TE Bvwg Beschluss 2018/9/26 W266 2186257-2

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

W266 2186257-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Ulla SIGLE als Beisitzer über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , vom 28.5.2018 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 21.3.2018 abgeschlossenen Verfahrens zur Zahl 2186257-1, beschlossen:

A)

Der Antrag wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (= AMS oder belangte Behörde) vom 14.7.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Laxenburgerstraße vom 23.8.2017, GZ: 2017-0566-9-001476, wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Wiederaufnahmewerber seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.06.2017 bis 02.08.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Nach fristgerecht gestelltem Vorlageantrag wurde die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gegen den oben genannten Bescheid des AMS mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des BVwG vom 21.3.2018 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28.5.2018 stellte der Wiederaufnahmewerber den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG. Begründend führte er aus, dass im abgeschlossenen Verfahren eine für den Sachverhalt tragende Tatsache von wichtiger Bedeutung nicht angegeben worden sei und ein Beweismittel dazu führen würde, die Entscheidung zu seinen Gunsten zu ändern.

Wegen dieser Tatsache, einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 133 StGB, entspreche er nicht den rechtlichen Rahmenbedingungen um eine Anstellung als Mietwagenlenker zu erlangen, da § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 es nur vertrauenswürdigen Personen erlaube im Fahrdienst tätig zu sein. Eine Bewerbung um eine Arbeitsstelle, welche einem im Vorhinein rechtlich verwehrt wäre, würde keinen Sinn machen. Die vorgeworfene Rechtsverletzung nach § 10 AlVG werde deswegen zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Laxenburgerstraße des Arbeitsmarktservice vom 14.7.2018 wurde der Verlust des Anspruchs des Wiedereinsetzungswerbers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 22.06.2017 bis 02.08.2017 gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ausgesprochen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Laxenburgerstraße vom 23.08.2017 GZ: 2017-0566-9-001476, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Anspruchsverlust bestätigt.

Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis des BVwG vom 21.3.2018 wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers als unbegründet abgewiesen und wurde dieses Erkenntnis, nach vorhergehendem, erfolglosem Zustellversuch am 26.3.2018, ab dem 27.3.2018 zur Abholung bei der Post bereitgehalten.

In der Folge wurden gegen das oben zitierte Erkenntnis weder eine Revision an den VwGH noch eine Beschwerde an den VfGH erhoben.

Am 28.5.2018 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 13.8.2014, GZ: XXXX , wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß § 133 StGB zu einer bedingten achtmonatigen Freiheitstrafe verurteilt. Diese Verurteilung war bis zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme nicht aktenkundig und hätte der Wiederaufnahmewerber seit dem Zeitpunkt seiner Verurteilung das AMS darüber in Kenntnis setzen können, hat dies jedoch unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend den Zustellversuch und der Hinterlegung des Erkenntnisses vom 21.3.2018 ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein.

Die Feststellung, dass der Wiedereisetzungswerber kein Rechtsmittel gegen das obzitierte Erkenntnis erhoben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus den vom Wiedereinsetzungswerber vorgelegten Unterlagen. Dass diese bisher vom Wiedereinsetzungswerber nicht bekanntgegeben wurde, ergibt sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt und hat dies der Beschwerdeführer auch in seinem Antrag vorgebracht, weshalb diesbezüglich keine Zweifel bestehen. Dass der Wiederaufnahmewerber gehindert gewesen wäre, seine Verurteilung bereits im abgeschlossenen Verfahren dem AMS oder auch dem BVwG zu melden, hat dieser weder vorgebracht noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte hervorgekommen. Im Übrigen hätte er seit dem 13.8.2014 genügend Gelegenheiten gehabt, das AMS darüber zu informieren.

Schließlich weist der Wiedereinsetzungsantrag das Datum 28.5.2018 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 32 VwGVG lautet:

"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Daraus folgt:

Aufgrund des Festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfüllt sind.

Weder ist das gegenständliche Erkenntnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG durch eine strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden noch sind neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der Z 2 leg. cit. hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Soweit sich der Wiedereisetzungswerber in seinem Antrag auf seine strafrechtliche Verurteilung vom 13.8.2014 stützt, ist auszuführen, dass diese Verurteilung zwar sowohl für das erkennende Gericht als auch für die belangte Behörde neu ist, jedoch der Wiedereinsetzungswerber bereits seit seiner Verurteilung und somit auch während des abgeschlossenen Verfahrens davon in Kenntnis war. Auch wäre es dem Wiederaufnahmewerber im Übrigen möglich gewesen diese Verurteilung im Laufe des abgeschlossenen Verfahrens oder bereits zuvor vorzubringen. Da es sich sohin nicht um neuhervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt und deren Vorlage auch nicht ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers unterblieb, ist sohin auch die Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgeschlossen.

Weiters war das Erkenntnis auch nicht von einer Vorfrage im Sinne der Z 3 leg. cit. abhängig und ist auch nachträglich kein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Z 4 leg. cit. bekannt geworden, die im abgeschlossenen Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Sohin war der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung nicht zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

strafrechtliche Verurteilung, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2186257.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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