren vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen ergebe (AS 217). Eine Begründung dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Staatsangehörige der Republik Kasachstan über ein Aufenthaltsrecht in der Republik Kirgisistan verfügt, ist ihrem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
I.7. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhoben gegen ihre Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 16.03.2018 beim Bundesamt einlangte. In diesem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz wurde soweit hier wesentlich ausgeführt, dass die belangte Behörde der ihr verwaltungsgerichtlich aufgetragenen Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers nicht entsprochen habe. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde der ihr verwaltungsgerichtlich aufgetragenen Auseinandersetzung mit dem von ihr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten kasachischen Personalausweis nicht gefolgt sei. Es sei daher nicht erkennbar, aufgrund welcher Erwägungen das Bundesamt zur Einschätzung gelangt, dass im Fall der Zweitbeschwerdeführerin Kirgisistan als "Abschiebungsstaat" anzusehen sei und sei die belangte Behörde der ihr vom BVwG aufgetragenen Prüfung in welchem Staat für die Beschwerdeführer die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens bestehe, nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe daher ihr neuerliches Ermittlungsverfahren mit qualifizierten Mängel geführt, weil sie mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die Bindungswirkung der Beschlüsse des BVwG vom 26.05.2014 missachtete.
I.8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 20.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
2.2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht verwies bereits mit Beschlüssen vom 26.05.2014 die Angelegenheit in der Rechtssache der Beschwerdeführer (BF 1 - BF 4) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück und beauftragte die Behörde in Hinblick auf die fallgegenständliche Notwendigkeit im fortgesetzten Verwaltungsverfahren mit konkreten Ermittlungsschritten: Zum einen sollte ein ärztliches Gutachten eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie eingeholt werden, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers abzuklären. Zum anderen sollte sich das Bundesamt im Fall der Zweitbeschwerdeführerin mit dem von ihr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten kasachischen Personalausweis auseinandersetzen und insbesondere prüfen in welchem Staat oder in welchen Staaten die Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Fortsetzung ihres Familienlebens haben.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte im fortgesetzten Verfahren aber weder ein Gutachten eines Facharztes oder einer Fachärztin für Psychiatrie über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ein noch hat es - wie im Aufhebungsbeschluss der Zweitbeschwerdeführerin gefordert - eine belastbare Prüfung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen und auch nicht geprüft, in welchem Staat oder in welchen Staaten die Beschwerdeführer im Falle von unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten die Möglichkeit zur Fortsetzung ihres Familienlebens haben.
2.2.3. Beide dem Bundesamt aufgetragenen Ermittlungsaufträge erweisen sich allerdings nach wie vor als erforderlich:
2.2.3.1. Auch im zweiten Verfahrensgang setzte das Bundesamt diesbezüglich aber nur - im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG qualifiziert - mangelhafte Ermittlungsschritte:
So wurden dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 12.12.2017 bloß kurze Fragen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gestellt. Die belangte Behörde zog in diesem Zusammenhang auch keine sonstigen (neuartigen) Beweismittel zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes heran, die es erlaubt hätten, den Sachverhalt nunmehr in einem Licht zu sehen, das die vom Bundesverwaltungsgericht als erforderlich erachtete Einholung eines fachärztlichen Gutachtens obsolet erscheinen ließe, sondern stützte sich, wie auch schon im vorangegangenen Bescheid, zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes auf seine eigenen Angaben. Im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers begnügte sich das Bundesamt damit, die Beweiswürdigung des Erstbescheids mit der Ergänzung, dass er selbst angegeben habe, dass es ihm gut gehe, er sich weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie befinde und auch keine Medikamente nehme, weshalb die Behörde keinen Anlass sehe, seinen Gesundheitszustand durch eine Gutachter zu prüfen, zu wiederholen, obgleich das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit der Einholung einer ärztlichen Untersuchung, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist und ob er in der Lage ist, gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen, oder ob dem sein Gesundheitszustand entgegensteht, als gegeben ansah. Da das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen werde müsse, vermag die Begründung der belangten Behörde, dass aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass es ihm gut gehe, er sich weder in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde und auch keine Medikamente nehme, weshalb die Behörde keinen Anlass sehe, seinen Gesundheitszustand durch einen Gutachter zu überprüfen, nicht zu überzeugen. Dies allein schon deshalb da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde keine besondere Sachkunde und/oder überdurchschnittliche fachlichen Expertise auf dem Gebiet der Medizin aufweist, um die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26.05.2014 aufgeworfene medizinisch komplexe Frage der Beeinträchtigung der Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers wegen eines Krankheitsbildes abschließend zu beurteilen.
Zudem hat das Bundesamt den konkreten Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin begründungslos unterlassen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt aufgetragen sich mit dem kasachischen Personaldokument der Zweitbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen und im Besonderen zu prüfen in welchem Staat oder in welchen Staaten die Beschwerdeführer ihr Familienleben fortsetzen werden können. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine Staatsangehörige der kasachischen Republik handelt, lässt sich aus ihrer eigenen Begründung nicht ableiten. Dies deshalb, da die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung im Widerspruch zu ihren Feststellungen ausführt, dass ihre Identität mangels Vorlage entsprechender glaubwürdiger Personaldokumente nicht festgestellt hätte werden können (AS 217). Diese Begründung wird von ihr zwei Absätze später allerdings wieder dahingehend relativiert, dass sich ihre kasachische Staatsangehörigkeit, aus ihren glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben sowie aus ihren vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen ergebe. Insgesamt ist es aus diesen widersprüchlichen und zum Teil auch aktenwidrigen Ausführungen der belangten Behörde für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, auf welche Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen sich das Bundesamt in Bezug auf die von ihr festgestellte kasachische Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin stützt. Dies umso mehr als die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Vernehmung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 25.04.2014 ein kasachisches Personaldokument vorgelegt, welches sich in Ablichtung im Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin wiederfindet. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.12.2017 auf die Frage, ob sie über Dokumente, die ihre Identität bezeugen, ausgeführt, dass sie ihre Inlandspässe in Vorlage gebracht habe (AS 35). Darüber hinaus finden sich zu den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass die Zweitbeschwerdeführerin über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Kirgisistan verfügt, keine Feststellungen und auch kein Hinweis darauf, worauf die belangte Behörde diese Erkenntnis stützt. Der geforderte Ermittlungsschritt der Prüfung, in welchem Staat oder in welchen Staaten die Beschwerdeführer die Möglichkeit der Fortsetzung ihres Familienlebens haben, wurde von der belangten Behörde nicht gesetzt und auch insofern ignoriert, als sie weder im angefochtenen Bescheid des Erst-, der Zweit, der Dritt-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers keine Stellung bezogen hat, aus welchen Gründen sie von der ihr vom BVwG aufgetragenen Prüfung der Möglichkeit in welchem Staat oder in welchen Staaten die Beschwerdeführer ihr Familienleben fortsetzen können, absah.
2.3. Die verwaltungsbehördlichen Verfahren sind somit nach wie vor mit den aufgezeigten schwerwiegenden Ermittlungsmängeln belastet, wobei diese Mängel durch die Tatsache, dass die belangte Behörde in allen angefochtenen Bescheiden ihre Feststellungen zur Situation im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat und zur Lage in ihren Herkunftsstaat aktenwidrig auf die Länderfeststellungen über die Russische Föderation stützt, weshalb ihre Beweiswürdigung zur Situation und Lage im Herkunftsstaat oder in den Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer in den in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Länderinformationen über die Russische Föderation keine Deckung findet.
2.3.1. Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an seine in den zurückverweisenden Beschlüssen vom 26.05.2014 festgehaltene Rechtsansicht selbst gebunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, (wiederholt) ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während diese Bestimmung die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG übertragen werden können (vgl. VwGH 27.07.2015, Ra 2015/07/0034).
So gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG (2017), § 28 VwGVG, Rz 136). Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008, und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0022, sowie die weiteren Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG (2017), § 28 VwGVG, Rz 135).
2.3.2. In den vorliegenden Fällen unterließ die Behörde die ihr aufgetragenen Ermittlungsschritte, die tragend für die Begründung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2014 waren. Im zweiten Verfahrensgang führte sie lediglich eine neuerliche Einvernahme mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch. Insofern unterscheidet sich die gegenständliche Rechtssache auch von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0099, zugrunde lag: Während in diesem nämlich nach der Zurückverweisung durch den damaligen Asylgerichtshof das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest weitere Ermittlungsschritte betreffend das im damaligen Zusammenhang maßgebliche Thema - nämlich die Lage der Volksgruppe der Ashraf in Somalia - setzte (entsprechende Anfrage an die Staatendokumentation, erneute Einvernahme des Asylwerbers, Echtheitsüberprüfung einer vom Asylwerber vorgelegten Urkunde), unterließ die belangte Behörde in den vorliegenden Fällen - von neuerlichen Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin abgesehen - jene Ermittlungen, die in Hinblick auf die korrekte Würdigung des Aussageverhaltens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den Wahrheitsgehalt ihrer Verfolgungsvorbringens unbedingt erforderlich gewesen wären.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die neuerliche Zurückverweisung der Angelegenheit mit einer weiteren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verbunden ist und dies dem Interesse der Raschheit des Verfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG insoweit entgegensteht. Dennoch erweist sich das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten maßgeblichen Fragen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bloß ansatzweise ermittelte. Subsumierte man den vorliegenden Fall hingegen nicht unter diese Bestimmung, liefe dies darauf hinaus, dass eine Verwaltungsbehörde in Zukunft bewusst (etwa schwierige) Ermittlungen, die sich aus einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ergeben, unterlassen könnte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden - was wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/20/0146, mwN).
3. Im Ergebnis leiden die angefochtene Bescheide daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln der belangten Behörde in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
3.1. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der unter Pkt. II.2.2. dargelegten Erwägungsgründe
1. ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes oder einer Fachärztin für Psychiatrie einzuholen haben, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers im Hinblick darauf ob seine Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit wegen seines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist und ob er in der Lage ist, gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen, oder ob dem sein Gesundheitszustand entgegensteht, sowie
2. unter Wahrung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin nochmals zu prüfen haben, wobei die Tatsache der Vorlage eines kasachischen Personaldokuments in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2014 entsprechend zu würdigen sein wird, sowie
3. für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden sollte, dass ein oder mehrere Beschwerdeführer unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, zu prüfen haben, in welchem Staat oder in welchen Staaten, die Fortsetzung ihres Familienlebens möglich ist, und
4. die jeweiligen Ergebnisse dieser Ermittlungstätigkeiten den Beschwerdeführern im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs vorzuhalten und schließlich in die Würdigung des Fluchtvorbringens einzubeziehen haben.
3.2. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W233.2000346.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018