TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 W165 2139509-1

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W165 2139509-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 1108278407-160373516-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach irregulärer Einreise am 12.03.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage zum Beschwerdeführer ergab zwei Treffer der Kategorie "2" zu Griechenland (GR 2...03.02.2016 und GR2...07.02.2016), einen Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien (HR2...14.02.2016) und einen Treffer der Kategorie "1" zu Ungarn (HU1...22.02.2016).

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 12.03.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne und in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten habe. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Monaten zu Fuß verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gelangt, habe sich in weiterer Folge erneut nach Serbien und anschließend nach Ungarn begeben. Zuletzt sei er schlepperunterstützt per Zug von Ungarn nach Österreich eingereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da es hier Religionsfreiheit gebe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete am 21.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

Mit Schreiben vom 28.04.2016 lehnten die ungarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des BFA ab. Die ungarischen Behörden teilten dem BFA mit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2016 am 26.02.2016 abgelehnt worden sei und dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Einreise in Kroatien am 14.02.2016 dort die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Die Kommission habe im Dublin Contact Committee am 24.02.2014 klargestellt, dass im Falle, dass Eurodac-Treffer anzeigen würden, dass ein Asylwerber den Mitgliedstaat A illegal betreten habe und dieser zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag im Mitgliedstaat B eingebracht habe, sich der ersuchende Mitgliedstaat zunächst an den Mitgliedstaat A zu wenden habe, wo der illegale Grenzübertritt stattgefunden habe.

Am 03.05.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.

Mit Schreiben vom 17.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO) und Kroatien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.

Am 12.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab dieser zu Protokoll, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Er habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf Vorhalt der belangten Behörde, in Kroatien illegal eingereist zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Alle Flüchtlinge seien von Polizisten über den Grenzübergang begleitet und registriert worden. Eine illegale Einreise sei ausschließlich über Ungarn erfolgt. Befragt, wann er in Kroatien eingereist sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht erinnern könne. Er sei jedoch von UNO-Mitarbeitern bis nach Slowenien begleitet worden. UNO-Mitarbeiter hätten die Grenze überwacht, Nahrung, Getränke und Kleidung ausgegeben und auch medizinische Hilfeleistungen erbracht. In Slowenien seien österreichische und deutsche Beamte (Polizisten) gewesen, von denen er nach Österreich begleitet worden sei. Sie seien von den österreichischen und deutschen Beamten gefragt worden, ob sie nach Österreich oder Deutschland wollten. Man habe ihnen sogar einen Bus organisiert, der sie von Slowenien nach Österreich gebracht habe. Auf Frage, weshalb er in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Zielland Österreich gewesen sei. Er sei auch nicht nach einem Asylantrag gefragt worden. Jeder habe nach Österreich wollen. Man sei zu einem "Käfig" gebracht worden, dort seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Auf Hinweis, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens bei Kroatien liege, erklärte der BF, dass er von Anfang an beabsichtigt habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen und er in Österreich bleiben wolle. Hier sei er gefragt worden sei, ob er einen Asylantrag stellen wolle und sei wie ein Mensch behandelt worden. In Kroatien sei er nicht einvernommen und nur "weitergeschickt" worden. In Kroatien und Slowenien seien sie nicht menschlich behandelt worden. Sie seien wie Tiere behandelt worden, indem sie mit Schlagstöcken geprügelt und "weitergeschickt" worden seien. Wenn die Fingerabdrücke abgenommen würden, müsse geklärt werden, aus welchem Grund dies erfolge. Man sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, ohne aufgeklärt zu werden. Er sei von kroatischen Polizisten geschlagen und "weitergeschickt" worden, an das genaue Datum oder die beteiligten Polizisten könne er sich jedoch nicht erinnern. Befragt, ob er etwas gegen die Misshandlungen durch die kroatischen Polizisten unternommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich zwar an UNO-Mitarbeiter gewendet hätten, von diesen jedoch lediglich beruhigt worden seien. Zur Aufklärung über die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Kroatien eine Stellungnahme abzugeben, gab der BF an, dass er in Kroatien wie in einem Käfig gefangen gewesen sei. Die kroatischen Behörden hätten sie schnellstmöglich loswerden wollen und sie deshalb "weitergeschickt". Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sein Heimatland aufgrund religiöser Gründe verlassen habe und er nach einer Außerlandesbringung keine Hoffnung mehr hätte. Kroatien gelte zwar wie der Iran als sicheres Land, er habe jedoch gesehen, dass er in Kroatien nicht sicher sei und es keine Gesetze gebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde im angefochtenen Bescheid wie folgt zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).

Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).

Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).

Quellen:

? Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migrationgender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)

Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).

Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).

Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Quelle:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migrationgender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Transitzentren/Migration

Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).

Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).

Quelle:

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migrationgender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

? VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

? VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass schwere lebensbedrohliche Krankheiten bestünden. Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei über Kroatien kommend illegal in die EU und illegal nach Österreich eingereist. Aufgrund Zustimmung durch Zeitablauf sei Kroatien zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien fast ausschließlich auf veralteten Quellen basieren würden. Es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da die Berichte zum Teil veraltet seien und kaum unabhängige Quellen zitiert seien. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall könne nicht von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien gesprochen werden, da der BF weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines gefälschten oder verfälschten Visums überschritten habe. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Am 01.12.2016 wurde der BF auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

In einem ergänzenden Schreiben des Rechtsberaters vom 02.12.2016 wurde vorgebracht, dass das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nicht vorliege, weshalb dieses Zuständigkeitskriterium im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden könne. Es ergebe sich somit für das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung, keine Entscheidung zu treffen, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entgegenstehen könnte. Andernfalls könnte sich die Situation ergeben, dass die österreichischen Gerichte und Behörden bis zur Entscheidung des EuGH eine (möglicherweise) unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis pflegen würden, deren Auswirkungen nicht wiedergutzumachen wären. Der Rechtsgrundsatz des effet utile wäre damit verletzt. Ausgehend davon, dass das abzuwartende Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens erst in einigen Monaten, jedenfalls aber nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist bekannt sein werde, sei für das gegenständliche Verfahren zu prüfen, ob ein derartiges Abwarten nicht dem der Dublin III-VO inhärenten Beschleunigungsprinzip widerspreche. Es sei somit vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sei das Verfahren inhaltlich zu führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste aus seinem Herkunftsstaat über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien ein, begab sich anschließend erneut nach Serbien und reiste schließlich über Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 12.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Laut EURODAC-Abfrage zum Beschwerdeführer liegen zwei Treffer der Kategorie "2" zu Griechenland (GR 2...03.02.2016 und GR2...07.02.2016), ein Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien (HR2...14.02.2016) und ein Treffer der Kategorie "1" zu Ungarn (HU1...22.02.2016) vor.

Am 21.04.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 28.04.2016 ab, da der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2016 am 26.02.2016 abgewiesen worden sei.

Am 03.05.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 17.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei.

Ein Sachverhalt, dass die Zuständigkeit Kroatiens erloschen wäre, liegt nicht vor.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung im Februar 2016 über Serbien illegal nach Kroatien und letztlich über Ungarn nach Österreich gelangt ist.

Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor.

Am 14.12.2016 legte der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) dem EuGH eine dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen "ähnlich gelagerte Konstellation" zur Vorabentscheidung vor.

Der Gerichtshof der Europäischen Union erließ zu den Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 und Österreichs vom 14.12.2016 am 26.07.2017 die Urteile (siehe hiezu unter 3. Rechtliche Beurteilung).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat weder Erkrankungen angegeben noch sind solche aus der Aktenlage ersichtlich.

Der Beschwerdeführer lebt in keiner Familiengemeinschaft und in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es bestehen im Bundesgebiet keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Sonstige private oder berufliche Bindungen zu Österreich sind nicht vorhanden.

Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht.

Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben. Es wurde kein Vorbringen erstattet und liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer etwa über eine andere als die von ihnen angegebene Route (Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Serbien und Ungarn) nach Österreich gelangt wäre.

Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien und des Übergangs der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verschweigung beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 26.07.2017, C-646/16 (Jafari) zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH und C-490/16 zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen (vgl. insb. EuGH 26.07.2017, C-646/16, Rz 80 bis 84 und 89 bis 92).

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung konnten keine wesentlichen Veränderungen im Bereich des kroatischen Asylwesens, insbesondere keine Verschlechterung für Asylwerber, festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben.

Die Feststellung der Überstellung des BF auf dem Luftweg nach Kroatien am 01.12.2016 ergibt sich aus einem E-Mail des BMI vom 02.12.2016 und dem damit übereinstimmenden Auszug aus dem IZR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum

Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im

Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen,

ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung

rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht

rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 21 Aufnahmegesuch

lautet auszugsweise:

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

...

Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 Dublin III-VO (siehe hiezu unten).

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache C-155/15, Karim/Schweden.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klargestellt, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 "illegal überschritten" hat (vgl. C-646/16, Rn 92). Art. 12 iVm Art. 2 lit. m Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).

Die Einreise des Beschwerdeführers von Serbien nach Kroatien im Februar 2016 im Zuge des Flüchtlingsstroms ist somit als illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu qualifizieren.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Anhaltspunkte, dass die Zuständigkeit Kroatiens zwischenzeitig wieder erloschen wäre, sind nicht vorhanden. Der am 14.02.2016 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelte Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durch seine Ausreise aus Kroatien und neuerliche Einreise nach Serbien im Hinblick auf eine am 22.02.2016 in Ungarn erfolgte Asylantragstellung jedenfalls nicht für mindestens drei Monate iSd Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO verlassen. Die Zuständigkeit des ersten Mitgliedstaates gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, in welchem kein Antrag gestellt wurde, besteht trotz kurzfristiger freiwilliger Ausreise in einen Drittstaat und anschließender Einreise in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0169). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, kommt schon insofern keine Bedeutung zu, da eine Zuständigkeit Griechenland wegen der dortigen systemischen Mängel im Asylwesen von vornherein nicht in Betracht kommt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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