Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
BDG 1979 §14Spruch
W122 2111829-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch MILCHRAM, EHM, MÖDLAGL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 19.06.2015, GZ. PAW-002297/14-A07, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.06.2014 leitete die belangte Behörde das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein.
2. Im ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 18.09.2014 der Fachärztin für Orthopädie, XXXX, wurde das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers dargestellt und ausgeführt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in einem Zeitraum von zwei Monaten möglich sei.
3. Im chefärztlichem Gutachten der PVA vom 13.10.2014 wurde angegeben, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit (Bandscheibenvorfall mit Wirbelgleiten) nicht möglich sei. Eine Nachuntersuchung werde nicht empfohlen.
4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu versetzen und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Mit Stellungnahme vom 06.02.2015 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er der beabsichtigten Ruhestandsversetzung nicht zustimme und mit dem Gutachten der PVA vom 18.09.2014 nicht konform gehe. Es stimme zwar, dass er an einem Bandscheibenvorfall laboriere, doch habe ihn dies in der Vergangenheit nicht davon abgehalten seinen Dienst, die körperliche Anstrengung betreffend, ordnungsgemäß zu absolvieren. Er habe lediglich in der Vergangenheit psychische Probleme aufgrund des unregelmäßigen Dienstes gehabt. Der diesbezüglichen Begutachtung könne aber entnommen werden, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in einem Zeitraum von zwei Monaten möglich sei. Eine solche Besserung sei aus seiner Sicht eingetreten. Das Gutachten stamme vom 18.09.2014, die zwei Monate seien längst abgelaufen und gehe es ihm auch diesbezüglich deutlich besser. Er könne daher nach wie vor im Hilfsdienst/Distribution, Code 9107 eingesetzt werden und spreche sich daher dezidiert gegen seine Versetzung in den Ruhestand aus.
6. Dieser Stellungnahme entgegnete die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.04.2015. Darin führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer befinde sich seit 12.06.2014 durchgehend im Krankenstand. Bei der Untersuchung am 11.06.2014 sei durch den Postanstaltsarzt aus medizinischer Sicht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der Folge sei daher von Amts wegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 eingeleitet und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend die PVA mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt worden. Die Untersuchung habe am 18.09.2014 stattgefunden. In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 13.10.2014, seien als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit ein Bandscheibenvorfall (L4/L5) mit Wirbelgleiten (L5/S1) angeführt worden. Weitere Leiden seien chronische depressive Verstimmung und chronische Hauterkrankung (Neurodermitis). Nach den Anmerkungen sei aus orthopädischer Sicht eine relevante Besserung nicht möglich.
Für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit werde die ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Tätigkeit "Code 9107, Hilfsdienst/Distribution" herangezogen. Diese Tätigkeit sei mit schwerer körperlicher Tätigkeit, überwiegend mittelschwere und fallweise schweren Hebe-und Trageleistungen, häufiges Bücken/Strecken, Nachtarbeit, unter zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen.
Nach dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül seien die Anforderungen körperliche Belastbarkeit ständig leicht, überwiegend mittelschwer, Hebe- und Trageleistungen überwiegend leicht, Arbeitstempo durchschnittlich, fallweise Bücken/Strecken, zumutbar. Daraus ergebe sich schlüssig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne.
Zum Verweis des Beschwerdeführers, wonach eine Besserung des Gesundheitszustandes aus seiner Sicht eingetreten sei, würden keine neuerlichen medizinischen Aspekte vorliegen, welche eine erneute Untersuchung notwendig erscheinen ließe. Somit bleibe die medizinische Absprache samt Restleistungskalkül, die mit Datum 13.10.2014 erstellt wurde, laut Schreiben der PVA vom 02.03.2015 aufrecht. Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes sei festzuhalten, dass nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 neben der gesundheitlichen Verfassung auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle spiele. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sei von jener Verwendungs- und Dienstzulagengruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Verwendungsgruppe PT 9 ernannt. Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundärprüfung seien unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums Wien als Dienstbehörde liegen, berücksichtigt worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen werde. Nach dem Ergebnis der letztaktuellen Erhebung seien nur mehr folgende der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden: 0907, Hilfsdienst/Schalter und 9921 Reinigungsdienst/Schalter. Die Arbeitsplätze würden als Verweisungsarbeitsplätze ausscheiden, da sie ständig schwere und mittelschwere körperliche Beanspruchung und zumindest fallweise mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken/Strecken und Nachdienst erfordern würden.
Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sei, die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen. Ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sei, stehe nicht zur Verfügung und könne ihm derzeit und auch in absehbarer Zukunft nicht zugewiesen werden. Im Sinne der Fürsorgepflicht des Dienstgebers und um bei Wiederaufnahme der Diensttätigkeit eine weitere Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu verhindern, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer iSd § 14 BDG 1979 dauernd dienstunfähig sei.
7. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 30.04.2015 führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass keine chronisch-depressive Verstimmung mehr bestehe. Er müsse auch keine Medikation einnehmen. Dazu verwies er als Beweis auf die Stellungnahme des psychosozialen Dienstes vom 11.03.2015.
Für ihn sei es nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich die nunmehr genannten Tätigkeiten, nämlich Hilfsdienst/Schalter oder Reinigungsdienst/Schalter für ihn in Frage kommen sollten. Er sei der Ansicht, dass es noch eine Vielzahl anderer Verwendungsmöglichkeiten seiner Person gebe. Er denke hier beispielsweise an eine Arbeit im Verteildienst für Innlandspostsendungen bei der Handsortierung (Code 0809). Weiters Tätigkeiten im Rahmen des Verteilerdienstes bei automatischen Verteilanlagen inkl. Videokodierung (Code 0810B). Aufgrund der Tatsache des Wegfalls der chronisch-depressiv Verstimmung müsse auch seine Konzentrationsfähigkeit gestiegen sein und auch die Zeitdruckbelastung nunmehr ausreichen, um die von ihm genannten Tätigkeiten verrichten zu können. Er sei daher nach wie vor der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 nicht vorliegen würden und halte die von ihm gestellten Anträge und sein bisheriges Vorbringen weiterhin vollinhaltlich aufrecht.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit angefochtenem Bescheid vom 19.06.2015 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und in Wiederholung der Ausführungen des Schreibens vom 08.04.2015 im Wesentlichen Folgendes aus: Der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer dienstrechtlich zugewiesene Arbeitsplatz "Code 9107 - Hilfsdienst/Distribution", erfordere unter anderem körperlich schwere Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken/Strecken, Nachtarbeit, unter zeitweise besonderem Zeitdruck. Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 13.10.2014 und 02.03.2015 und aller vorhandenen Unterlagen seien dem Beschwerdeführer nur noch körperlich ständig leichte, überwiegend mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend leichte Hebe- und Trageleistungen, unter durchschnittlichem Zeitdruck möglich.
Dem Parteiengehör vom 08.04.2015 sei der Beschwerdeführer dahingehend entgegnet, dass sich zwischenzeitig vor allem die chronisch-depressive Verstimmung gebessert habe und auch die Konzentrationsfähigkeit gestiegen sowie die Zeitdruckbelastung ausreichend sei, um die Tätigkeiten Code 0809 und Code 0810B verrichten zu können. Als Beweis habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des psychosozialen Dienstes vom 11.03.2015 angeschlossen. Dazu werde bemerkt, dass nach den Anmerkungen der PVA eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht möglich sei und von einer neuerlichen Untersuchung daher Abstand genommen werde. Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes sei festzuhalten, dass nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 neben der gesundheitlichen Verfassung auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle spiele. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sei von jener Verwendungs- und Dienstzulagengruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt sei, das sei die Verwendungsgruppe PT 9. Bei den in der Stellungnahme angeführten Arbeitsplätzen handle es sich um Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht mehr möglich die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer dienstrechtlich zugewiesenen Arbeitsplatzes, "Code 9107, Hilfsdienst/Distribution", zu erfüllen. Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundärprüfung seien unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums Wien als Dienstbehörde liegen, berücksichtigt worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen werde. Nach dem Ergebnis der letztaktuellen Erhebung seien nur mehr folgende der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden: 0907, Hilfsdienst/Schalter und 9921, Reinigungsdienst/Schalter. Die Arbeitsplätze würden als Verweisungsarbeitsplätze ausscheiden, da sie ständig schwere und mittelschwere körperliche Beanspruchung und zumindest fallweise mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken/Strecken und Nachtdienst erfordern würden.
Zusammenfassend ergebe sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sei, die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Code 9107 - Hilfsdienst/Distribution zu erfüllen. Ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sei, stehe nicht zur Verfügung und könne ihm daher auch nicht zugewiesen werden. Er sei daher dauernd dienstunfähig iSd § 14 BDG 1979. Die Versetzung in den Ruhestand werde mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig werde.
3. Beschwerde
Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und machte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen im bekämpften Bescheid unrichtig seien: Er habe bis Ende des Jahres 2005 als Gesamtzusteller für die Österreichische Post AG gearbeitet, sei also als Briefträger tätig gewesen und während dieser Tätigkeit in PT 8 eingestuft gewesen. Im Innendienst sei er dann in der Verwendungsgruppe PT 9 eingestuft gewesen. Dabei habe es sich um einen Hilfsdienst gehandelt. Es sei aber sehr wohl möglich, auch Hilfstätigkeiten in PT 8 zu verrichten, etwa im Verteildienst für Inlandspostsendungen bei der Handsortierung oder bei automatischen Verteilanlagen und dergleichen mehr. Dabei handle es sich um reine Hilfstätigkeiten, bei denen lediglich die einschlägigen Bestimmungen bekannt sein müssten. Diese seien ihm als Briefträger naturgemäß bekannt. Er habe also in den Jahren 2006 bis in den Juni 2014 als motorisierter Depotstellenversorger, dienstzugeteilt in "Hilfsdienst/Distribution" gearbeitet. Während dieser Tätigkeit sei es zu einer entsprechenden psychischen Alteration gekommen, welche letztlich auch in einem langwierigen Disziplinarverfahren gegipfelt sei. Er sei beschuldigt worden, vermehrt seinen Dienst verspätet angetreten zu haben. Letztlich seien diese Verspätungen seitens der Disziplinarbehörde auf seine damals schlechte psychische Verfassung zurückgeführt worden und sei er von den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden. Dies, nachdem zuvor ein nervenärztliches Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 26.03.2015 eingeholt worden sei. Er habe bis in den Juni 2014 die Tätigkeiten im Hilfsdienst wie schon die Jahre zuvor körperlich ausüben können, es sei ihm jedoch aufgrund psychischer Alterationen nicht möglich gewesen, die Arbeitszeit einzuhalten. Dies vor allem auch wegen des oftmaligen Wechseldienstes, bei dem er unterschiedliche Beginnzeiten einzuhalten gehabt hätte. Im gesamten Disziplinarverfaren sei zu keinem Zeitpunkt problematisiert worden, dass der Beschwerdeführer körperlich nicht in der Lage wäre, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht nachkommen zu können. Da sich sein Gesundheitszustand in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht aber wiederum gebessert habe, sei ihm die bisher verrichtete Tätigkeit wieder zuzumuten. Darüber hinaus seien diejenigen Gebinde, die die Österreichische Post AG für den Transport von Briefsendungen zur Verfügung stelle, genormt. Diese Gebinde seien so ausgelegt, dass selbst bei voller Beladung eine gewisse Gewichtsobergrenze nicht überschritten werde. Selbst wenn, was gelegentlich vorgekommen sei, schwerere Kisten dabei gewesen wären, so wäre es ihm möglich gewesen und habe er es auch tatsächlich durchgeführt, Materialien in eine daneben von ihm bereit gestellte Kiste umzuladen um dann zwei leichtere Kisten zu transportieren. Demnach seien aus seiner Sicht überwiegend mittelschwere Tätigkeiten durchaus möglich und auch seitens der Ärzte zumutbar. Ausdrücklich bestreite er, dass die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 zu jenen der Verwendungsgruppe PT 9 nicht gleichwertig wären. Im Wesentlichen handle es sich dabei um das Transportieren und Sortieren von Postsendungen, wobei im Rahmen der Verwendungsgruppe PT 8 auch Zustelltätigkeiten, also das Austragen von Briefen mitumfasst sei. Es würden aus seiner Sicht daher noch zahlreiche Verweisungsberufe vorliegen, bei denen eine körperliche Eignung für regelmäßiges Heben und Tragen von 15 kg gegeben sei. Dabei handle es sich um Verweisungsberufe, mit dem Code 0809 oder auch 0810 B. Obwohl er bereits in den davorliegenden Stellungnahmen darauf hingewiesen habe, dass ihm solche Tätigkeiten noch möglich wären, habe sich die belangte Behörde mit diesem Vorbingen nicht auseinander gesetzt. Insbesondere sei auch kein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Berufskunde eingeholt worden und sei es nur deshalb zu dem im Bescheid erwähnten sehr langen Krankstand gekommen, da er am 11.06.2014 vom Betriebsarzt der Österreichischen Post AG untersucht worden sei und dieser zum damaligen Zeitpunkt seine nicht vorhandene Einsetzbarkeit attestiert habe. Seiner Sicht nach lediglich aus psychischen Gründen. Es sei dann noch am selben Tag von Amts wegen das Ruhestandversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden und er sei nach dem 11.06.2014 zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, seinen Dienst anzutreten oder auch nur zu einer Kontrolluntersuchung zu erscheinen. Er sei lediglich im Rahmen des Verfahrens zur PVA geschickt und von dem dortigen Sachverständigen untersucht worden. Seitens der PVA sei ihm auch eine Besserung seines Gesundheitszustandes aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie attestiert worden. Diese Besserung sei mittlerweile längst eingetreten, wie er ebenfalls mitgeteilt habe und zwar unter Hinweis auf die von ihm vorgelegte Stellungnahme des psychosozialen Dienstes vom 11.03.2015. Der gegenständliche Bescheid sei daher vor allem aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens aufzuheben.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 29.07.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
Mit Parteiengehör vom 05.06.2018 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme und hielt darin im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer den Gutachten bislang nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Dazu wurde eine Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von 7 Tagen gewährt.
Mit Schreiben vom 11.06.2018 nahm die belangte Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, wonach auf Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich der Erstellung des aufgetragenen Gutachtens mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer zum geladenen Untersuchungstermin am 17.05.2018 nicht erschienen wäre. Der Beschwerdeführer sei überdies den Gutachten bislang nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten.
Nach gewährter Fristerstreckung teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er keine Ladung für den Untersuchungstermin am 17.5.2018 erhalten habe. Er habe mitgeteilt, auch nicht ortsabwesend gewesen zu sein und grundsätzlich bereits auf eine Ladung seitens der PVA gewartet zu haben. Tatsächlich sei ihm aber eine solche zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer die Ladungen der PVA übersandt. Mittels Stellungnahme vom 28.06.2018 führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter aus, dass eine Ladung der PVA vom 14.3.2018 übermittelt worden, die zweite Ladung vom 19.05.2018 offenbar irrtümlich nicht übersandt worden sei. Die Ladung vom 14.03.2018 sei allerdings an eine dem Beschwerdeführer nicht bekannte Adresse in der XXXX verschickt worden. Offensichtlich sei die Adresse des Beschwerdeführers seitens der PVA falsch übernommen worden.
Am 26.07.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes erörtert:
Auf die Frage, ob sich in den letzten Jahren irgendetwas am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geändert habe, entgegnete dieser, dass es besser geworden sei und es ihm gut gehe. Seit 2006 habe er keine Schmerzen mehr auf der Bandscheibe und auch keine Operation gehabt. Mit 31.12.2005 habe er den letzten Zustelltag gehabt. Mit 02.01.2006 habe er dann im Innendienst gearbeitet und seitdem sei es immer besser geworden. Im Innendienst habe er Hilfsdienst (PT 9) gemacht.
Die Tätigkeiten im Hilfsdienst seien Kursentladungen,- Beladungen - von LKWs bei denen er manchmal über 20 kg heben habe müssen. Dies teilweise drei oder viermal am Tag, dann habe es Tage gegeben, wo es gar nicht so schwer gewesen sei. Er habe die 20 kg auch ca. 1,80m oder 1,90m hoch, ca. entsprechend seiner Körpergröße oder etwas höher, heben müssen.
Auf Vorhalt, dass ihm nach dem Gutachten vom 13.10.2014 keine Trageleistungen über 5 kg und Anhebeleistungen über 10 kg zuzumuten seien, entgegnete er, dass er sich das schon zutraue, da er keine Schmerzen habe. Er habe bis Juni 2014 entsprechend schwer gehoben.
Die belangte Behörde legte einen aktuellen Auszug aus dem Organisationsmanagement der Funktionen in der Verwendungsgruppe PT9 vor und gab an, dass keine weiteren Verwendungen in der Verwendungsgruppe PT9 im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde eingerichtet seien die hier nicht aufgelistet wären. In diesem Zusammenhang wurde erörtert, dass im sogenannten Torwartdienst keine besondere Hebe- und Trageleistungen gefordert seien, diese Arbeitsplätze jedoch besetzt seien und die Stellen nicht in absehbarer Zeit frei würden. Der Reinigungsdienst sei ausgegliedert worden.
In einem Telefonat zwischen dem vorsitzenden Richter und XXXX (Radiologe, bei dem der Beschwerdeführer am 19.07.2018 zur Untersuchung war) führte dieser an, dass der Beschwerdeführer unter Spondylolyse leidet. Das Wirbelloch wäre groß, die Verschiebung mit 7mm gering. Spondylolyse entstehe entweder degenerativ oder als Defekt im Wirbelgelenk angeboren. Eine Verbesserungsmöglichkeit oder eine Spontanheilung der Spondylolyse bestehe nicht. Die Gefährdung durch Spondylolyse werde im Zuge fortschreitenden Alters größer. Kurzfristiges heben von 10 kg über dem Kopf wäre zumutbar, 20 kg jedenfalls nicht.
Am 05.09.2018 langte das chefärztliche Gutachten der PVA mit der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 30.08.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 9 einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war ihm der Arbeitsplatz "Code 9107, Hilfsdienst/Distribution" dienstrechtlich zugewiesen.
Seit Einbringung der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer ex lege als beurlaubt.
Der Beschwerdeführer leidet unter Spondylolyse. Spondylolyse entsteht entweder degenerativ oder als Defekt im Wirbelgelenk angeboren. Eine Verbesserungsmöglichkeit oder eine Spontanheilung der Spondylolyse besteht nicht. Die Gefährdung durch Spondylolyse wird im Zuge fortschreitenden Alters größer. Kurzfristiges Heben von 10 kg über dem Kopf wäre zumutbar, 20 kg jedenfalls nicht.
Nach dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 30.08.2018 sind die Anforderungen körperliche Belastbarkeit ständig leicht, überwiegend mittelschwer, Hebe- und Trageleistungen überwiegend leicht, Arbeitstempo durchschnittlich, fallweise Bücken/Strecken, zumutbar.
Sein letzter Arbeitsplatz "Code 9107 - Hilfsdienst/Distribution", erfordert unter anderem körperlich schwere Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken/Strecken, Nachtarbeit, unter zeitweise besonderem Zeitdruck. Insbesondere die fallweisen Hebe- und Trageleistungen über 10kg kann der Beschwerdeführer nicht mehr verrichten.
Das Vorliegen von Alternativverwendungen innerhalb derselben Verwendungsgruppe PT9 im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde wurde geprüft. Diese sind dem Beschwerdeführer aufgrund des verbliebenen Restarbeitsfähigkeits-Kalküls entweder nicht möglich, da sie ständig schwere und mittelschwere körperliche Beanspruchung und zumindest fallweise mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken/Strecken und Nachdienst erfordern würden (Hilfsdienst/Schalter, Hilfsdienst/Distribution) oder nicht verfügbar (Torwartdienst und Reinigungsdienst).
Mit Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 30.08.2018 wurde erneut mitgeteilt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich ist.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der aktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 30.08.2018 sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeholten fachärztlichen Ausführungen von XXXX.
Der Beschwerdeführer ist im gesamten Verfahren der oben beschriebenen Diagnose hinsichtlich seines orthopädischen Leidens auf fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Insoweit er diesen entgegengetreten ist, bezog er sich lediglich auf die Kategorie der körperlichen Belastbarkeit und nicht auf die maximal zumutbaren Hebe- und Trageleistungen.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und den Erläuterungen im Zuge der Verhandlung getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In § 135a Abs. 2 BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (§ 14 BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lautet auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) ...
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) ..."
3.2. Ist die Dienstfähigkeit, bezogen auf den bisher innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr gegeben, so ist weiters im Rahmen einer Sekundärprüfung ausgehend von der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, ob dem Beamten kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Beamte noch erfüllen kann und dessen Ausübung ihm im Hinblick auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zumutbar ist (VwGH 30.09.1996, ZI. 95/12/0154).
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit VwGH 13.03.2002, ZI. 2001/12/0138).
Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde nur dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.05.2011, Zl. 2010/12/0136, mwN).
3.3. Fallbezogen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde zu Recht von der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz ausgegangen ist, sowie ob aufgrund des Restarbeitsfähigkeits-Kalküls Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde zur Verfügung stehen, zu deren Erfüllung der Beschwerdeführer imstande ist.
3.3.1. Um den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand gegen die von der belangten Behörde festgestellten Dienstunfähigkeit und sein damit verbundenes Vorbingen, wonach sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und er im Stande sei die Hebe- und Trageleistungen im geforderten Ausmaß zu erfüllen, nachzugehen, wurde bei der PVA ein aktuelles Gutachten über den Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingeholt. Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes geht - wie in oben festgestellt - erneut hervor, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich ist.
Dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung Besserung widerfahren ist, ändert nichts an dessen orthopädischem Leiden (Wirbelgleiten), woraus in Zusammenschau mit dem verbliebenen Gesamtrestleistungskalkül des Beschwerdeführers dessen Dienstunfähigkeit resultiert.
Wie bereits dargelegt geht insbesondere aus der aktuellen Stellungnahme vom 30.08.2018 zweifelsfrei hervor, dass eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich ist und es sich um einen Dauerzustand handelt, zumal auch bei einer Nachuntersuchung keine Besserung zu erwarten ist. Diese Aussage ist als abschließend zu qualifizieren.
3.3.2. Im Rahmen der Sekundärprüfung hat die Dienstbehörde aufgrund der diagnostizierten Restarbeitsfähigkeit bereits im bekämpften Bescheid und ergänzend im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2018 mögliche Verweisungsarbeitsplätze namhaft gemacht und diese geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer - wie in den Feststellungen näher ausgeführt - entweder zu deren Erfüllung aufgrund seines verbliebenen Restarbeitskalküls nicht mehr im Stande ist, oder diese Arbeitsplätze besetzt und nicht in absehbarer Zeit verfügbar seien.
3.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass fallbezogen die Voraussetzungen für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vorliegen und die Beschwerde daher abzuweisen war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die gegenständlich maßgebliche Rechtsfrage nämlich die Voraussetzungen für das Vorliegen der dauernden Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 hinreichend von der höchstgerichtlichen Judikatur beantwortet ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2111829.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018