TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W211 2197130-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

AVG §13
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 §30
DSG 2000 §31
DSG §24
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W211 2197130-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX 2017 richtete der Beschwerdeführer ein Email an einen erweiterten Adressatenkreis, darunter die Datenschutzbehörde und das Bundesministerium für Inneres, und brachte zusammengefasst vor, es sei ein anonymes Schreiben in seinem Personalakt abgelegt und anderen Personen Einsicht gewährt worden. Mit diesem Schreiben wurde ein "Ersuchen" an die Datenschutzbehörde zur Prüfung des Sachverhalts formuliert und in einem weiteren Punkt ein Antrag an das Bundesministerium für Inneres gestellt, einen Bescheid zu erstellen, der "die Illegalität und Diskriminierung behördlich feststellt, die Transformation der Illegalität zur Legalität begleitet, festhält und dokumentiert und dem Beschwerdeführer schlussendlich Gerechtigkeit wiederfahren lässt".

2. In Bezug auf den ersten angeführten Punkt erließ die Datenschutzbehörde nach einem entsprechenden Verfahren am XXXX 2017 einen Bescheid und wies die Beschwerde wegen Verspätung zurück. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist bei der Geschäftsabteilung W211 unter der GZ 2181809 anhängig. Zu dieser erging am 13.08.2018 eine Entscheidung.

3. Mit Email vom XXXX 2018 urgierte der Beschwerdeführer nunmehr beim Bundesministerium für Inneres einen Feststellungsbescheid und führte zusammengefasst aus, er habe wegen seit Jahren laufender schwerer Diskriminierungen, Strafversetzungen, Freunderlwirtschaft usw. schweren Herzens am XXXX 2017 per Email einen Antrag auf Feststellungsbescheid an die Datenschutzbehörde bzw. die "Hohe Behörde" gestellt.

4. Daraufhin erging am XXXX 2018 der gegenständliche Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit welchem der Antrag vom XXXX 2017 betreffend die Ablage von Emails in einem näher bezeichneten ELAK auf Erstellung eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei gegenständlichem Akt nicht um den Personalakt des Beschwerdeführers handle, sondern um einen elektronischen Akt (ELAK), der keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. "Personenbezogene" oder "sensible" Daten im Sinne des § 4 DSG 2000 würden daher nicht vorliegen. Hinsichtlich des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörden ermächtigt seien, Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen seien, oder, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege, oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Jedoch sei der Antrag des Beschwerdeführers auf die nicht zulässige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen gerichtet. Es sei im konkreten Fall daher kein rechtliches Interesse an den Feststellungen gegeben und es gebe auch keine gesetzliche Grundlage dafür.

5. In seiner Beschwerde vom XXXX 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass zwei anonyme Schreiben in seinem Personalakt bzw. in einem auf seinen Namen lautenden ELAK integriert worden seien. Weiter spreche die belangte Behörde über einen Antrag ab, der auch an die Datenschutzbehörde ergangen sei, wobei über deren Bescheid eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Die belangte Behörde habe somit eine wichtige Vorfrage ignoriert, und "autonom und rechtsfremd" entschieden. Bei der Speicherung der anonymen Schreiben würde es sich um eine datenschutzrechtliche Dauerrechtsverletzung handeln. Der Beschwerdeführer beantrage daher die anonymen Schreiben aus seinem ELAK zu löschen.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2018 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte aus, dass es sich bei dem gegenständlichen ELAK nicht um den Personalakt des Beschwerdeführers handle und dieser auch nicht auf seinen Namen laute. Es handle sich vielmehr um einen "Sammel-ELAK", in dem mehrere Dokumente, unter anderem auch das anonyme Schreiben, enthalten seien. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers sei lediglich insofern gegeben, als sich im betreffenden ELAK auch Stellungnahmen von dessen Vorgesetzten zu einem von diesem verfassten "Reflexionspapier" befänden. Es werde jedoch kein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem anonymen Schreiben hergestellt. Schließlich werde auf § 27 Abs. 3 DSG 2000 hingewiesen, wonach eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ausgeschlossen sei, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Da die Speicherung im gegenständlichen Fall einem behördeninternen Dokumentationszweck diene, stehe dieser einer Löschung entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2017 die Feststellung der "Illegalität und Diskriminierung" der Speicherung anonymer Schreiben in einem ELAK-Akt mit seinem Namen durch die belangte Behörde beantragte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ebenfalls am XXXX 2017 aufgrund desselben Sachverhalts wie verfahrensgegenständlich eine Datenschutzbeschwerde gemäß § 31 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde eingebracht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde - nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. 2017, § 27 VwGVG, E 1).

2. Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte, was gegenständlich bejaht wird:

Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX 2017 die Feststellung der Rechtswidrigkeit ("Illegalität und Diskriminierung") der Speicherung anonymer Schreiben in einem ELAK mit seinem Namen durch die belangte Behörde.

Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung kommt im Beschwerdefall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass das Vorhandensein privater Interessen nicht ausreicht, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren (vgl. VwGH 14.12.2007, 2007/05/0220 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist offenkundig, dass das vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gestellte Begehren keines ist, das die Voraussetzungen dieser Judikatur erfüllt.

Auch insoweit als das Feststellungsbegehren datenschutzrechtliche Fragen betrifft, ist der bekämpfte Bescheid zu Recht ergangen:

Feststellungsbescheide dürfen nämlich - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur dann erlassen werden, wenn kein anderes Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zur Verfügung steht und die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, denn sie sind bloß subsidiäre Rechtsbehelfe (vgl. zB VwGH 14.08.1991, 89/17/0174; 21.03.2001, 2000/12/0118, und 30.03.2004, 2002/06/0199). Ein solches anderes Mittel steht jedoch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Datenschutzrechten zur Verfügung: Über diese zu erkennen ist gemäß § 30 DSG 2000 und § 24 DSG die - seitens des Beschwerdeführers auch angerufene (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 13.8.2018, W211 2181809-1/4E) - Datenschutzbehörde (allein) zuständig.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Beschwerde daher zu Recht zurückgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter A) zitierte Rechtsprechung) und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Ablage, anonyme Eingabe, Datenschutzbeschwerde, Datenspeicherung,
elektronischer Akt, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,
Geheimhaltungsinteresse, rechtliches Interesse, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W211.2197130.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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