Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W126 2154976-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. 831867403/150845038, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2014, W153 2001377-1/5E, bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 13.07.2015.
In der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX , XXXX , Ghazni, Afghanistan, geboren worden zu sein. Er sei Hazara und spreche Dari. Zu seinem Fluchtgrund befragt erklärte er, dass er von den Taliban und der Bevölkerung mit dem Mord bedroht werde und sein Leben daher in Gefahr sei.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 27.09.2016 führte der Beschwerdeführer an, an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe. Eines Tages hätten ihn die Taliban unterwegs aufgehalten und einen seiner Passagiere mitgenommen. Er habe dann erfahren, dass diese Person von den Taliban getötet worden sei und die Angehörigen nach dem Taxifahrer suchen würden. Sie würden nämlich glauben, dass der Beschwerdeführer den Mann bei den Taliban für Geld verraten habe. Außerdem hätten ihm die Taliban vorgeworfen, dass er Leute von der Regierung mitnehme, und ihn deshalb bedroht.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2018.
Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegeben Fluchtgründe nicht glaubhaft darlegen habe können. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei ihm aufgrund der aktuellen Lage nicht zumutbar. Da er keine familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatprovinz habe und an einer psychischen Erkrankung leide, sei ihm auch eine Rückkehr in einen anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, da er durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Er sei als Taxifahrer unschuldig in einen Mord verwickelt worden, der von den Taliban verübt worden sei. Die Familie des ermordeten Mannes verfolge ihn daher nunmehr. Die Taliban würden ihn verfolgen, da sie ihn aufgefordert hätten, sie über seine Passagiere, die bei der Regierung arbeiten, zu informieren, und er dieses Verlangen abgelehnt habe.
5. Am 10.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer bestätigte seine Angaben im bisherigen Verfahren und gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass die Familie des Ermordeten ihn nach wie vor suchen würde. Das wisse er von seiner Ehefrau, mit der er alle zwei bis drei Monate Kontakt habe. Zum fluchtauslösenden Ereignis führte er aus, dass er an diesem Tag mit fünf Fahrgästen unterwegs gewesen sei und auf dem Weg von den Taliban angehalten worden sei. Sie hätten einen Mann erkannt und mitgenommen. Ihn selbst hätten sie geschlagen, ihm den Führerschein weggenommen und gesagt, dass er keine Regierungsmitarbeiter transportieren dürfe. Dann habe er erfahren, dass dieser Mann getötet worden sei und dessen Familie nunmehr ihn suchen würde. Sie hätten nämlich erfahren, dass der Ermordete in sein Taxi eingestiegen sei und würden ihm unterstellen, dass er ihn den Taliban gegen Geld übergeben habe. So etwas komme nämlich immer wieder vor. Der Ermordete habe bei der Polizei gearbeitet und dessen Bruder arbeite auch dort. Dessen Familie habe bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm gefragt und würden seitdem alle ein bis zwei Monate wiederkommen. Damit seine Frau und Kinder nicht gefährdet werden, hätten seine Eltern ihnen ein Haus in der Entfernung von ungefähr einer Autostunde organisiert. Zu den Taliban befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits vor diesem Vorfall einige Male von den Taliban angehalten worden sei und sie ihm jedes Mal gedroht hätten, dass sie ihm etwas antun würden, wenn er Regierungsmitarbeiter mitnehme. Nach dem Vorfall, bei dem sie den Polizisten mitgenommen hätten, hätten sie ihm angedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er noch einmal auf diesem Weg arbeite und Leute mitnehme. Auf die Frage der Richterin, weshalb er eine so gefährliche Tätigkeit ausgeübt habe, meinte er, dass er, auch wenn er diese Arbeit aufgegeben hätte, in die Stadt hätte fahren müssen und auf diesem Weg täglich Leute von den Taliban getötet würden und zwar auch einfache Reisende. Die Taliban würden besonders viele Hazara töten. Über Nachfrage, aus welchem Grund er konkret geflüchtet sei, gab er an, dass es die allgemeine Gefahr für Hazara gebe, von den Taliban getötet zu werden. Der Grund für seine Flucht sei aber die Verfolgung durch die Familie des getöteten Polizisten gewesen.
6. Am 18.10.2017 wurde eine schriftliche Stellungnahme mit Länderberichten eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat zwei Kinder.
Er stammt aus dem Dorf XXXX in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Die Eltern, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni.
Der Beschwerdeführer hat zehn Jahre lang eine Koranschule besucht und hat zuletzt als Taxifahrer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2013 einen Asylantrag, reiste dann jedoch wieder aus Österreich aus. Nunmehr befindet er sich seit seiner Asylantragstellung am 13.07.2015 in Österreich.
1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder Übergriffen durch die Taliban oder sonstige Private ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr drohen ihm als Person weder Probleme mit den Taliban noch droht ihm sonst eine Verfolgung. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie hat persönliche Feindschaften in Afghanistan.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al- Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.08. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.06.2017; vgl. auch:
BBC 07.05.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.06.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.06.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.05.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).
Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).
Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:
sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 06.06.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 07.05.2017; vgl. auch: DZ 14.06.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.06.2017; vgl. auch: DZ 14.06.2017).
Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.06.2017; vgl. auch:
NYT 14.06.2017; IBT 14.06.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.06.2017).
Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).
Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 08.11.2016).
Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.04.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.08.2016).
Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.04.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.09.2015).
Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 08.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 08.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.08.2016).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.08.2015).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.01.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.01.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.01.2015).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.04.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.02.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 06.02.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.01.2017).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Ghazni
Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).
Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).
In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016).
Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:
ATN News 19.2.2017).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
Das Datum der Einreise nach Österreich sowie das Datum der beiden Asylantragstellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
2.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, ihm in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Er gab an sowohl durch die Taliban als auch durch die Familie eines Polizisten verfolgt zu werden. Dieser sei mit ihm im Taxi mitgefahren und unterwegs von den Taliban entführt worden. Später habe er erfahren, dass die Taliban den Polizisten getötet hätten und ihn dessen Familie nunmehr suche, da sie ihm unterstellen würden, den Getöteten an die Taliban ausgeliefert zu haben.
Für das erkennende Gericht ergeben sich maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen betreffend die Verfolgung durch die Familie des getöteten Taxipassagiers, die er als primären Grund für seine Flucht anführte. In den dazu getätigten Aussagen finden sich Ungereimtheiten und Implausibilitäten. So erklärte der Beschwerdeführer betreffend seine Taxipassagiere in der Einvernahme vor dem BFA, dass er versuche, nur bekannte Personen im Taxi mitzunehmen und es nur manchmal vorgekommen sei, dass er eine Person nicht gekannt habe. Gerade Regierungsmitglieder würden keine Dokumente bei sich haben und alles vermeiden, um erkannt zu werden. In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch an, dass ihm die meisten Leute unbekannt gewesen seien und er nur einzelne Personen gekannt habe. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit erwiderte der Beschwerdeführer, dass er bemüht gewesen sei, Leute mitzunehmen, die er kenne, dies sei aber nicht immer möglich gewesen und es sei manchmal vorgekommen, dass er einen oder zwei von fünf Fahrgästen gekannt habe. Damit lässt sich aber seine ursprüngliche Aussage nicht in Einklang bringen und die Divergenz auch nicht plausibel klarstellen. Auch erscheint es vor dem Hintergrund, dass ihm seine Passagiere nur manchmal bekannt gewesen sein sollen, und sich Leute, die für die Regierung arbeiten, nicht als solche erkennen lassen würden, nicht nachvollziehbar, dass ihm die Familie des Getöteten unterstellt, den Polizisten verraten zu haben. Der Beschwerdeführer erzählte, dass es öfter vorkomme, dass Taxifahrer ihre Passagiere den Taliban für Geld ausliefern würden. Wenn aber Taxifahrer, wie er selbst angibt, üblicherweise keine Papiere von ihren Fahrgästen verlangen und die Fahrgäste auch nicht von sich aus mitteilen, dass sie für den Staat arbeiten oder sonst gefährdet sind, ist vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, wie Taxifahrer, die mit den Taliban zusammenarbeiten, dann zu den Informationen über ihre Fahrgäste kommen sollten und wie sie dann herausfinden sollten, an welchen Personen die Taliban ein Interesse haben. Insofern lässt sich auch nicht nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer wissen hätte sollen, dass der Entführte ein Polizist war, was ihm dessen Familie aber als Motiv für die Auslieferung an die Taliban vorwirft und ihn daher für dessen Tod verantwortlich macht.
Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Strecke, auf der der Polizist entführt worden sein soll, Ungereimtheiten aufweisen und sich im Hinblick auf die Dauer der Fahrt nicht plausibel in Einklang bringen ließen.
Darüber hinaus konnte er zum Beispiel nicht angeben, wie die Familie heißt, die angeblich nach ihm sucht, obwohl die Angehörigen regelmäßig bei seinen Eltern nach ihm fragen würden. Auch zum Namen des Getöteten meinte er lediglich, dass dieser "Nabi" geheißen habe, aber nannte keine weiteren Namen. Es erscheint nicht plausibel und nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer nicht über mehr Informationen über seine angeblichen Verfolger verfügt.
Aufgrund der angeführten Unstimmigkeiten bestehen daher maßgebliche Zweifel, dass sich die Geschehnisse tatsächlich so wie behauptet zugetragen haben und konnte keine Verfolgung auf Basis dieses Vorbringens festgestellt werden.
Selbst wenn man aber die Bedrohung durch die Familie des getöteten Polizisten als glaubhaft ansehen und der Beurteilung zu Grunde legen würde, wäre dieses Vorbringen nicht asylrelevant (siehe dazu die Erwägungen unter 3.2.).
Neben der Verfolgung durch die Familie des ermordeten Polizisten brachte der Beschwerdeführer immer wieder vor, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, stellte aber auch diese im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dar. So gab er in der Einvernahme vor dem BFA und in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er (mehrere Male) von den Taliban angehalten worden sei und diese ihm angedroht hätten, ihn zu töten bzw. ihm etwas anzutun, wenn er (weiterhin) Regierungsmitarbeiter mitnehmen würde. Dass, wie in der Beschwerde behauptet, die Taliban ihn verfolgen würden, da sie ihn aufgefordert hätten, sie über seine Passagiere, die bei der Regierung arbeiten, zu informieren, und er dieses Verlangen abgelehnt habe, erwähnte er ihn der Verhandlung dagegen nicht mehr. Dort erklärte er zudem, dass er sich auch vor den Taliban fürchte, aber diese keine direkte Bedrohung ausgesprochen hätten, er jedoch jederzeit davon betroffen sein könne, von ihnen mitgenommen und getötet zu werden, wobei der eigentliche Grund seiner Flucht die Verfolgung durch die Familie des getöteten Polizisten sei. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkrete, ihm in Afghanistan durch die Taliban drohende Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen dazu blieben überdies äußerst vage und vermochte er darüber hinaus nicht konkret und plausibel darzutun, warum die Taliban solch ein Interesse an seiner Person haben sollten, dass sie ihn im Falle seiner Rückkehr in ganz Afghanistan suchen und verfolgen sollten.
Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer eine individuelle Gefährdungslage in Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit aufzeigen.
2.3. Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf das dem Parteiengehör unterworfene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 samt Kurzinformationen (Stand Ende September 2017), und beruhen auf einer Vielzahl von jeweils angeführten verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. In ihrer Kernaussage bieten diese Dokumentationen ein stimmiges und einheitliches Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche und besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der darin getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. So hat sich insbesondere auch seit der Verhandlung auf Basis der aktuellen Quellenlage, vor allem der Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts vom 29.06.2018, die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert beziehungsweise nicht in einer Weise verändert, die für den Beschwerdeführer asylrechtlich von Relevanz wäre.
Insofern bietet das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan eine ausreichende Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall und brauchen weitere Berichte nicht herangezogen werden. Die Ausführungen und Einwände des Beschwerdeführers und seines Vertreters zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers und zu Blutfehden waren nicht geeignet, den zu Grunde gelegten Länderfeststellungen und Quellen substantiiert entgegenzutreten und diese nachhaltig zu erschüttern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).
Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - , kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
3.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Insbesondere konnte vom Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und auch sonst vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass er von den Taliban aktuell verfolgt wird und wurde sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft angesehen. Eine - vom Flüchtlingsbegriff der GFK geforderte - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtvorbringen war daher schon deshalb zu verneinen, weil nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung asylrelevanter Intensität droht.
Auch konnte kein GFK-Konnex erkannt werden.
Aus seinen Schilderungen, von den Taliban wegen der Mitnahme von Regierungsmitgliedern bedroht worden zu sein, lässt sich - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme - nicht ableiten, dass ihm die Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würden und ihn daher verfolgen würden.
Es kann aber auch keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, wie in der Beschwerde angeführt, angenommen werden.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Unfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann."
Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall also schon deswegen aus, da die Verfolgung des Beschwerdeführers durch ein einzelnes Ereignis, nämlich der Ermordung des Polizisten, ausgelöst wurde. Zudem liegt seine Gefährdung nach seinem Vorbringen ausschließlich darin begründet, dass ihm von Angehörigen des Getöteten eine Mitschuld an der Ermordung unterstellt wird. Darin ist jedoch kein Konnex zu den Fluchtgründen der GFK zu sehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 und die darin angeführten Judikaturnachweise zur Asylrelevanz privater Rache). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Familienzugehörigkeit zu seiner Familie bzw. ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung von Verwandten des ermordeten Polizisten und einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist somit nicht gegeben.
Es ist auf Grundlage der Berichte auch nicht davon auszugehen, dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara bzw. Schiiten im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M. v. Niederlande).
Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara lässt sich somit nicht erkennen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Frage der Asylrelevanz im Sinne des § 3 AsylG erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Bei derartigen Gefahrenprognosen handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404; VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, individuelle Gefährdung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W126.2154976.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018