TE Bvwg Beschluss 2018/9/25 W261 2203414-1

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2203414-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 26.06.2018, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. (von Hundert) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.06.2018 basierenden Gutachten vom 25.06.2018, führte die medizinische Sachverständige aus, dass das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung sei, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. aufweise.

Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2018 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 07.08.2018 dagegen eine Beschwerde. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegen diese Entscheidung Einspruch erhebe. Eine detaillierte Widerspruchbegründung werde er mit separatem Schreiben übermitteln. Er beantrage daher, die Entscheidung über die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung zu prüfen. Er sei gerne bereit, sich vom Amtsärztlichen Dienst oder einem Gutachter untersuchen zu lassen.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 13.08.2018 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.08.2018 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG auf, bis 07.09.2018 (einlangend) ab Zustellung des Schreibens die Gründe mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde stütze. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosem Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer als Rsb-Brief zugestellt und von diesem am 24.08.2018 nachweislich übernommen.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2018 mit, dass der Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung vom 50 v.H. (von Hunderte) erhält.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 07.08.2018 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil nicht klar erkennbar ist, auf welche Gründe sich der Beschwerdeführer stützt, wenn er behauptet, dass die Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.08.2018, nachweislich zugestellt am 24.08.2018, einen Mängelbehebungsauftrag bis zum 07.09.2019 (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht).

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel in der Beschwerde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführer, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

o die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

o die Bezeichnung der belangten Behörde,

o die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

o das Begehren und

o die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 07.08.2018 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, auf welche Gründe sich der Beschwerdeführer stützt, wenn er behauptet, dass die Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig sei. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Infolge dessen, dass die Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerden waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2203414.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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