TE Bvwg Beschluss 2018/9/24 W167 2199536-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AuslBG §19
AuslBG §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W167 2199536-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX betreffend den Antrag auf Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte für den bosnischen Staatsangehörigen XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid vom XXXX behoben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin (GmbH) eine Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte ab dem XXXX für die Höchstdauer für den bosnischen Staatsangehörigen und den Beschäftigungsort XXXX .

2. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag zurück, da sich im Zuständigkeitsbereich keine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin befinde.

3. Dagegen erhoben die GmbH als potentieller Arbeitgeber anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. In der Beschwerde wurde als Adresse der Beschwerdeführerin, die laut Firmenbuch ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat, eine Adresse in Niederösterreich angegeben, welche auch im Antrag aufscheint und nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Betriebsstätte anzusehen ist.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation aufgrund der angeführten Adresse als unzulässig zurück

5. Die Beschwerdeführerin stellte anwaltlich vertreten rechtzeitig einen Vorlageantrag.

6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist die im Einleitungssatz genannte GmbH mit der dort angeführten Firmenbuchnummer.

Ausschließlicher Beschäftigungsort des bosnischen Staatsangehörigen ist XXXX .

Die Beschwerde wurde durch einen Rechtsanwalt eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aufgrund des Verwaltungs- und Gerichtsaktes (v.a. durch Einsichtnahme in das Firmenbuch sowie in den Antrag und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 5 Absatz 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) lautet:

Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (§ 4) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.

§ 19 Absatz 1 AuslBG lautet:

Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung oder Anzeigebestätigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes, im Falle der Entsendung bei der für den ersten Arbeitseinsatz örtlich oder fachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 3 Ziffer 3 lit. d der Arbeitsmarktsprengelverordnung ist das Arbeitsmarktservice Gänserndorf in Gänserndorf für den Verwaltungsbezirk Gänserndorf zuständig.

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Da der bosnische Staatsangehörige ausschließlich in XXXX eingesetzt werden sollen, ist gemäß dem klaren Wortlaut des § 19 Absatz 1 AuslBG das AMS XXXX zur inhaltlichen Entscheidung des Antrags zuständig. Somit war die Zurückweisung des Antrags mit der Begründung, dass sich keine Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich des AMS Gänserndorf nicht zulässig. Eine Prüfung ob eine Betriebsstätte vorliegt war nicht erforderlich, da sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass im Beschwerdefall der Beschäftigungsort ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist.

Betreffend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin wird festgehalten, dass aufgrund der Bezeichnung bereits eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Die von der Behörde als nicht korrekt bemängelte Adressangabe ist im Beschwerde zur Identifizierung nicht erforderlich und wäre gegebenfalls amtswegig richtig zu stellen gewesen. So ist das AMS im auch bei der Erlassung des Bescheids vom XXXX vorgegangen, welchen es - entgegen den Adressangaben der Beschwerdeführerin im Antrag - an die Adresse laut Firmenbuch zugestellt hat. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist, der angegeben Adresse daher im Beschwerdefall darüber hinaus für die Zustellung keine Bedeutung zukommt.

Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin unabhängig von der vermerkten Adresse zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, weshalb keine Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zulässig ist.

Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145). Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19271 A/2015 RS 16). (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033)

Da aufgrund der Formalentscheidung der Antrag zurückgewiesen wurde, ohne dass ein Ermittlungsverfahren oder eine inhaltliche Beurteilung durch das AMS erfolgte, war der mit der Beschwerde bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Entscheidung durch die belangte Behörde gemäß § 28 Absatz § VwGVG zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Beschwerdevorentscheidung,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2199536.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten