TE Bvwg Beschluss 2018/9/25 W129 2162502-1

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
GehG §12
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W129 2162502-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Kommandos Landstreitkräfte vom 12.05.2017, P647946/46-KdoLaSK/G1/2017 (1), den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Kommandos Landstreitkräfte (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.05.2017, P647946/46-KdoLaSK/G1/2017 (1), lautet auszugsweise wie folgt:

"Über Ihren Antrag vom 28. Juli 2014 auf ‚Nebenrechnung des Vorrückungsstichtages' ergeht durch das Kommando Landstreitkräfte als zuständige Dienstbehörde gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Errichtung nachgeordneter Dienstbehörden und Personalstellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLVS 2017 - DVPV BMLVS 2017), BGBl. II Nr. 436/2016 iVm § 2 Abs. 5 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29 idF BGBl. Nr. 64/2016 nachfolgender

SPRUCH:

Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, welcher durch Beschluss des OGH vom 19.12.2016, GZ 9 ObA 141/15y-14 angerufen wurde, gemäß § 38 AVG ausgesetzt."

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 zugestellt (persönliche Übernahme).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Heerestruppenschule Grundlagenabteilung übermittelte mit Schreiben vom 07.06.2017 die Beschwerde des Beschwerdeführers an die Heerestruppenschule. Erst am 20.06.2017 wurde diese Beschwerde von der Heerestruppenschule an die belangte Behörde übermittelt.

3. Mit Schreiben vom 26.06.2017 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 26.06.2017 einlangte.

Im Vorlageschreiben führte die belangte Behörde im Wesentlichsten aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 22.05.2017 nachweislich übernommen habe. Die Beschwerde sei mittels Schreiben, außerhalb offener Frist, am 20.06.2017 über den Dienstweg eingebracht worden. Es liege daher Fristversäumnis vor.

4. Mit Schreiben vom 06.07.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 11.07.2018 zugestellt.

5. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2017 den angefochtenen Bescheid persönlich übernommen.

Die Heerestruppenschule Grundlagenabteilung übermittelte mit Schreiben vom 07.06.2017 die Beschwerde des Beschwerdeführers an die Heerestruppenschule.

Erst am 20.06.2017 übermittelte die Heerestruppenschule die Beschwerde an die belangte Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheids sowie zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie dem Vorlageschreiben der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 iVm § 20 VwGVG). Belangte Behörde ist im Bescheidbeschwerdeverfahren jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG) (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (5. Auflage), Rz 1029).

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitens an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitet an diese zu weisen.

3.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 zugestellt (persönliche Übernahme). Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher mit Ablauf des 19.06.2017.

Erst am 20.06.2017 wurde die Beschwerde von der Heerestruppenschule an die belangte Behörde übermittelt und wurde daher verspätet eingebracht.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.3. Aufgrund dieses Ergebnisses (Zurückweisung der Beschwerde) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Beschwerdefrist, verspätete Beschwerde,
Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung, Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2162502.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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