Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2149079-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für ZRS XXXX vom 11.01.2017, GZ XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der
angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.10.2011 brachte XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) XXXX, vertreten durch Held Berdnik Astner und Partner, Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Schlögelgasse 1, Feststellungsklage gegen die 1. Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft, 8010 Graz und 2. STEWEAG - STEG GesmbH Leonhardgürtel 10, 8010 Graz ein. Als Streitwert gemäß GGG wurde € 750,00 angeführt. In der Klage wurde begehrt festzustellen, dass die beklagten Parteien verpflichtet sind, dem Kläger aufgrund einer Pensionszusage bei Erreichen des ausbezahlten Pensionabfindungsbetrages in bestimmter Höhe nach Abzug des anteiligen direkten Pensionszuschusses nach der Richtlinie für die Gewährung von rechtsverbindlichen Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer der STEWEAG den anteiligen Pensionszuschuss nach der Richtlinie zuzüglich der vereinbarten Valorisierung zu bezahlen, wobei der (anteilige) Pensionszuschuss nach der genannten Richtlinie zum Stichtag 01.09.2011 € 4.167,00 14mal jährlich beträgt..
2. Mit Beschluss vom 22.11.2011 wurde das Verfahren bis zur Zustellung des Urteils des OGH im ersten Rechtsgang bzw. Zustellung einer anderweitigen rechtskräftigen Erledigung in einem Musterverfahren unterbrochen und werde das Verfahren nur über Parteienantrag fortgesetzt werden.
3. Mit Lastschriftanzeige vom 07.10.2016 wurde eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von € 4.365,90 vorgeschrieben, als Bemessungsgrundlage wurde € 175.014,00 die dreifache Jahresleistung, gemäß § 58 Abs. 1 JN angeführt.
4. Gegen diese Lastschriftanzeige wurde mit Schreiben vom 27.10.2016 durch die rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr Karmeliterplatz 4, 8010 Graz Einwendung erhoben.
5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), vom 02.11.2016 wurde eine Vorschreibung über die Pauschalgebühr TP 1 GGG i.H.v. € 4.365,90 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von € 8.- insgesamt € 4.373,90 erlassen.
6. Mit Schreiben vom 10.11.2016 erhob der BF, durch seine rechtsfreundliche Vertretretung, fristgerecht Vorstellung.
7. Mit Bescheid vom 11.01.2017, GZ XXXX wurden Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt € 4.365,90 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG i.H.v. € 8.-, insgesamt in Höhe von € 4.373,90 vorgeschrieben.
8. Mit Schreiben vom 14.02.2017 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
9. Mit Schreiben 20.02.2017 legte der Präsident des LG für ZRS XXXX die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVWG vor.
10. Mit Erkenntnis vom 04.12.2017 zur Zahl G308 2149079-1/2I wurde über die Beschwerde abgesprochen, welches in der Folge vom VwGH mit Erkenntnis vom 17.07.2018 zur Zahl Ra 2018/16/0007 -7 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.
11. Mit Schreiben vom 23.01.2018 teilte der BF mit, dass er nunmehr von RA Mag. Doris BRAUN, Joanneumring 6/2, 8010 Graz, rechtsfreundlich vertreten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) BGBl. Nr. 288/1962.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.
§ 16 GGG steht unter der Überschrift "Bewertung einzelner Streitigkeiten" und lautet:
"(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
1. 750 € bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
2. 2500 € bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3."
§ 58 Abs 1 Jn lautet:
"Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.07.2018 zur Zahl Ra 2018/16/0007-7 ausgeführt hat, handelt es sich bei Pensionszahlungen um Alimentationscharakter nahestehende Leistung, die unter dem Terminus "Versorgungsbeiträge" der § 58 Abs. 1 JN zu subsumieren ist. Daher bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gem. § 58 Abs. 1 JN nach der dreifachen Jahresleistung.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 17.07.2018 zur Zahl Ra 2018/16/0007 -7 mit den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Das (in Bindung daran ergangene) gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Feststellungsklage, Gerichtsgebühren -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2149079.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018