TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W215 2158741-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W215 2122686-1/19E

W215 2122684-1/15E

W215 2122688-1/9E

W215 2158741-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , geb.

1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) bis 3) 05.02.2016 und 4) 02.05.2017 Zahlen 1) 1066512306-150436944, 2) 1066522600-150436936, 3) 1093586507-151700245 und 4) Zahl 1138983802-161730171, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. der zu 1), 2) und 3) ergangenen Bescheide wie folgt lautet:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt."

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) sind die Eltern des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers (Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3) und der ebenfalls in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 4, in Folge: P4).

P1 und P2 reisten mit ihren usbekischen Reisepässen in einem Zug aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. P1 und P2 brachten keine usbekischen Identitätsdokumente in Vorlage und P1 gab in der Erstbefragungen am selben Tag zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in einer XXXX gearbeitet habe und einer seiner Kunden ein Islamist gewesen sei. Dieser habe P1 Bücher gegeben, die P1 verteilen sollte. P1 habe diese Bücher verteilt und auf einmal sei die Polizei gekommen und habe sein Haus und seine XXXX durchsucht. Sie hätten von P1 verlangt, dass er diesen Mann finden und der Polizei übergeben solle, aber dieser Mann habe gesagt, er würde P1 umbringen, wenn dieser ihn verrate. Im Fall einer Rückkehr habe P1 Angst vor der Polizei und vor diesem Terroristen. P2 gab an, aufgrund der Probleme von P1 und aus Angst vor dem Mann, der P1 bedroht habe, ihre Heimat verlassen zu haben.

Nach der Geburt von P3 im Bundesgebiet wurde für diesen am 29.10.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei für P3 keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Am 22.12.2015 wurden P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Zu seinen Lebensumständen befragt gab P1 an, dass er XXXX Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein XXXX habe, in dem er eine XXXX mit XXXX geführt habe. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Frau P2 in einem Haus gewohnt und die finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, aber seine Mutter lebe noch in dem Haus, das jetzt P1 gehöre. P1 habe noch eine Schwester, die nach wie vor im Herkunftsstaat lebe. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab P1 im Wesentlichen an, dass ein Mann, dessen XXXX er XXXX habe, irgendwelche gefährlichen Bücher bei P1 am Arbeitsplatz gelassen habe. Die Polizei habe P1 verdächtigt, diese Bücher verteilt zu haben und sei in der Folge jeden Tag zu P1 gekommen, sogar in der Nacht. Sie hätten P1 jeden Tag zur Polizei mitgenommen und P1 immer geschlagen.

P2 gab an, sie habe XXXX Jahre die Grundschule besucht und sei danach XXXX gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Diese hätten ein Haus und würden nur eine Straße entfernt vom Wohnhaus von P1 und P2 wohnen. P2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 05.02.2016, Zahlen 1) 1066512306-150436944, 2) 1066522600-150436936 und 3) 1093586507-151700245, die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß §§ 55 und 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebungen von P1 bis P3 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig seien (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Am 24.02.2016 erhoben P1 und P2 für sich und P3 fristgerecht Beschwerden gegen diese Bescheide und brachten im Wesentlichen vor, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden. Unter Zugrundelegung entsprechender Länderberichte gehe hervor, dass P1 aufgrund seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nicht anerkannten religiösen Gruppierung von Sicherheitsorganen des Staates asylrelevant verfolgt werde. Weitere Verfahrensmängel würden dahingehend vorliegen, als die tadschikisch sprachigen Beschwerdeführer auf Russisch bzw. Usbekisch befragt worden seien und es bei der Einvernahme massive Sprachbarrieren gegeben habe. Das BFA habe in weiterer Folge eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und diese auf nur vermeintliche Widersprüche gestützt. Bei einer Rückkehr drohe P1 Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Mitgliedschaft in einer radikalen Organisation, weiters drohe den Beschwerdeführern aufgrund der illegalen Ausreise aus Usbekistan eine erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäß Art. 3 EMRK. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklärt und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG erteilt würden.

2. Die Beschwerdevorlagen von P1 bis P3 vom 02.03.2016 langten am 07.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 22.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Infolge unentschuldigten Fernbleibens der Beschwerdeführer musste die Beschwerdeverhandlung auf den 06.03.2017 vertagt werden.

Nach der Geburt von P4 im Bundesgebiet wurde für diese am 23.12.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei in weiterer Folge keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen für P4 geltend gemacht wurden.

Zur Beschwerdeverhandlung am 06.03.2017 erschienen P1 und P2. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. Obwohl P1 und P2 nachweislich mit Merkblatt, zugestellt am 24.02.2017, davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie ihren Rechtsberater vom Verhandlungstermin zu verständigen haben, verzichteten sie darauf und erklärten zu Beginn der Verhandlung, dass sie ohne Rechtberater verhandeln wollen (Verhandlungsschrift Seite 04). In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1 und P2 verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Mit Bescheid vom 02.05.2017, Zahl 1138983802-161730171, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz von P4 vom 23.12.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P4 nach Usbekistan gemäß

§ 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Am 19.05.2017 wurden gegen den Bescheid vom 02.05.2017, Zahl 1138983802-161730171, fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die Beschwerdevorlage von P4 vom 22.05.2017 langte am 24.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 31.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht P1 und P2 ein Parteiengehör und ersuchte sie um Stellungnahmen zu ihrer aktuellen persönlichen und familiären Situation in Österreich.

Am 19.09.2018 langten Stellungnahmen von P1 und P2 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identitäten von P1 und P2 und der in Österreich geborenen P3 und P4 konnten im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Sie sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind moslemischen Glaubens. P1 und P2 lebten bis zur Ausreise in XXXX und sprechen Usbekisch sowie Tadschikisch. P3 wird in den Sprachen Usbekisch und Tadschikisch erzogen.

P1 und P2 reisten legal aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für P3 wurde am 29.10.2015 und für P4 am 23.12.2016 jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber keine eigenen Fluchtgründe behauptet.

2. Das Vorbringen von P1 und P2 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder P1 bis P4 sein werden.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden P1 bis P4 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

P1 besuchte XXXX Jahre die Grundschule und mietete anschließend ein XXXX , in dem er eine XXXX mit XXXX betrieb. P2 besuchte ebenfalls XXXX Jahre die Grundschule und arbeitete bis zur ihrer Eheschließung von zu Hause als XXXX , anschließend war sie als XXXX tätig und XXXX für die Familie. P1 und P2 lebten bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit den Eltern von P1 in dessen Elternhaus. Der Vater von P1 ist bereits verstorben, die Mutter ist weiterhin in diesem Haus aufhältig, das nunmehr zum Eigentum von P1 gehört. Neben der Mutter leben noch eine Schwester und ein Bruder von P1 in der Republik Usbekistan; weiters sind noch die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und viele Onkel und Tanten von P2 im Herkunftsstaat wohnhaft.

Die Existenz von P1 bis P4 ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbstätigkeit von P1 bzw. P2 gesichert. P1 und P2 verfügen über jahrelange Berufserfahrung und die finanzielle Situation vor ihrer Ausreise war sehr gut. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über ein soziales Netz in der Republik Usbekistan, das ihnen beim Aufbau einer Existenz behilflich sein könnte. P1 ist in seinem Herkunftsstaat Eigentümer eines Haus.

4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich.

Die unbescholtenen P1 und P2 halten sich seit ihren Anträgen auf internationalen Schutz am 29.04.2015 durchgehend in Österreich auf, verfügten aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren und mussten sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P3 und P4 wurden im Bundesgebiet geboren und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter.

In Österreich halten sich, im Gegensatz zur Republik Usbekistan, keine Familienangehörigen von P1 bis P4 auf. Auch konnten keine Personen genannt werden, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde. P1 bis P4 sind durchgehend in die Grundversorgung einbezogen. P1 und P2 besuchten im Jahr 2016 Alphabetisierungskurse und Deutschkurse A1, konnte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kaum auf Deutsch verständigen und haben seither weder Deutschkurse besucht, noch bis dato eine Deutschprüfung bestanden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Allgemein

Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32,05 Millionen (Stand 2017); in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick April 2018).

Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km². Das Land erstreckt sich über 930 km von Nord nach Süd und über 1 425 km von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6 221 km (LIP Überblick Juni 2018).

Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik April 2018).

In Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und sieben weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 18 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 11). Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik April 2018).

1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand März 2017, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Die Lage in Usbekistan ist ruhig. Es ist aber weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die usbekischen Sicherheitsbehörden erhalten ein System intensiver Sicherheitskontrollen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Städten aufrecht. Reisende in die Region Surhandariya (Grenzgebiet Afghanistan/Tadschikistan) werden gesondert registriert. Bei Verschärfung der Sicherheitslage ist mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Generell wird in allen usbekischen Grenzgebieten zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten. Von nicht notwendigen Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge, wird abgeraten. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Auch bei einem versehentlichen Überschreiten der grünen Grenze aus den Nachbarstaaten nach Usbekistan oder einem Betreten eines nicht immer kenntlich gemachten Sperrgebiets ist mit konsequenter Strafverfolgung durch die Behörden zu rechnen. Es ist nicht ratsam, sich ohne ortskundige Begleitung zu Fuß in unbekanntem Gelände zu bewegen (AA Reise- und Sicherheitshinweise 25.07.2018).

Der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit, Ichtijor Abdullojew, und der Vorsitzende des Staatskomitees für nationale Sicherheit Tadschikistans, Sajmumin Jatimow, erörterten bei einem Treffen am 12.06.2018 in Duschanbe Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus und internationale Verbrechen und unterzeichneten eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit. Am 20.06.2018 empfing Außenminister Kamilow den Berater des afghanischen Präsidenten für Fragen der nationalen Sicherheit, Mohammad Hanif Atmar, zu Gesprächen über die aktuelle Lage in Afghanistan und Fragen der bilateralen Zusammenarbeit (ZA 29.06.2018).

Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag Juni 2018).

Es besteht ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Für Surchandarja einschließlich Termez im Südosten des Landes ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, bei Verschärfung der Sicherheitssituation muss mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechnet werden. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Von Reisen in das Ferghana-Tal wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) besteht im Rest des Landes. Es herrscht landesweit eine latente Gefahr von Terroranschlägen durch extremistisch orientierte islamistische Gruppen. Mit verschärften Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen ist insbesondere in Taschkent, Buchara und Samarkand zu rechnen. Es wird insgesamt zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit geraten. Demonstrationen jeder Art sollten generell gemieden werden. In Taschkent sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt und nachts keine Fußwege unternommen werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Dokumente sollten fotokopiert werden, obwohl manchmal die Vorlage des Original-Reisepasses erforderlich sein kann. Vor der Nutzung privater Taxis wird wegen der Gefahr von Raubüberfällen gewarnt (BMEIA 25.07.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 25.07.2018, Stand 25.07.2018,

hhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018,

https://www.liportal.de/usbekistan/alltag

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf

BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Usbekistan, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 02.03.2018, Stand 25.07.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan)

Justiz

Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Der Präsident ernannte alle Richter für eine verlängerbare Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichts muss vom Parlament bestätigt werden; dieses entspricht im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten (USDOS 20.04.2018).

Laut Verfassung der Republik Usbekistan ist die Gerichtsbarkeit von der Exekutive getrennt und unabhängig. Tatsächlich ist sie jedoch hochgradig korrupt und der Exekutive "unterworfen". Das gilt sowohl für die Strafgerichte (die nach dem Strafgesetzbuch entscheiden), als auch für die Zivilgerichte (die nach dem bürgerlichen Gesetzbuch entscheiden). Zusätzlich sieht sich die Justiz mit erheblichen Qualitätsmängeln konfrontiert. Anwälte zögern meist politisch heikle Fälle zu übernehmen und vertreten Staatsbürger nicht, wenn sie Beschwerden gegen staatliche Strukturen oder wegen Machtmissbrauchs von Staatsbediensteten einbringen. Obwohl Bürgerrechte in der Verfassung garantiert sind, werden diese stark eingeschränkt und deren Einhaltung von Strafverfolgungsbehörden und der Justiz unzureichend gesichert (BTI 2018).

Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA Innenpolitik April 2018).

Die Justiz in Usbekistan ist nicht unabhängig. Sie unterwirft sich den formellen und informellen Anordnungen der Exekutive, Korruption ist weit verbreitet. Nach heftiger Kritik von Präsident Mirziyojew gaben usbekische Richter eine öffentliche Erklärung ab, in der sie versprachen, dass "kritische Analysen, strikte Disziplin und persönliche Verantwortung die täglichen Maßstäbe und Hauptkriterien ihrer Arbeit sein werden". Entgegen dieser guten Absichten indiziert der Gehorsam von Richter gegenüber dem Präsidenten das Fehlen der Gewaltenteilung. Dennoch, es gab es im Jahr 2017 eine Anzahl formaler Änderung, die auf die Absicht hindeuten, die Personalausstattung und Strukturen des Justizsystems zu überarbeiten. Im Jahr 2017 startete eine Reihe reformatorischer Maßnahmen in der Justiz. Durch Verfassungs- und Gesetzesänderungen wurde der Oberste Justizrat der Republik Usbekistan eingerichtet, das Oberste Gericht und Wirtschaftsgerichte höherer Instanz wurden zusammengelegt und Verwaltungsgerichte geschaffen. Die Bestellung von Richtern wurde geändert. Zunächst erfolgt eine Bestellung für fünf Jahre und danach für die reguläre Dauer von zehn Jahren, mit unbeschränkter Anzahl von Wiederbestellungen. Eine Altersbeschränkung von 65 Jahren wurde für Stadt,- Bezirks- und Regionalrichter festgelegt, 70 Jahre für Richter des Obersten Gerichts. Die Änderungen betrafen auch den Kompetenzübergang von Staatsanwälten auf Richter in den Bereichen der Anordnung von Exhumierungen, Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie ähnlicher Bereiche, die Grundrechte betreffen (FH 11.04.2018).

Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 20.04.2018).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine ambitionierte Handlungsstrategie 2017 bis 2021, die unter anderem Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA Innenpolitik April 2018).

Am 13.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein Dekret über Maßnahmen zur radikalen Verbesserung der Arbeit der Justiz und der Implementierung der staatlichen Rechtspolitik. Der ehemalige Geheimdienstchef und jetzige Berater der Präsidenten Inojatow wurde gemeinsam mit Premier Aripow und Justizminister Ruslanbek Dawletow mit der Beaufsichtigung der Reformen im Justizsystem beauftragt (ZA 27.04.2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/

FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, Usbekistan, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/uzbekistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826)

Sicherheitsbehörden

Die Regierung ermächtigt drei verschiedene Einheiten kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewaltverbrechen wie Mord sowie Korruption durch Beamte und Machtmissbrauch. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Das Innenministerium ist offiziell mit Ermittlungen und Disziplinierung von Behördenmitarbeitern beauftragt, die beschuldigt werden Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. In der Praxis gibt es jedoch keinen Fall von Disziplinierung (USDOS 20.04.2018).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Folter/unmenschliche Behandlung

Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigte Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von zwölf auf sieben Monate und der Dauer der vorläufigen Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden (RFE 30.03.2017)

Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA Innenpolitik April 2018).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Es gibt mehrere Berichte, wonach die Regierung oder deren Vertreter willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, unter anderem auch durch Anwendung von Folter (USDOS 20.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigt Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von 12 auf 07 Monate und der vorläufige Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden, 30.03.3017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-mirziyaev-softening-punishment-crimes-legislation/28400115.html

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Religion

Die Verfassung sieht die Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie die Trennung von Staat und Religion (USDOS 29.05.2018).

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA Innenpolitik April 2018).

Ca. 89% der usbekischen Bevölkerung sind Muslime (meist sunnitischer Islam, örtlich schiitische Minderheiten). Der Islam ist in Usbekistan wieder sichtbar geworden, inoffizielle islamistische Strömungen werden von der usbekischen Regierung jedoch entschieden verfolgt, auch im Ausland. Nach den Terroranschlägen in Istanbul, St. Petersburg, Stockholm und vor kurzem in New York, für welche sich ethnische Usbeken aus Zentralasien und Usbeken aus Usbekistan verantwortlich zeichnen, wird darüber diskutiert, worin die Ursachen zu suchen sind: in der aussichtslosen politischen und wirtschaftlichen Situation ihres Heimatlandes, welche einen Nährboden für Islamismus und Radikalismus bildet, und/oder in der jeweiligen Aufnahmegesellschaft, denn die Radikalisierung findet erst fernab der Heimat statt (LIP Gesellschaft Juni 2018).

(USDOS, United States Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom, Usbekistan, 29.05.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/sca/281040.htm

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft)

Tadschiken

Die Amtssprache der Republik Usbekistan ist Usbekisch, Regionalsprachen sind Tadschikisch, Kasachisch, Karakalpakisch und Kirgis. Die Republik Usbekistan grenzt im Osten und Südosten an Tadschikistan. Ethnien und ethnische Gruppen (geschätzt): Usbeken (80%), Russen (5,5%), Tadschiken (5%), Kasachen (3%), Karakalpaken (2,5%), Tataren (1,5% [LIP Überblick Juni 2018]).

Die Bevölkerung (Stand 2017) betrug 32,05 Millionen Einwohner, etwa 100 Ethnien davon ca. 80% Usbeken und 5% Tadschiken (AA Überblick April 2018).

Usbekistan ist ein sehr junges Land, denn etwa 10,4 Millionen Menschen, das entspricht knapp 40% der gesamten Bevölkerung, sind unter 18 Jahre alt. Etwa 17 Millionen Menschen, also circa 65% der Bevölkerung, sind unter 30 Jahre alt und so kommt es zu einem Durchschnittsalter von nur 22,9 Jahren (Stand 2007 - neuere Angaben fehlen, da kein Zensus). Die Bevölkerung Usbekistans besteht aus über 100 Völkerschaften, davon nach offiziellen Angaben zu 71% aus Usbeken, 5,1% Russen, 5% Tadschiken, 4,1% Karakalpaken, 3,2% Kasachen, 2,7% Krimtataren, 2,5% Koreaner (LIP Gesellschaft Juni 2018).

Die Minority Rights Group International (MRG), schreibt in ihrem im Juli 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Lage von Minderheiten im Jahr 2013, laut Gesetz sei Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und nationaler Herkunft verboten, Berichten zufolge würden Beamte Schlüsselpositionen im Staat und in der Geschäftswelt jedoch ausschließlich mit ethnischen UsbekInnen besetzen. Seit dem Zerfall der Sowjetunion seien die Möglichkeiten nationaler Minderheiten, in der eigenen Sprache unterrichtet zu werden, stetig gesunken. Gleichzeitig seien die Methoden für Nachhilfeunterricht in usbekischer Sprache zu wenig entwickelt, was zu eingeschränkten akademischen Möglichkeiten für Personen führe, deren Muttersprache nicht Usbekisch sei. Der Status der TadschikInnen, nach der russischen die größte Minderheit Usbekistans, gelte generell als heikel, teilweise wegen der Spannungen zwischen den politischen Führungen von Usbekistan und Tadschikistan. Einige BeobachterInnen würden diese Feindlichkeit auf die dramatische Reduktion tadschikisch-sprachiger Schulen in den vorangegangenen zehn Jahren in und um die Städte Samarkand und Buchara, wo die tadschikische Bevölkerung Usbekistans konzentriert sei, zurückführen. Insgesamt sei die Zahl der tadschikisch-sprachiger Schulen von ungefähr 318 im Jahr 2001 auf 256 im Schuljahr 2012-2013 zurückgegangen. Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass laut Verfassung alle BürgerInnen Usbekistans, ungeachtet ihres ethnischen Hintergrunds, gleich seien, und alle, ungeachtet ihrer nationalen, rassischen oder ethnischen Herkunft, durch die Gerichte den gleichen Schutz bekommen sollten. In dem Land gebe es zahlenmäßig bedeutende Minderheiten wie die tadschikische mit fünf Prozent und die russische mit 5,5 Prozent. Es habe nur wenige Beschwerde über Diskriminierung oder gesellschaftliche Gewalt gegenüber dieser Gruppe gegeben. Die usbekische Verfassung garantiere auch das Recht der BürgerInnen auf Arbeit und Berufswahl. Diskriminierung bei der Einstellung aufgrund der ethnischen oder nationalen Abstammung sei zwar per Gesetz verboten, dennoch hätten sich ethnische RussInnen und VertreterInnen anderer Minderheiten bisweilen besorgt gezeigt wegen beschränkter Beschäftigungsmöglichkeiten. Berichten zufolge hätten Beamte hochrangige Positionen in der staatlichen Verwaltung und Geschäftswelt nur mit ethnischen UsbekInnen besetzt, auch wenn es zahlreiche Ausnahmen gegeben habe. Die Beherrschung der usbekischen Sprache sei laut Gesetz keine Voraussetzung für den Erwerb der usbekischen Staatsbürgerschaft, das Thema "Sprache" sei aber oft heikel gewesen. Usbekisch sei die Amtssprache und die Verfassung verlange vom Präsidenten, diese Sprache zu sprechen. Per Gesetz sei Russisch die "Sprache der interethnischen Kommunikation". Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, schreibt in ihrem im Jänner 2014 veröffentlichten Bericht Freedom in the World 2014, dass Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnizität per Gesetz verboten sei, der Glaube, dass hochrangige Positionen im Staat und in der Geschäftswelt ethnischen UsbekInnen vorbehalten seien, sei jedoch weit verbreitet. Im November 2013 berichtet EurasiaNet, dass die tadschikische Sprache in Samarkand über Jahrhunderte die Lingua franca gewesen sei. Jetzt scheine es allerdings, als seien die usbekischen Behörden fest entschlossen, die tadschikischen Wurzeln der Stadt zu kappen. In Samarkand, wo Tadschikisch die Muttersprache vieler Menschen sei, habe dieses Sprache keinen offiziellen Status. Die Regierung mache keine Angaben dazu, wie viele TadschikInnen in Samarkand leben würden, das Statistikamt des Landes sage aber, dass TadschikInnen etwa fünf Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen würden. Der "Ethnische Atlas von Usbekistan" habe 2002 angegeben, dass etwa ein Fünftel aller ethnischen TadschikInnen in Samarkand lebe. Der Atlas behaupte, dass die Anzahl der ethnischen TadschikInnen im Land ein wenig höher sei, da einige es bevorzugt hätten, sich als ethnische UsbekInnen zu registrieren, was eine pragmatische Einstellung nahelege, die ein soziales und wirtschaftliches Vorankommen unterstütze, sowie ein geringes Gespür für ethnische und kulturelle Identität unter VertreterInnen von Minderheiten in Usbekistan. Weiters habe der Atlas angegeben, dass der erste Grund wahrscheinlicher sei, da der Status der ethnischen Titulargruppe mit mehr Vergünstigungen verbunden sei als der Status einer ethnischen Minderheit. Die Anzahl der Schulen mit Unterricht in tadschikischer Sprache sei auf eine Schule mit gemischtem tadschikisch-usbekisch-sprachigem Unterricht reduziert worden, so ein Beamter aus der Bildungsabteilung von Samarkand gegenüber EurasiaNet. Im Bezirk Samarkand, zu dem die Vorstädte gehörten, nicht aber die Stadt selbst, gebe es vier Schulen mit Unterricht ausschließlich auf Tadschikisch und 19 mit gemischtem tadschikisch-usbekisch-sprachigem Unterricht. Offizielle Zahlen zu tadschikisch-sprachigem Unterricht in Samarkand und den umliegenden Gebieten gebe es nicht, aber der landesweite Trend zeige, dass die Anzahl der Schulen mit Unterricht in einer Minderheitensprache abnehme. 2001 habe es nach Angaben des in Moskau ansässigen Föderalen Zentrums für Bildungsgesetzgebung 318 Schulen mit tadschikisch-sprachigem und tadschikisch-usbekisch-sprachigem Unterricht in Usbekistan gegeben, 2004 nur mehr 282 (Accord 16.03.2015).

Leitende Positionen in der staatlichen Verwaltung und Geschäftswelt sind laut Berichten für ethnischen UsbekInnen reserviert, auch wenn es zahlreiche Ausnahmen gibt. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 20.04.2018).

In der Karimovschen Zeit eskalierte sich ein Streit zwischen Usbekistan und Tadschikistan wegen des geplanten Baus des Roghun-Kraftwerks an. Usbekistan kritisierte heftig jegliche Baupläne und führte sogar Sabotageakte durch, sah es doch den Wasserstrom des Wachsch und in der Folge des Amu-Darja stark beeinträchtigt. Das Wasser, das im Frühling während der Schneeschmelze in den Talsperren gesammelt wird, fehlt den Bauern am Unterlauf des Amudarja bei der Aussaat, zumal es nach Schätzungen 7-12 Jahre dauern wird, bis die Talsperre gefüllt sein wird. Usbekistan, das im Wesentlichen Einbußen für seine staatliche Baumwollwirtschaft befürchtet, drängt auf eine internationale Untersuchung, um die Auswirkungen des Baus auf den Wasserstrom des Amu-Darja zu ergründen. Usbekistan war unter Karimow zunehmend in eine politische und wirtschaftliche Isolation innerhalb Zentralasiens wie der internationalen Gemeinschaft geraten. Misstrauen und Feindseligkeit dominierten die Beziehungen mit allen Nachbarn. Mirsijojew ist nun offensichtlich bestrebt, durch eine "Null Probleme mit den Nachbarn"-Politik alte Probleme zu lösen und sein Regime aus der Isolation herauszuführen. Den ärgsten Widersacher seines Patrons, den tadschikischen Präsidenten Emomali Rachmon, traf Mirsijojew am Rande des US-islamischen Gipfels in der saudischen Hauptstadt Riad. Ein danach verbreitetes Foto zeigt beide Präsidenten lachend Hand in Hand nebeneinander auf einem Sofa sitzend. Ein Bild, das während der Zeit Karimows unvorstellbar war. Einen "historischen Besuch" in Duschanbe stattete Mirziyoyev dann im März 2018 ab, welches zur weiteren Entspannung zwischen Usbekistan und Tadschikistan beigetragen hat. Als konkrete Ergebnisse all dieser Treffen leistet Usbekistan eine Art Entwicklungshilfe im unruhigen Süden Kirgistans, beteiligt sich aktiv am sogenannten Businessforum in Duschanbe in Tadschikistan und die neue Freundschaft mit Turkmenistan soll neue regionale Energiegeschäfte und Infrastrukturprojekte ins Leben rufen (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

Accord, Anfragebeantwortung Usbekistan, Lage der tadschikischen Minderheit, Zahl a-9076, 16.03.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1404005.html

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Korruption

Im Dezember 2016 verabschiedete des Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht ein höheres Strafmaß für behördliche Korruption vor. Trotz einiger Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruption in hochrangigen Kreisen bleibt Korruption endemisch und Beamte, die häufig in korrupte Praktiken verwickelt waren, straffrei (USDOS 20.04.2018).

Der Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, wurde aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt (RFE 26.04.2017).

Im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International lag die Republik Usbekistan auf Platz 156 von 176 bewerteten Ländern (TI Index 2016). Im Index 2017 auf Platz 157 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2017).

Es gab eine Reihe von Fällen, in denen Amtsinhaber niedriger Hierarchieebenen verhaftet und als eine Art "Bauernopfer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Anklagen sind jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch zeigen sie eine entschlossene Anti-Korruptions-Politik der usbekischen Regierung, oder der Strafverfolgungsbehörden (BTI 2018)

Die usbekische Polizei nahm am 03.04.2018 hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führte Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wurde (RFE 03.04.2018).

Am 12.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew eine Anordnung über einschneidende Zollreformen, die eine Annäherung an die international üblichen Bestimmungen vorsehen und Unternehmern und Touristen Erleichterungen bringen sollen. In dem Dokument werden auch Korruption und Machtmissbrauch der Zöllner kritisiert und ihre juristische Verfolgung angemahnt (ZA 27.04.2018).

Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird eine neue Abteilung für den Kampf gegen Wirtschaftsverbrechen geschaffen (ZA 29.06.2018).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Kiew, Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt, 26.04.2017,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-karimov-nephew-house-arrest-ukraine/28452937.html

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/country/UZB

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Polizei nimmt hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führt Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wird, 03.04.2018, https://www.rferl.org/a/former-uzbek-deputy-security-service-chief-detained-purge/29142457.html

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/country/UZB

BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Auch das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte, das bei Parlament angesiedelt ist, hat die Befugnis Vorfälle zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen haben allerdings keine Bindungswirkung (USDOS 20.04.2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Menschenrechte

Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber (AA Innenpolitik April 2018).

Es wurden mehrere politische Gefangene freigelassen; Verwaltungsbehörden nahmen 16.000 Personen von der "schwarzen Liste von möglichen religiösen ExtremistInnen" (RFE 20.10.2017).

Usbekistan hat trotz der staatlichen Verfolgung eine sehr couragierte Menschenrechtszene: Uzbek German Forum for Human Rights, Ezgulik, Freedom House (geschlossen am 13.01.2006), Human Rights Society of Uzbekistan, Mazlum, Mothers Against the Death Penalty and Torture (ausgezeichnet mit dem Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis 2005), Working Expert Group Uzbekistan u.a. (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Im Mai 2017 besuchte der VN (Vereinte Nationen)-Hochkommissar für Menschenrechte, Herr Zeid Ra'ad Al Hussein, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines VN (Vereinte Nationen)-Hochkommissars für Menschenrechte, seit OHCHR 1993 gegründet wurde, zwei Jahre nach der Unabhängigkeit Usbekistans und ein Jahr nach Usbekistans Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA Innenpolitik April 2018).

Präsident Mirsijojew unterzeichnete ein Dekret, das den Namen des nationalen Geheimdienstes ändert und den "Schutz der Menschenrechte" zu dessen Pflichten hinzufügt (RFE 15.03.2018).

Justizminister Ruslanbek Dawletow äußert auf der 37. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates in Genf erstmals in der Geschichte des unabhängigen Usbekistan den Wunsch seines Landes, Mitglied des Rates zu werden (ZA 29.03.2018).

Nach 2008 und 2013 wird Usbekistan im Mai 2018 zum dritten Mal im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review, UPR [Universal Periodic Review]) des VN (Vereinte Nationen)-Menschenrechtsrats hinsichtlich seiner Menschenrechtssituation überprüft (AA Innenpolitik April 2018).

Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle. Die Abhängigkeit vom Baumwollexport (ein Drittel der Deviseneinnahmen) und der hohe Bedarf an Arbeitskräften für die Baumwollernte führen dazu, dass jedes Jahr im Herbst Kinder, Jugendliche, Studenten und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter teilweise unmenschlichen Bedingungen wochenlang Baumwolle pflücken müssen ohne dafür adäquat bezahlt zu werden (LIP Wirtschaft Juni 2018).

Bei einem Treffen von Vertretern des Ministeriums für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen, der Weltbank und von HRW sowie mehreren usbekischen Menschenrechtlern wurde am 13.11.2017 über Maßnahmen zur Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit in der Baumwollernte beraten (ZA 24.11.2017).

Die Regierung gab am 11.05.2018 ein Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte (RFE 11.05.2018).

Der usbekische Präsident begnadigt 173 Häftlinge und verringert Haftstrafen für einige andere am Vorabend der Feierlichkeiten zum Ende des Fastenmonats Ramadan (RFE 13.06.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 119, 24.11.2017,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen119.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Regierung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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