TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 W196 2142617-1

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W196 2142617-1/17E

W196 2142616-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX und 2. XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Weißrussland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.11.2016, Zl. 831367210-1721628 (ad 1.), Zl. 831367308-1721610 (ad 2.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige Weißrusslands und Zugehörige der weißrussischen Volksgruppe, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2013 brachten die Beschwerdeführer zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, dass deren Muttersprache Russisch sei. Der Erstbeschwerdeführer spreche noch Englisch und etwas Deutsch und habe er von 1992 bis 2003 die Grundschule besucht und von 2003 bis 2006 studiert. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie neben ihrer Muttersprache noch Französisch und etwas Englisch spreche. Sie habe von 1996 bis 2007 die Grundschule besucht und von 2007 bis 2008 studiert. Zuletzt habe sie als Kellnerin gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz dahingehend, dass sein Vater ein Leben lang beim KGB als Offizier gearbeitet habe, weshalb er in der Vergangenheit immer Probleme gehabt habe. Sein Vater habe gegen organisierte Kriminalität gekämpft, weshalb der Erstbeschwerdeführer mehrmals persönlich von unbekannten Personen bedroht worden sei. Am 16.09.2013, als er mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, und seinem Vater ein Geschäft verlassen habe, seien sie von insgesamt fünf Personen entführt und zu einem Ferienhaus gebracht worden. In dieser Zeit sei ihm etwas injiziert worden und wäre er ständig benommen gewesen. Seine Frau sei dort vergewaltigt und sein Vater sei im Zeitraum vom 16.09.2013 bis 19.09.2013 getötet worden. Am 19.09.2013 hätte der Erstbeschwerdeführer von dort mit seiner Frau fliehen können. Sie wären bis zur Straße gegangen und seien gleich per Anhalter zum Arbeitskollegen seines Vaters gefahren, wo sie gegen ein Uhr in der Nacht angekommen seien. Drei Stunden später sei bereits alles vom Freund des Vaters für deren Ausreise organisiert worden. Auf die Frage, wer die Entführer gewesen seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es kriminelle Personen, gegen die sein Vater gekämpft habe, gewesen seien. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien auch Zeugen eines Mordes geworden. Sie hätten seinen Vater getötet, weshalb sie in Lebensgefahr gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von kriminellen Personen getötet zu werden. Ferner brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass es in Weißrussland ein Gesetz gebe, das besage, dass die weißrussischen Staatsbürger bei einer Asylantragstellung im Ausland zu sieben Jahren Haft verurteilt würden. Sein Vater sei ein KGB Mitarbeiter, deshalb hatte er bei seinen früheren Auslandsreisen nichts zu befürchten, als er wieder heimkehrt sei. Da sein Vater jetzt nicht mehr am Leben sei, befürchte er, dass ihn diese Bestrafung treffen könne, wenn er heimkehre. Die Zweitbeschwerdeführerin bezog sich im Rahmen ihrer Erstbefragung auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und äußerte Befürchtungen, dass im Falle einer Rückkehr ihr Leben in Gefahr sei und befürchte sie auch eine mehrjährige Haftstrafe, weil sie im Ausland um Asyl angesucht habe. Da ihr Schwiegervater tot sei, befürchte sie, dass ihr und dem Erstbeschwerdeführer diese Haftstrafe treffen könne. Im Zuge der Erstbefragung wurden seitens der Beschwerdeführer Reisepässe sowie deren Heiratsurkunden beigelegt.

Am 03.12.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt einvernommen, wobei er über Nachfrage angab, dass er den Namen seiner Frau angenommen habe, dies sei jedoch mangels Gelegenheit noch nicht in seinem Reisepass geändert worden. Ferner legte der Erstbeschwerdeführer einen ärztlichen Befund, eine Überweisung und einen Mietvertrag vor. Befragt, gab er an, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde, jedoch noch abgeklärt werden müsse, welche Beschwerden er am Herzen habe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Weißrussland am 20.09.2013 um vier oder fünf Uhr in der Früh verlassen habe. Er habe sein Heimatland bereits früher verlassen und in Deutschland, Luxemburg, Holland und Dänemark um Asyl angesucht, wobei er von 2008 bis 2009 ein Jahr in Deutschland von 2009 bis 2011 eineinhalb Jahre in Luxemburg und in Holland weniger als ein Jahr und von 2012 bis 2013 ein Jahr in Dänemark verbracht habe. Aus Deutschland sei er vor Erhalt der Entscheidung und in den anderen Ländern nach dem Erhalt einer negativen Asylentscheidung ausgereist. In seinem Heimatland habe er Probleme mit der Polizei aufgrund der Probleme, die er gehabt habe. Es sei weder ein Gerichtsverfahren anhängig noch sei er in Haft gewesen oder je festgenommen worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er 11 Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er drei Jahre studiert. Gearbeitet habe er nicht. Er sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland befragt, gab er an, dass seine Mutter vor ungefähr 12 Jahren (oder mehr) verstorben sei. Seine Mutter sei krank gewesen und habe er sie kaum gekannt. Sein Vater sei innerhalb des Zeitraumes von 16.9.2013 bis 19.09.2013 getötet worden, was mit seinen Problemen zusammenhänge. Geschwister habe er keine. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation sei er nicht. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater sein Leben lang beim KGB gearbeitet habe. Er wäre Oberst und besitze der Beschwerdeführer auf seinem USB Stic ein Foto vom Ausweis seines Vaters, wobei der Erstbeschwerdeführer aufgefordert wurde dieses Foto in ausgedruckter Form dem Bundesamt vorzulegen. Sein Vater habe sein Leben lang in der Abteilung für Verbrechen und Korruption gearbeitet. Soweit er sich erinnern könne, habe der Erstbeschwerdeführer deswegen Probleme. Er sei seitens der Kriminellen und auch seitens der Polizisten, die mit den Kriminellen Kontakte gepflegt hätten, bedroht worden. Aus diesem Grund sei er bereits 2008 kostenlos ausgereist. Der KGB habe dem Erstbeschwerdeführer bei der Ausreise geholfen. Es sei zu seinem Schutz gewesen, um sich eine Zeit lang versteckt zu halten. Das Auto in dem er hinausgebracht worden sei, sei speziell dafür eingerichtet, um Menschen unbemerkt über die Grenze zu bringen. Es seien immer verschiedene Autos bzw. Fahrer. Er sei mehrmals ins Ausland gefahren und sei zu Hause bei den von ihm im Zuge der Befragung genannten Adressen gemeldet gewesen, wobei er in verschiedenen Mietwohnungen, die ihm der KGB zur Verfügung gestellt habe, um ihn zu schützen, gewohnt. Da sein Vater im Zuge seiner Tätigkeit auch korrupte Polizisten einsperren habe müssen, hätte er dann eben auch teilweise mit der Polizei Probleme gehabt. Zwei Mal habe es Attentate auf seinen Vater gegeben. Das erste Attentat habe glaublich im Jahr 2007, als die Bremsen am Auto manipuliert worden seien, stattgefunden. Im Zuge des zweiten Attentats, im Jahr 2010, sei sein Vater angeschossen, aber nur am rechten Arm bzw. an der rechten Schulter getroffen worden. Weiters brachte er vor, dass er seine Frau, die auch aus Weißrussland stamme, in Dänemark kennengelernt habe. Sie habe sich auch als Asylwerberin in Dänemark aufgehalten. Im März 2013 seien sie beide nach Weißrussland zurückgekehrt und hätten sie am 05.07.2013 geheiratet. Am 16.09.2013 seien sein Vater, seine Gattin und der Erstbeschwerdeführer in ein Geschäft, dass sich neben deren Haus befunden habe, einkaufen gegangen. Es seien fünf Männer in Uniformen der Kriminalpolizei gekommen und seien alle drei zwischen 20 Uhr und 20.30 Uhr entführt und in eine Siedlung außerhalb der Stadt in ein Landhaus gebracht worden. In diesem Haus habe der Erstbeschwerdeführer eine Spritze bekommen. Als er nach Österreich gekommen sei, wäre der Erstbeschwerdeführer sofort zum Arzt gegangen, weil er noch riesige blaue Flecken auf den Unterarmen gehabt habe. Dies habe er bei der Erstbefragung und auch beim Arzt erzählt. Der Grund für die blauen Flecken seien Manipulationen an den Venen. In der Hoffnung, dass man feststellen könne, welche Mittel ihm gespritzt worden seien, habe er um eine Blutanalyse gebeten, wobei diese nicht durchgeführt worden sei. Da er scheinbar mehrere Spritzen bekommen habe, sei sein Bewusstsein diese drei Tage ziemlich getrübt gewesen. Wahrscheinlich seien ihm psychotrope Mittel verabreicht worden, wobei der Erstbeschwerdeführer anmerkte, dass er dies lediglich vermute. Seine Wahrnehmung sei vernebelt und sei er auch in seinen Bewegungen beeinträchtigt gewesen. Er selbst habe nicht mitbekommen, dass sein Vater geschlagen worden sei, jedoch habe ihm seine Frau davon berichtet. Nach der Spritze habe er immer einen Gedächtnisausfall. Wenn die Spritze nachgelassen habe, könne er sich vage erinnern. Seine Frau habe erzählt, dass sie die Entführer etwas von seinem Vater erfahren bzw. irgendwelche Dokumente von ihm hätten haben wollen. Seine Frau habe ihm auch erzählt, dass sie zwar nicht geschlagen, jedoch vergewaltigt worden sei. Sie habe es nicht im Detail erzählt, weil sie sich nicht daran erinnern wolle und habe sie gesehen, wie ihr Schiegervater, der Vater des Erstbeschwerdeführers, umgebracht worden sei. In dem Haus habe es zwei Zimmer gegeben. Am Anfang seien es fünf Männer und manchmal zwei oder drei Männer gewesen, von denen sie bewacht worden seien. Am 19.09. sei es nur noch ein Mann gewesen. Das meiste wisse der Erstbeschwerdeführer, weil es ihm seine Frau erzählt habe. Der besagte Mann sei in den Hof hinausgegangen und habe sehr laut telefoniert, weshalb er abgelenkt gewesen sei. Währenddessen habe ihm seine Frau geholfen hinauszukommen, weil er schwer gehen habe können. Sie seien durch die Tür, an den Sträuchern vorbei in den Wald geflohen. Dann seien sie zu einer asphaltierten Straße, wo sie ein Auto angehalten hätten, gekommen. Die Dunkelheit habe ihnen, da sich der Vorfall zwischen 22 und 23 Uhr ereignet habe, die Flucht erleichtert. Sie hätten den Fahrer gebeten, sie zu einem Kollegen seines Vaters, der am Stadtrand wohne, zu bringen. Der Kollege des Vaters sei Oberstleutnant und habe ihnen bereits früher geholfen. Gegen Mitternacht seien sie bei ihm angekommen. Das sei glaublich die Nacht vom 19.09. auf 20.09.2013 gewesen. Folglich habe er ihnen geholfen, das Land zu verlassen. Über Nachfrage, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er bereits die Jahre zuvor immer wieder Probleme gehabt habe. Er sei mit dem Tode bedroht worden und habe er seinem Vater ausrichten sollen, dass er seine Arbeit nicht mehr ausüben solle. Nach dem ersten Anschlag auf seinen Vater im Jahr 2007 habe sein Vater immer wieder versucht den Erstbeschwerdeführer wegzuschicken. Die Drohungen hätten immer sein Leben betroffen. Zwischen seinen Auslandsaufenthalten (Asylanträgen), als er im Jahr 2009 aus Deutschland zurückgekommen sei, habe er sich einen bis eineinhalb Monate zu Hause aufgehalten. Dann sei er nach Luxemburg gefahren. Im Jahr 2011, nach seiner Rückkehr aus Luxemburg, sei er fünf bis sechs Monate zu Hause gewesen. Folglich sei er glaublich im April zurückgekommen und im September nach Holland gereist. In diesen Monaten habe er drei verschiedene Adressen gehabt. Aus Holland sei er Ende Dezember 2011 zurückgekehrt und Anfang März 2012 nach Dänemark gefahren. Im Herkunftsland habe er bei seinem Vater unter derselben Adresse gewohnt, wobei er seine Adresse immer wieder gewechselt habe. Sein Vater habe immer dort gelebt und sei täglich in die Arbeit gegangen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Bedrohung weder bei der Polizei angezeigt noch dem KGB gemeldet. Dies habe sein Vater für ihn erledigt. Er habe alles gemacht, was ihm sein Vater gesagt habe. Wenn er woanders hingezogen wäre, dann hätte er sich anmelden müssen und wäre nicht schwer zu finden gewesen. Für die Polizei sei das ja kein Problem.

Am 22.11.2016 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben die Beschwerdeführer anfangs an, dass sie sich derzeit weder in ärztlicher Behandlung, einer Therapie befinden noch Medikamente nehmen würden. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass im Herkunftsland seine Mutter leben würde, wobei er nicht wisse, ob sie verstorben sei. Zudem habe er vor ungefähr etwas mehr als einem halben Jahr erfahren habe, dass der Arbeitskollege seines Vaters, der den Beschwerdeführern geholfen habe auch umgebracht worden sei. Vor eineinhalb Jahren habe er den Kontakt zu ihm verloren und vor ungefähr einem halben Jahr habe er erfahren, dass er auch umgebracht worden sei. Sonst habe sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert und sei auch kein neuerlicher Grund hinzugekommen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, weil sein Leben in Gefahr sei und er um das Leben seiner Frau Angst habe. Ob er im Falle der Rückkehr seitens der Regierung Sanktionen zu befürchte habe, wisse er nicht. Auch wisse er nicht und könne nicht einschätzen, ob er Probleme mit der Regierung hätte. Dies könne er nicht genau sagen, weil die Leute die ihn verschleppt hätten, schon Uniformierte gewesen seien. Sie hätten zwar keine Polizeiuniform, aber Uniformen des "Omon" - das sei eine Sondereinheit der Polizei, getragen. Zu seiner Integration befragt, gab er an, dass er bisher keine Kurse besucht habe, weil er schon Deutsch sprechen könne. Wenn seine Frau den Kurs beendet habe, würden sie gemeinsam die Prüfung machen wollen. Er warte auf den Gewerbeschein, den er heute bekommen sollte und wolle ein Geschäft eröffnen. Er wolle sich als selbständiger Unternehmer anmelden und zuerst ein Online-Geschäft eröffnen. Die Beschwerdeführer würden gerne Schuhe aus Italien vertreiben und habe der Erstbeschwerdeführer schon sehr gute Kontakte geknüpft. Er habe, bis auf seine Gattin, weder Verwandte in Österreich noch in einem anderen Staat der EU. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vor, dass sie Weißrussland am 20.09.2013 verlassen habe. Ihr Herkunftsland habe sie bereits im Jahr 2012, aus demselben Grund aus dem sie nach Österreich gekommen sei, verlassen und sei in Dänemark gewesen. Sie sei damals gemeinsam mit ihrem Gatten nach Dänemark gegangen und hätten dort einen Asylantrag gestellt, wobei sie nach Weißrussland abgeschoben worden seien. Ihren Gatten habe sie in Dänemark kennengelernt. Über Vorhalt, dass es nicht möglich sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin aus demselben Grund nach Dänemark gegangen sei, wie der Erstbeschwerdeführer, wenn sie diesen erst in Dänemark kennengelernt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie damals einen anderen Mann, nicht den jetzigen, gehabt habe. Ihr erster Mann habe politische Probleme in Weißrussland gehabt, deshalb sei sie mit ihm nach Dänemark gegangen. Dort habe sie dann den Erstbeschwerdeführer kennengelernt. Im Herkunftsland habe sie Probleme mit der Polizei, die mit dem Fluchtgrund ihres Gatten in Zusammenhang stehen würden. Ob ein Gerichtsverfahren anhängig sei, wisse sie nicht. Auf die Frage, weshalb überhaupt die Möglichkeit bestehe, dass ein Gerichtsverfahren gegen die Zweitbeschwerdeführerin eingeleitet worden sei, gab sie an, dass man sie fast umgebracht habe und dies bedeute, dass irgendetwas nicht stimme. Sie sei offiziell nie in Haft gewesen, allerdings verschleppt und in ein Haus auf dem Land gebracht worden. In Weißrussland habe sie elf Jahre, bis 20007, die Schule besucht. Danach habe sie begonnen Rechtspsychologie zu studieren, habe das Studium aber nicht beendet. Im Jahr 2009 habe sie ungefähr ein Jahr lang als Kellnerin und Barfrau gearbeitet. In ihrer Heimat habe sie keine Familienangehörigen mehr. Ihre Großmutter, die bereits verstorben sei, habe sie aufgezogen. Über ihre Mutter wisse sie nichts, sie sei von ihrer Mutter zurückgelassen worden. Auch von ihrem Vater wisse sie nichts, sie habe ihn nie kennengelernt. Geschwister habe sie keine. Derzeit befinde sie sich in der Grundversorgung. Zusätzlich verkaufe sie auch Kleidung und wolle sie mit dem Erstbeschwerdeführer ein Geschäft eröffnen, aber sie würden erst die Genehmigung brauchen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder parteiähnlichen Organisation. Aufgefordert ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie eines schönen Tages, am 16. September, als es bereits etwas dunkel gewesen sei, mit ihrem Mann und dessen Vater unterwegs in ein Geschäft gewesen sei. In der Nähe des Geschäfts seien unerwartet fünf Männer in einer Uniform, die so ähnlich gewesen sei, wie die des "OMON", gekommen. Dort sei ein verdunkelter Bus gestanden, in den sie gesetzt und weggebracht worden seien. In dem Haus, in das sie gebracht worden seien, sei der Vater des Erstbeschwerdeführers ständig etwas gefragt, angeschrien und verprügelt worden. Er hätte etwas erzählen sollen und hätten sie irgendwelche Unterlagen verlangt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass ihr Schwiegervater beim KGB gearbeitet und sich mit irgendwelchen Kriminellen beschäftigt habe. Auch dem Erstbeschwerdeführer hätten sie ständig gesagt, er solle etwas erzählen. Der Erstbeschwerdeführer habe viele blaue Flecken gehabt und sei an den Unterarmen geschwollen gewesen, als sie nach Österreich gekommen seien. Sie hätten gedacht, dass auch der Erstbeschwerdeführer etwas wisse und sei sein Vater ständig geschlagen worden. Als die Leute untereinander gesprochen hätte, habe sie verstanden, dass ihr Schwiegervater am Vortag irgendetwas über etwas oder über jemanden erfahren habe, der hochrangig sei. Die Leute die dort gewesen seien, seien sehr grob gewesen und hätten ständig unflätig geschimpft. Sie hätten einen sehr ungebildeten Eindruck gemacht und hätten sie die Zweitbeschwerdeführerin vergewaltigt. Ihr Schwiegervater sei ein Militärangehöriger und habe viele Jahre gedient. Diese Leute hätten beschlossen, wenn er weg sei, dann sei das Problem weg. Sie hätten ihn erschossen. Am 19. September hätten sie irgendjemanden angerufen und herumgeschrien. Im Haus sei dann nur einer der Männer geblieben und sei ihnen die Flucht gelungen. Es habe sich alles in ein paar Sekunden entschieden. Zudem habe es ihnen geholfen, dass einer der Männer, der dortgeblieben sei, Alkohol getrunken habe und dadurch unaufmerksam geworden sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass es der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Zustand gelingen könnte, mit ihrem Mann, der mit irgendetwas vollgespritzt gewesen sei, zu fliehen. Sie wisse nicht, woher sie die Kraft genommen habe, aber es sei ihr gelungen, irgendwie ihren Mann hinauszuschleppen. Sie seien dann durch irgendein Gebüsch. Das Haus sei nicht besonders weit weg von der Straße gewesen. Ein Auto sei stehen geblieben und sei ihr geholfen worden, ihren Mann hineinzuheben. Der Schwiegervater habe schon vorher gesagt, wenn einmal irgendetwas passieren sollte, gebe es einen Freund von ihm, der ihnen helfen werde. Sie seien bei dem besagten Mann so gegen 12 oder ein Uhr gekommen. Als er sie gesehen habe, habe er sofort verstanden, was passiert sei. Er habe dann die Ausreise der Beschwerdeführer organisiert. Im Zuge der weiteren Befragung, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihren Mann am 05.07.2013 geheiratet habe. Seit der Rückkehr aus Dänemark, Ende März 2013, um den 20. herum, sei nur eine Woche vergangen und seien sie dann zusammengezogen. Von April 2013 bis September 2013 hätten sie zusammengewohnt, wobei der Schwiegervater derart eingeteilt gewesen sei, sodass er nicht jeden Tag zu Hause gewesen sei. In dieser Zeit hätten die Beschwerdeführer nicht gearbeitet und seien vom Schwiegervater versorgt worden. Im Falle einer Rückkehr, glaube sie, dass sie getötet werde. Zur Integration befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie den zweiten Deutschkurs besuche. Sie habe, bis auf ihren Gatten, weder Verwandte in Österreich noch in einem anderen Staat der EU. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zwei Wochen beträgt.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehöriger Weißrusslands seien und deren Identität fststehe. Sie würden an keiner lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit leiden. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats folgerte die Behörde, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer eine Verfolgung in Weißrussland zu befürchten hätten, zumal deren Vorbringen zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Ebenso wenig habe eine Verfolgung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat festgestellt werden können. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im September 2013 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien. Sie hätten in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und würde auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Die Beschwerdeführer würden kein geregeltes Einkommen beziehen, hätten keine Arbeit und seien in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits zwei Mal wegen Ladendiebstahl rechtskräftig verurteilt worden. Seit seiner Einreise habe er keinerlei zertifizierten Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht und könnten keine Integrationsbemühungen festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bereits mehrmals beim Ladendiebstahl betreten, jedoch nicht verurteilt worden. Sie habe zwar einen Deutschkurs besucht, wesentliche Integrationsbemühungen hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Reisepässe glaubhaft sei. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergebe sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie dem Akteninhalt zu deren Verfahren. Die Feststellung bezüglich der Zugehörigkeit zur genannter Kernfamilie beruhe auf der vorgelegten unbedenklichen Heiratsurkunde sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats folgerte die Behörde, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht schlüssig, widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft sei und hielt zusammenfassend fest, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern müsse er diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers würden diesen Anforderungen nicht entsprechen. Er habe kein plausibles und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Zudem habe er seine zum Teil widersprüchlichen Schilderungen allgemein gehalten und sei sein Vorbingen als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Demnach gelange die Behörde zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Weißrussland kein Glauben geschenkt werde. Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin führte die Behörde zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates aus, dass ihr Vorbringen, ebenso wie jenes des Erstbeschwerdeführers, nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft sei und folgerte die Behörde, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin den Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen nicht erfüllen habe können und sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Weißrussland kein Glauben geschenkt werde. Die Beschwerdeführer hätten weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft geltend machen können. Laut den Länderfeststellungen könne keine allgemeine Gefahr festgestellt werden. Im Fall des Erstbeschwerdeführers handle es sich um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit guter Bildung. Ebenso handle es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine junge, arbeitsfähige Frau mit guter Bildung und sei den Beschwerdeführern durchaus zumutbar, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen - sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im Fall der Beschwerdeführer liege ein Familienverfahren gemäß §34 AsylG vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführer keine Umstände bekannt seien, dass in ihrer Heimat eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Weißrussland zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführer hätten weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 ASylG darstellen könnte. Zudem könne nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen - im Herkunftsstaat zu decken. Das Bundesamt vertrete zudem die Auffassung, dass sich für die Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Weißrussland ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführer hätten weder familiäre Anknüpfungspunkte noch stünden sie in einem Abhängigkeitsverhältnis. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Nach einer Abwägung hinsichtlich der privatrechtlichen Aspekte folgerte die Behörde, dass besondere private Interessen der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden habe können. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Weißrussland zulässig sei. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten IV. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet seien.

Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.11.2016 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 12.12.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers beim KGB als Offizier beschäftigt gewesen sei und dort gegen die organisierte Kriminalität ermittelt habe, dies auch gegen die Polizei. Aufgrund seiner Tätigkeit sei der Erstbeschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach bedroht worden. Am 16.09.2013 seien die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Vater des Erstbeschwerdeführers während eines Einkaufes in einem nahe ihrer Wohnung gelegenen Geschäftes von fünf Personen in Uniform entführt worden. Sie seien in ein abgelegenes Ferienhaus gebracht und dort festgehalten worden. Dem Erstbeschwerdeführer seien dort mehrmals bewusstseinstrübende Injektionen gesetzt und die Zweitbeschwerdeführerin von den Männern mehrfach vergewaltigt worden. Der Vater des Erstbeschwerdeführer sei geschlagen und vor den Augen der Zweitbeschwerdeführerin erschossen worden. Die Beschwerdeführer hätten am 19.09.2013 aus dem Ferienhaus fliehen und durch die Hilfe eines Arbeitskollegen des Vaters des Erstbeschwerdeführers nach Österreich ausreisen können. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe detailliert und nachvollziehbar geschildert hätten und es keineswegs zutreffend sei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar oder gar widersprüchlich sei, wie es das Bundesamt im angefochtenen Bescheid feststellt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführer decke sich mit den Länderberichten und sei es aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers objektiv wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführern eine Verhaftung und Misshandlung widerfahren sei.

Im Rahmen einer Hilfsbedürftigkeitsprüfung vor dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 13.09.2017, brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er auf seine Kreditkarte eine Pension aus Weißrussland überwiesen bekomme. Bislang habe er zweimal € 160,- und zweimal € 200,- erhalten. Er habe in Weißrussland noch eine aufrechte Meldeadresse. Die Mietkosten für seine Wohnung in der Höhe von € 700,- finanziere er mit der Grundversorgung in der Höhe von € 640,-. Zudem verdiene er noch schwarz etwas dazu. Er habe bereits um Wohnbeihilfe angesucht. Er habe bereits ein Geschäftslokal gemietet und wolle italienische Bettwäsche verkaufen.

Am 29.12.2017 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Graz-West vom 28.11.2017, GZ. 3 U 10/17i-20, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens des Diebstahls als Beitragstäterin gemäß §§ 12 3 Fall, 127 StGB verurteilt.

Am 07.02.2018 langte betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Haftmeldezettel vom 05.02.2018 und vom 22.03.2018 sowie eine Vollzugsinformation vom 02.02.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer am 02.02.2018 in eine im Akt näher bezeichnete Justizanstalt eingeliefert und am 02.03.2018 wieder entlassen worden sei, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 08.06.2018, GZ: XXXX wurde darüber informiert, dass die Beschwerdeführer am 29.05.2018 bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurden.

Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.08.2018, GZ: XXXX wurde darüber informiert, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 23.06.2018 bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde.

Am 23.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung/Entscheidung vom XXXX .08.2018, GZ: XXXX sowie eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 25.07.2018, GZ: XXXX , ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB verurteilt wurden.

Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08.09.2018, GZ: XXXX erging die Information über die Maßnahmen einer Sicherstellung gemäß §110 Abs. 3 StPO und über die Festnahme der Beschwerdeführer über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 171 Abs. 1 StPO.

Am 12.09.2018 langte eine Information des Bundesministeriums für Inneres ein, worin mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführer seit 08.09.2018 in Untersuchungshaft seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger Weißrusslands und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie gehören der weißrussischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen; beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehegatten der im Herkunftsstaat geehelichten Zweitbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer war von 2008 bis 2009 in Deutschland, von 2010 bis 2011 in Luxemburg und Holland und von 2012 bis 2013 in Dänemark aufhältig, wo er überall um Asyl ansuchte, wobei er überall - bis auf Deutschland, da er vor der Entscheidung ausreiste - eine negative Entscheidung erhalten hat. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich von 2012 bis 2013 in Dänemark auf und suchte dort ebenfalls um Asyl an. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.09.2013 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Beschwerdeführer zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass den Beschwerdeführern eine asylrelevante Gefährdung, die von Seiten der weißrussischen Behörden/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Ebenso wenig wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Weißrussland aus sonstigen, in deren Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit leiden.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Weißrussland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Ob die Beschwerdeführer über Verwandte im Herkunftsland verfügen, konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin besuchten 11 Jahre lang die Grundschule. Der Erstbeschwerdeführer studierte von 2003 bis 2006 und die Zweitbeschwerdeführerin von 2007 bis 2008. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Kellnerin. Der Erstbeschwerdeführer spricht Russisch, Englisch und ein wenig Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht Russisch, Französisch und ein wenig Englisch. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor in Weißrussland an einer Adresse gemeldet ist und eine Pension seines Herkunftsstaates bezieht.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Beschwerdeführer wurden in Österreich mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar:

Im Fall des Erstbeschwerdeführers:

* Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .12.2015 (rechtskräftig am XXXX .12.2015), GZ XXXX , wegen §§ 127, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren;

* Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .10.2016 (rechtskräftig am XXXX .10.2016), GZ XXXX , wegen §§ 127, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren;

* Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .11.2017 (rechtskräftig am XXXX.12.2017), GZ XXXX , wegen §§ 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat;

* Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .07.2018 (rechtskräftig am XXXX .07.2018), GZ: XXXX , wegen §§ 127, 130 (1) 1 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten

Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin:

* Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .11.2017 (rechtskräftig am XXXX .12.2017), GZ XXXX , wegen § 12 3. Fall StGB und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR im Ausmaß von einem Monat) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

* Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .07.2018 (rechtskräftig am XXXX .07.2018), GZ XXXX , wegen §§ 127, 130 (1) 1 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten

Die Beschwerdeführer befinden sich seit 08.09.2018 in der Justizanstalt Wels in Untersuchungshaft.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer leben seit Antragstellung am 22.09.2013 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit deren Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Deutschkurs absolviert. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Die Beschwerdeführer verfügen über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Bekanntschaften oder sonstige soziale Kontakte. Es liegen keine Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Weißrussland gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 23.9.2016, Parlamentswahl

In Weißrussland wurde am 11. September ein neues Parlament gewählt und erstmals seit 20 Jahren werden oppositionelle Abgeordnete darin vertreten sein: Die junge Anwältin Anna Kanopazkaja gewann einen Sitz für die liberale Vereinigte Bürgerpartei und Jelena Anisim von der Gesellschaft für Weißrussische Sprache trat als Unabhängige an, gilt jedoch als ideologisch der am Ende der Sowjetunion gegründeten Weißrussischen Nationalen Front (BNF) nahe und setzt sich für eine Stärkung der belarussischen Sprache ein. Die restlichen der 110 Mandate gingen an regimetreue Kandidaten. Nach Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung bei knapp 75%. Beobachter werteten die Wahl der beiden Oppositionellen als Zeichen für eine Kooperationsbereitschaft von Machthaber Alexander Lukaschenko mit dem Westen. Lukaschenko hofft angesichts der tiefen Wirtschaftskrise offenbar die Beziehungen zum Westen zu stärken. Es gibt Stimmen, die behaupten, der autoritär regierende Staatspräsident habe die beiden Oppositionellen ins Parlament einziehen lassen, um die Kritik von EU und den Vereinigten Staaten zu neutralisieren, dass es in Weißrussland keine demokratischen Wahlen gäbe (ZO 12.9.2016; vgl. RFE/RL 11.9.2016 und NZZ 12.9.2016).

Die OSZE war mit 400 Wahlbeobachtern vor Ort und kritisierte die Wahlen wegen mangelnder demokratischer Standards (OSZE 11.9.2016; vgl. NZZ 12.9.2016). Belarus hat seit Anfang der 1990er Jahre keine Wahl mehr abgehalten, die als frei und demokratisch bewertet wurde (RFE/RL 11.9.2016).

Über die Möglichkeiten der beiden Oppositionsabgeordneten im neuen Parlament gehen die Meinungen selbst in der zerstrittenen Opposition weit auseinander. Während das radikale Lager davon ausgeht, dass die beiden Frauen schnell von der Staatsmacht erpresst und mundtot gemacht werden, sehen Vertreter jener moderaten Parteien, die die Wahlen nicht boykottiert haben, durchaus einen gewissen Handlungsspielraum - auch wenn Lukaschenkos Parlament bisher nicht durch gesetzgeberische Eigeninitiative aufgefallen ist. So haben die Abgeordneten in der vergangen Legislaturperiode nur drei Gesetze in vier Jahren vorgeschlagen. Alle restlichen Gesetzesinitiativen kamen aus dem Präsidialamt (NZZ 12.9.2016).

Quellen:

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.9.2016): Zwei Oppositionelle gewählt,

http://www.nzz.ch/international/europa/weissrussland-zwei-oppositionelle-gewaehlt-ld.116368, Zugriff 23.9.2016

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (11.9.2016): International Election Observation Mission, Republic of Belarus - Parliamentary Elections, 11 September 2016, http://www.osce.org/odihr/elections/263656?download=true, Zugriff 23.9.2016

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (11.9.2016):Opposition Figures Win Seats In Belarusian Parliament, http://www.rferl.org/content/article/27980719.html, Zugriff 23.9.2016

-

ZO - Zeit Online (12.9.2016): Oppositionelle schaffen es ins Parlament von Belarus,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/alexander-lukaschenko-belarus-wahl-opposition-parlament, Zugriff 23.9.2016

Politische Lage

Die Republik Belarus hat bei einer Landesfläche von 207.600 Quadratkilometer eine Bevölkerung von 9,5 Mio. (Stand 1.7.2014). Staatsoberhaupt ist seit 20.7.1994 Präsident Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko, der diktatorisch herrscht. Er wurde zuletzt am 19.12.2010 für weitere 5 Jahre gewählt. Regierungschef ist Michail Wladimirowitsch Mjasnikowitsch. Das weißrussische Parlament (Nationalversammlung) umfasst 110 Abgeordnete in der Repräsentantenkammer und 64 Deputierte im Rat der Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer wurden am 23.9.2012 gewählt; parallel wurden vom 6.-25.9. die Mitglieder des Rats der Republik für 4 Jahre gewählt. Der Regierung nahestehende Parteien sind:

Agrarpartei, Belarussische Sozial-Sportliche Partei, Kommunistische Partei von Belarus, Liberaldemokratische Partei von Belarus, Republikanische Partei für Arbeit und Gerechtigkeit, Belarussische Patriotische Partei, Republikanische Partei. Oppositionelle Parteien (nicht im Parlament vertreten) sind: Partei der Belarussischen Volksfront, Vereinigte Bürgerpartei, Belarussische Partei der Linken "Gerechte Welt" (ehemals: Partei der Kommunisten von Belarus), Belarussische Sozialdemokratische Partei (Gramada), Konservativ-Christliche Partei der Belarussischen Volksfront, Sozialdemokratische Partei der Volkseintracht, Belarussische Partei "Die Grünen". Bisher nicht registrierte Parteien sind: Belarussische Sozialdemokratische Partei "Narodnaja Gramada" ("Volksgemeinschaft"), Belarussische Frauenpartei "Nadseja" (Hoffnung), Belarussische Christliche Demokratie, Belarussische Partei der Werktätigen, Belarussische Ökologische Partei der Grünen, Freiheits- und Fortschrittspartei (AA 10.2014a).

Quellen:

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AA- Auswärtiges Amt (10.2014a): Belarus, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Belarus_node.html, Zugriff 22.12.2014

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AA- Auswärtiges Amt (10.2014b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.12.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, aber die Behörden respektieren diese nicht. Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile.

Menschenrechtsorganisationen zufolge besitzen Staatsanwälte zu viel Macht, können etwa Haft ohne die Erlaubnis eines Richters verlängern. Auch konstatieren sie ein Machtgefälle zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein, usw. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Angeklagte in Strafsachen wurden 2013 nur in wenigen Fällen freigesprochen. Auch Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit und Vorverurteilung durch die staatlichen Medien auferlegen es aber praktisch dem Angeklagten, den Unschuldsbeweis zu erbringen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich faktisch ausgeschlossen. Es gibt keine Geschworenenprozesse. Richter entscheiden alleine oder in schweren Fällen im Kollegium mit zwei Laienrichtern. Die Rechte der Verteidigung werden nicht immer respektiert. Anwaltliche Vertretung ist vorgesehen, notfalls wird ein Pflichtverteidiger gestellt. Das Recht auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch sehr heikle Fälle übernehmen, erhalten immer wieder auch Berufsverbote. Es gibt ein Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen, das die meisten Verurteilten auch nutzen. In den meisten Fällen wird das Urteil aber bestätigt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

-

FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/281068/411288_de.html, Zugriff 22.12.2014

-

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden, insbesondere Präsident Lukaschenko, üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Der Präsident hat das Recht, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen. Einzelpersonen haben zwar das Recht, Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, aber die Regierung geht diesen oft nicht nach bzw. bestraft die Täter nicht. Die Behörden agieren generell in einem Klima der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014).

Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen parlamentarischen oder sonstigen Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros, Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Präsident Lukaschenko hat in der Vergangenheit allerdings mehrfach öffentlich einen Einsatz der Streitkräfte auch im Innern indirekt angedroht (AA 31.5.2014).

Quellen:

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AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

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USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Gesetze verbieten Folter, der KGB, die Bereitschaftspolizei und andere Sicherheitsbehörden wenden aber weiterhin routinemäßig Gewalt gegen Demonstranten, zu Verhaftende, Inhaftierte oder während Ermittlungstätigkeiten an. Menschenrechtler, Oppositionsführer und aus der Haft entlassene Aktivisten berichten fortwährend von Folter und anderen Formen physischen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen in strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Ermittlungen. Einzelpersonen haben zwar das Recht, Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, aber die Regierung geht diesen oft nicht nach bzw. bestraft die Täter nicht. Die Behörden agieren generell in einem Klima der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 politische Häftlinge bzw. ihre Angehörigen über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet (AA 31.5.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

-

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/274028/403075_de.html, Zugriff 22.12.2014

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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