TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W218 2175373-2

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W218 2175373-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen das Schreiben des AMS Wien Schönbrunner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2017, betreffend Ablehnung der Gewährung einer Zahlungserleichterung in Höhe von EUR 50,00, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (belangte Behörde) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2013 bis 25.09.2013, 01.10.2013 bis 30.10.2013, 02.01.2014 bis 26.01.2014, 28.01.2014 bis 28.02.2015 und 01.05.2015 bis 31.08.2015 widerrufen und die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und diese zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 7.043,27 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre bestehende Lebensgemeinschaft der belangten Behörde nicht gemeldet habe und das Einkommen des Lebensgefährten zu einer Neuberechnung der Notstandshilfe geführt habe. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Höhe des Rückzahlungsbetrages mittels Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2016 auf EUR 6.837,11 berichtigt. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages wurde mit Bescheid vom 04.09.2017 abgewiesen.

2. Nach Rechtskraft des Bescheides vom 14.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zahlungserleichterung und wurde diesem mit Schreiben vom 28.11.2016 entsprochen und ihr eine Ratenzahlung für den zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 6.669,34 in 10 Monatsraten zu je EUR 606,00 und eine Restrate von EUR 609,34 beginnend ab 01.12.2016 gestattet. Die Beschwerdeführerin wurde informiert, dass lediglich EUR 297,45 von ihrer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung monatlich einbehalten werden könne und diese den Restbetrag zu überweisen habe.

3. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sprachen am 07.12.2016 persönlich bei der belangten Behörde vor und suchten um eine Herabsetzung der Rate an. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der belangten Behörde, er könne die Rate zwar auf einmal zurückzahlen, werde dies aber nicht tun. Dieser überlege zudem aus dem gemeinsamen Haushalt auszuziehen, damit die Beschwerdeführerin wieder eine Leistung von der MA 40 erhalte. Er wolle zudem nicht zu viel verdienen, damit die Beschwerdeführerin im Leistungsbezug bleibe.

4. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.05.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne lediglich EUR 50,00 monatlich an Raten zurückzahlen.

5. Mit Schreiben vom 29.05.2017 gestattete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung für den noch aushaftenden Betrag in Höhe von EUR 5.341,51 in 4 Monatsraten je EUR 1.100,00 und einer Restrate in Höhe von EUR 941,51 beginnend mit 30.05.2017. Das Angebot der Beschwerdeführerin, eine Ratenzahlung in Höhe von

EUR 50,00 monatlich zu leisten, könne aufgrund der Rückforderungshöhe und des daraus resultierenden Rückforderungszeitraumes nicht genehmigt werden.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Ablehnung eines Ratenansuchens durch einen formlosen Brief der belangten Behörde ein Bescheid sein könne, insofern dieses von einer Behörde stamme, der Adressat klar erkennbar sei und Hinweise darauf bestünden, dass die genehmigende Organwalterin approbationsbefugt sei.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass das Schreiben vom 29.05.2017 keinen Bescheid darstelle und die Beschwerde somit als unzulässig zurückgewiesen werde, da sich Beschwerden lediglich gegen Bescheide richten können.

8. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 6.837,11 verpflichtet.

Mit Schreiben vom 28.11.2016 wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Zahlungserleichterung Folge gegeben und dieser eine Rückzahlung in 10 Monatsraten zu je EUR 606,00 und einer Restrate in Höhe von EUR 609,34 gestattet.

Die Beschwerdeführerin suchte in einer persönlichen Vorsprache sodann um eine Ratenzahlung in Höhe von EUR 50,00 monatlich an.

Mit Schreiben vom 29.05.2017 wurde dem Ansuchen um Zahlungserleichterung Folge gegeben und eine Ratenzahlung von 4 Monatsraten zu je EUR 1.100,00 und einer Restrate von EUR 941,51 gestattet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes und wird dieser auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist zu prüfen, ob die angefochtene Erledigung der belangten Behörde einen Bescheid im Sinne des Art. 130 abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfGH 10.06.2016, E 2263/2015, V149/2015) ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (vgl. zB VfSlg. 19.622/2012 mwN).

Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 18.218/2007). Ob aus einer Erledigung deutlich ein objektiv erkennbarer Bescheidwille hervorgeht, kann sich auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (vgl. zB VfSlg. 13.750/1994) oder dass eine hoheitliche Deutung aus Rechtsschutzgründen geboten ist (vgl. zB VfSlg. 13.223/1992, 19.823/2013).

Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wird in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Bescheide nach § 56 AVG alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden sind, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. dazu und zum Folgenden etwa VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142; 23.03.2006, 2005/07/0091; 21.12.2012, 2012/17/0473; 24.03.2015, Ra 2014/03/0021; 30.10.2015, Ra 2015/03/0051; 26.02.2016, Ra 2016/12/0015). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Gemäß

§ 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung und auch aus der Form der Erledigung ergeben. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage kann fallbezogen die Erledigung vom 29.05.2017 nicht als Bescheid betrachtet werden. Für die Verneinung eines Bescheides spricht insbesondere, dass die Erledigung keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, keinen als Spruch gekennzeichneten Teil und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dem Vorliegen eines Bescheides steht weiters entgegen, dass die Erledigung - zumindest nach der Aktenlage - keine entsprechende Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG aufweist. Die Erledigung ist ferner nicht durch die gemäß § 25 Abs. 4 AlVG zur Entscheidung über Ratenansuchen berufene regionale Geschäftsstelle ergangen, sodass auch nicht gesagt werden kann, sie sei im Zweifel als Bescheid zu qualifizieren, weil diese Erledigungsform gesetzlich geboten gewesen wäre (VwGH vom 11.04.2018, Zl. 2015/08/0033 bezüglich eines Schreibens betreffend Ablehnung einer Ratenzahlung).

Auch aus der Textierung der Erledigung ergibt sich nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit, dass damit über das Ratenansuchen vom 26.05.2017 rechtsverbindlich abgesprochen worden wäre. Einzelne allenfalls als normative Aussagen zu deutenden Textpassagen im zweiten und vierten Absatzes ("kann... nicht genehmigt werden";

"sind jeweils ... fällig") steht die gegen eine normative Regelung

entsprechende Wortwahl des ersten Absatzes ("gestattet ... zu

begleichen") und im vierten Absatz ("ersuchen wir Sie,...") und der letzte Absatz ("Dem Arbeitsmarktservice bleibt das Recht auf Änderung oder Aufhebung dieser Zahlungserleichterung vorbehalten"). Auch die sonstigen Höflichkeitsfloskeln in der Anrede ("Sehr geehrte Frau ...") und in der Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen") sprechen gegen einen normativen Charakter (VwGH vom 11.04.2018, Zl. 2015/08/0033 bezüglich eines Schreibens betreffend Ablehnung einer Ratenzahlung).

Davon ausgehend kann der Erledigung vom 29.05.2017 nach Form und Inhalt keine Bescheidqualität beigemessen werden. Die Erledigung stellt sich vielmehr als unverbindliche Mitteilung bzw. Information dar (VwGH vom 11.04.2018, Zl. 2015/08/0033 bezüglich eines Schreibens betreffend Ablehnung einer Ratenzahlung).

Da das Schreiben vom 29.05.2017 somit keinen Bescheid darstellt, war die Beschwerde vom 30.06.2017 als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Bescheidqualität, Nichtbescheid, Notstandshilfe, Ratenzahlung,
Rückzahlung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2175373.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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