Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AlVG §44Spruch
W209 2140970-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Ingo RIß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 29.06.2016 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2016;
GZ: 2016-0566-9-002076, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.06.2016 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Der per RSa-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2016 ab 04.07.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde nicht behoben.
2. Am 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein Duplikat des Bescheides vom 29.06.2016 ausgefolgt und die dagegen am 23.08.2016 eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.09.2016 als verspätet zurückgewiesen.
3. Am 29.09.2016 langte beim AMS ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er vorbrachte, erstmals in der Beschwerdevorentscheidung von der Zustellung Kenntnis erlangt zu haben und dass zwei Mitbewohner die Verständigung - ohne es zu merken - weggeschmissen haben könnten. Gleichzeitig wurde die Beschwerde nachgeholt und ein Vorlageantrag gegen die Zurückweisung der Beschwerde erstattet.
4. Mit hg. Beschluss vom 08.06.2017, GZ: W209 2140970-1/5Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ausgesetzt.
5. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit hg. Erkenntnis von 24.09.2018, GZ: W209 2140970-2/6E, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der vorliegenden Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der per RSa-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Bescheid vom 29.06.2016 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2016 ab 04.07.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.
Die Verständigung darüber wurde in die Abgabeeinrichtung (Hausbrieffach) des Beschwerdeführers eingelegt. Der Bescheid wurde nicht behoben.
Am 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein Duplikat des Bescheides vom 29.06.2016 ausgefolgt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.08.2016 Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.09.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Am 29.09.2016 langte beim AMS ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein, der mit hg. Erkenntnis von 24.09.2018, GZ: W209 2140970-2/6E, als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht auf Grund er Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der per RSa-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Bescheid vom 29.06.2016 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2016 ab 04.07.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Im gegenständlichen Fall begann die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde mit dem ersten Tag der Abholfrist am Montag, den 04.07.2016 zu laufen und endete daher am Montag, den 01.08.2016.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 23.08.2016 - sohin mehr als drei Wochen verspätet -erhoben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS als verspätet zurückgewiesen. In dem gegen die Zurückweisung erstatteten Vorlageantrag wurde kein Zustellmangel behauptet und dies durch Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Fristversäumnis bekräftigt. Mangels konkreter Ausführungen, die die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt in Zweifel ziehen, ist daher von der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 06.05.1997, Zl. 97/08/0022).
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen.
Damit war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2140970.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018