TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W260 2175209-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W260 2175209-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien und Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 04.05.2018 und am 19.07.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern am 20.09.2015 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine gemeinsame Tochter wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.

2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am

XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er sei in seiner Heimatprovinz Ghazni von den Taliban bedroht und geschlagen worden. Aus diesem Grunde sei er mit seiner Familie nach Kabul geflohen. Dort habe er Probleme mit seinem Onkel wegen eines Grundstückstreites gehabt. Er sei von diesem bedroht worden und sei aus diesem Grund mit seiner Familie in den Iran geflohen. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde er von seinem Onkel bzw. Cousin getötet werden.

3. Am 03.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und umfassend zu seinen Fluchtgründen und seinem Leben im Bundegebiet befragt.

4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.02.2017, Zl. XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm dargelegten Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zukommen würde.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Mit Schreiben vom 24.12.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsanzeige des Rechtsvertreters Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, übermittelt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.05.2018 und am 19.07.2018 in der gegenständlichen Rechtssache durch den erkennenden Richter in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin, im Beisein der nunmehrigen Rechtsvertreterin, des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau Kinder und einer Zeugin, öffentliche mündliche Verhandlungen durch. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung als Familienverfahren verbunden. Die Rechtsberatung und ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an den Verhandlungen nicht teil. Die Verhandlungsschriften wurden der belangten Behörde übermittelt.

In den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren eingebracht:

das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.01.2018, eine zusammenfassende Darstellung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (interne Schutzalternative), eine zusammenfassende Darstellung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Risikogruppen, Schreiben vom 04.05.2016, eine Analyse der Staatendokumentation vom 18.09.2017, Afghanistan, Frauen in urbanen Zentren, ein Auszug aus den UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (Frauen mit bestimmten Profilen).

Seitens des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung mehrere Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsverfestigung und der seiner Frau und Kinder in Österreich vorgelegt.

10. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.07.2018, sowie klarstellend in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.07.2018, wurde das individuelle Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertreterin zurückgezogen.

In der Stellungnahme wurden ua. weitere Integrationsunterlagen der Familienmitglieder zur Vorlage gebracht.

11. Am 24.08.2017 langte eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters namens des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX, geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Er arbeitete zuletzt als Tischler und Schneider. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise ins Bundesgebiet die meiste Zeit in seinem Herkunftsstaat und für einen Zeitraum von ca 1,5 Jahren im Iran.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX, geb. XXXX alias XXXX, verheiratet. Die Ehe wurde im November 1999 in Teheran, Iran geschlossen. Der Ehe entstammen die gemeinsamen mj. Kinder namens XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX alias XXXX XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte individuelle Fluchtvorbringen (Bedrohung durch Taliban und familiäre Grundstückstreitigkeiten) wurde zurückgezogen.

Der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX alias XXXX, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W260 2175204-1/15E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zum Namen, zum Geburtsdatum sowie zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine im Laufe des Verfahrens vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht stets gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben sowie auf die von ihm im Zuge des Verfahrens vorgelegten diesbezüglich unbedenklichen Unterlagen.

Die Feststellungen zur Eheschließung, zur Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers beruhen darüber hinaus auch auf den stets gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau. Die Ehe bestand somit bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Afghanistan und im Iran ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im gesamten erstinstanzlichen und Beschwerdeverfahren.

2.2. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers:

Eine Prüfung der individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers konnte unterbleiben, da er diese durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung zurückgezogen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) I.: Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnte eine Prüfung des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers unterbleiben.

3.3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist jedoch aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. aufgehoben;

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer

o Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat,

o zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

3.4. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer bedeutet dies:

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor.

Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Familienangehöriger seiner Ehefrau XXXX.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit., weil die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat.

Da der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der der Asylberechtigten und ihren Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Status des Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.5. Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt A)II.).

Zum Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses wird darauf hingewiesen, dass die Wortfolge "iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005" entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtlich unbeachtlich ist (vgl. dazu VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 20.09.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2175209.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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