TE Bvwg Beschluss 2018/9/26 W266 2007394-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W266 2007394-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Ulla SIGLE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 8.1.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 31.3.2014, GZ. XXXX betreffend Notstandshilfe in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 08.01.2014, GZ. 1028 120463, wurde dem Antrag vom 19.12.2013 der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe mangels Notlage keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 16.01.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher sie insbesondere einwandte, dass sie einen Antrag auf Pensionsvorschuss, nicht auf Notstandshilfe, abgegeben habe, da ein Pensionsverfahren laufend sei. Darüber hinaus bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehegatten. Die Beschwerdeführerin habe kein Einkommen und könne ihre notwendigen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2014, GZ. RAG/05661/2014, hat das AMS die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.04.2014 einen Vorlageantrag, welcher unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.04.2014 gemäß dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2015, Zl. W145 2007394-1, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Dagegen erhob die belangte Behörde fristgerecht eine Amtsrevision, welcher der VwGH mit Erkenntnis vom 16.2.2018, Ra 2015/08/0054-5, Folge gab und den Beschluss vom 18.3.2015 behob.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge für den 3.10.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.9.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.9.2018, gab diese im Wesentlichen bekannt, dass sie nach vier Jahren kein Interesse an einer Klage habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 12.9.2018, welches die handschriftliche Unterschrift der Beschwerdeführerin trägt, hat diese bekannt gegeben, dass sie - nach vier Jahren - kein weiteres Interesse an einer Klage hat.

2. Beweiswürdigung:

Mit dem Schreiben vom 12.9.2018 auf die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Willen geäußert, die gegenständliche Beschwerde zurückziehen zu wollen. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben mitgeteilt, dass Sie kein Interesse an einer Klage hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Daraus folgt:

Gegenständlich liegt eine eindeutige Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde vor, da die Beschwerdeführerin- wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde - in ihrem Schreiben vom 12.9.2008 dann ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, kein Interesse an einer Klage mehr zu haben.

Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von dem Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit derBeschwerde und deren ausdrücklichen Zurückziehung hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

ZU B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2007394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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