TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W209 2140970-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AlVG §44
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33

Spruch

W209 2140970-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Ingo RIß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 19.01.2018, GZ: 2016-0566-9-002865, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.06.2016 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Der per RSa-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2016 ab 04.07.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde nicht behoben.

2. Am 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein Duplikat des Bescheides vom 29.06.2016 ausgefolgt.

3. Die dagegen am 23.08.2016 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.09.2016 als verspätet zurückgewiesen.

4. Am 29.09.2016 langte beim AMS ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er vorbrachte, erstmals in der Beschwerdevorentscheidung von der Zustellung Kenntnis erlangt zu haben und dass zwei Mitbewohner die Verständigung - ohne es zu merken - weggeschmissen haben könnten.

5. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid der AMS Landesgeschäftsstelle Wien vom 30.11.2016 abgewiesen, der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachten Beschwerde Folge gegeben und der abweisende Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 08.06.2017, W209 2146019-1/6E, mangels Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde ersatzlos behoben.

6. Mit Bescheid des (zuständigen) AMS vom 19.01.2018 wurde der Wiedereinsetzungsantrag erneut abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die beiden Mitbewohner des Wiedereinsetzungswerbers als Zeugen unter Wahrheitspflicht angegeben hätten, dass sie mit der Post sehr sorgfältig umgegangen seien und selbst immer alle Poststücke erhalten hätten. Darüber hinaus habe sich das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, beide Mitbewohner seien im Besitz eines Postkastenschlüssels gewesen, als unrichtig herausgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß zugestellt worden sei und der Wiedereinsetzungswerber davon Kenntnis erlangt habe.

7. Aufgrund der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde und deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht fand am 24.09.2018 unter Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters des AMS eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die beiden Mitbewohner des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der vorliegenden Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der per RSa-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Bescheid vom 29.06.2016 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2016 am 04.04.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Die Verständigung darüber wurde in die Abgabeeinrichtung (Hausbrieffach) des Beschwerdeführers eingelegt.

Der Bescheid wurde nicht behoben und erst am 23.08.2016 - nachdem dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein Duplikat des Bescheides vom 29.06.2016 ausgefolgt worden war - dagegen Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer erlangte von der Hinterlegungsanzeige rechtzeitig Kenntnis und hätte bei gehöriger Sorgfalt den Bescheid beheben und seine Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist beim AMS einbringen können.

2. Beweiswürdigung:

Die Hinterlegung des Bescheides beim zuständigen Postamt und das Hinterlassen einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Vom Beschwerdeführer bestritten wird hingegen, dass er von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt hat. Er führt dazu näher aus, dass wahrscheinlich einer seiner Mitbewohner bei der Entleerung des Hausbrieffaches die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides übersehen habe und diese unabsichtlich mit den zahlreichen Werbeprospekten entsorgt haben dürfte.

In der am 24.09.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und seine zwei Mitbewohner dazu befragt. Dabei bestätigten die beiden unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen Mitbewohner des Beschwerdeführers wie bereits zuvor in ihrer Einvernahme durch das AMS, dass sie immer alle Poststücke erhalten hätten. Auch der Beschwerdeführer bestätigte, bislang immer alle Poststücke erhalten zu haben und dass er und seine Mitbewohner immer sehr sorgfältig mit der Post umgegangen seien.

Näher zu seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag befragt verwickelte sich der Beschwerdeführer jedoch in Widersprüche, die an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln ließen. So hatte er im Wiedereinsetzungsantrag angegeben, dass das Hausbrieffach abwechselnd von ihm und seinen zwei Mitbewohnern entleert worden sei. Dem stehen jedoch die späteren Angaben seiner Mitbewohner vor dem AMS entgegen, wonach der MitbewohnerXXXX nicht im Besitz eines Briefkastenschlüssels war und auch niemals den Postkasten entleert hat.

Mit diesem Widerspruch konfrontiert gab der Beschwerdeführer schließlich entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, ob auch der Mitbewohner XXXX das Hausbrieffach entleert habe. Der zweite Schlüssel für das Hausbrieffach sei für alle zugänglich auf einem gemeinsamen Schlüsselbund im Vorzimmer am Schlüsselbord gehangen, weswegen auch der Mitbewohner XXXX das Hausbrieffach entleert haben könnte.

Dies steht jedoch wiederum mit den Angaben des Beschwerdeführers am Anfang der Verhandlung im Widerspruch, wonach sich beide Schlüssel zum Hausbrieffach jeweils auf seinem und dem Schlüsselbund des Mitbewohners XXXX befanden. Letzteres wurde auch seitens des Mitbewohners XXXX bestätigt, der - wie bereits vor dem AMS - angab, im Besitz eines eigenen Postschlüssels gewesen zu sein.

Zudem ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Mitbewohner genau weiß (und sich dementsprechend auch erinnern kann), wer Zugang zum Hausbrieffach hat und wer die entnommene Post anschließend sortiert und an die Mitbewohner verteilt, wenn er - so wie der Beschwerdeführer - die Zusendung wichtiger behördlicher Schriftstücke erwartet.

Dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung und während der Abholfrist an der Abgabestelle aufgehalten hat, wurde vom Beschwerdeführer bejaht.

Ausgehend von den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohner, dass bislang alle Poststücke einschließlich Verständigungen über Hinterlegungen an den jeweiligen Adressaten ausgefolgt wurden, und den unglaubwürdigen Eindruck, den der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten, als Schutzbehauptung zu werten ist und er von der Hinterlegungsanzeige rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet:

§ 33 VwGVG idgF:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Eingangs ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des AMS im bekämpften Bescheid bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (s. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/00133).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er von der Verständigung der Hinterlegung des Bescheides beim zuständigen Postamt ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat und ihm dadurch die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid nicht möglich war.

In seinem gegen die Zurückweisung der Beschwerde erstatteten Vorlageantrag wurde kein Zustellmangel behauptet und dies durch Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Fristversäumnis bekräftigt. Mangels konkreter Ausführungen, die die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt in Zweifel ziehen, ist daher von der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 06.05.1997, Zl. 97/08/0022).

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er von der Verständigung der Hinterlegung nicht rechtzeitigt Kenntnis erlangt hat.

Mangels Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das den Beschwerdeführer daran hinderte, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, war dem Wiedereinsetzungsantrag daher nicht stattzugeben und die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages durch das AMS gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2140970.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten