TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W183 2191083-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W183 2191083-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 20.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 21.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Ein Sachverständigengutachten betreffend das Alter des BF wurde erstellt (datiert 29.04.2016, AS 71ff.) und ergibt sich daraus der XXXX als fiktives Geburtsdatum. BF behauptete, am XXXX geboren zu sein (AS 7). Am 23.11.2017 wurde BF von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Im behördlichen Verfahren gab BF als Fluchtgrund im Wesentlichen eine Bedrohung durch al Shabaab an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 26.02.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkte III.-V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung beträgt.

Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom 22.03.2018 erhob BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.

4. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 (eingelangt am 03.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Schreiben vom 24.05.2018 wurden der BF sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2018 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, Wien am 12.01.2018 (aktualisiert am 03.05.2018)" (in der Folge LIB 2018), dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia-Somaliland (Wien am 12.01.2018, aktualisiert am 03.05.2018)", dem "Fact Finding Mission Report Somalia - Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM (August 2017)" sowie dem "EASO Country of Origin Information Report. Somalia Security Situation (Dezember 2017)" und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 betreffend Mogadischu als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Somalia heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Die Ladung des BF wurde dessen Rechtsvertreter, der ARGE Rechtsberatung, elektronisch zugestellt. Das BFA entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung. Schriftliche Stellungnahmen wurden von keiner der Parteien dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.06.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher weder der BF noch dessen Rechtsberater als Rechtsvertretung erschienen sind. Ein Strafregisterauszug wurde am Tag der Verhandlung eingeholt.

7. Das Protokoll der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien mit Schriftsatz vom 19.06.2018 übermittelt und wurde darin angemerkt, dass die Vollmacht an die ARGE Rechtsberatung sowie deren Beschwerde im Akt vorliegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

BF ist ein XXXX geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens aus dem Clan der Sheikhal. BF stammt aus Mogadischu. Er hat Schreiben und Lesen gelernt, spricht neben Somali auch Englisch und hat in Somalia wie auch auf der Flucht als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.

In Mogadischu leben der Vater, die Brüder, die Schwester sowie zwei Onkel des BF. Die Familie besitzt ein Haus in Mogadischu. Der Vater des BF hat Arbeit. BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die Familie ist mit Nahrungsmitteln versorgt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass BF an einer physischen oder psychischen Erkrankung leidet.

1.2. Zum Fluchtvorbringen

Es kann nicht festgestellt werden, dass BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia asylrelevante Verfolgung durch al Shabaab droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass BF aus anderen Gründen asylrelevante Verfolgung in Somalia droht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:

1.3.1. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Al Shabaab verfügt aber eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017).

1.3.2. Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017).

Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017).

Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).

1.3.3. Die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014).

1.3.4. Betreffend die Versorgungslage zeigt sich aktuell eine Entspannung der Situation, weil es zu überdurchschnittlichen Regenfällen kam. Mogadischu wird bei der Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung in der Stufe 1 (minimal) verzeichnet und ist die Bevölkerung in den Städten besser versorgt, als jene auf dem Lande (FAO 2018). Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten (FEWS 3.2018).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Süd-/Zentralsomalia fällt gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

1.3.5. Rückkehrer nach Mogadischu haben üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (Anfragebeantwortung vom 11.05.2018, S 9; The Regional Durable Solutions Secretariat (ReDSS) / NRC / DRC (3.2017): Local Integration Focus: Benadir region). In Mogadischu besteht ein erheblicher Anteil der Stadtbevölkerung aus gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter. Es liegen keine Informationen darüber vor, wonach es allen diesen Männern an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (Anfragebeantwortung vom 11.05.2018, S 18).

1.3.6. Verzeichnis der oben zitierten Quellen

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Anfragebeantwortung vom 11.05.2018: BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu, 11.05.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM

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DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):

South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab

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UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC)

1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr

Es kann nicht festgestellt werden, dass BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

1.5. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

BF stellte am 20.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. BF legte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF über familiäre oder sonstige verwandtschaftliche bzw. familienähnliche soziale Bindungen in Österreich verfügt. BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.6. Zu der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung

Gegen den Bescheid des BFA wurde seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung ein Beschwerdeschriftsatz eingebracht. Dieser ist unterschrieben. Beigeschlossen war eine Vollmacht (Vertretungsvollmacht inklusive Zustellvollmacht sowie Inkassovollmacht) des BF an die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung und ist darin vermerkt, dass der ARGE Rechtsberatung elektronisch über das BRZ zugestellt werden kann.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der ARGE Rechtsberatung elektronisch über das BRZ am 24.05.2018 zugestellt. Eine Bestätigung über das Einlangen liegt im Akt.

Es wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden wäre bzw. BF an der Teilnahme der Verhandlung verhindert wäre. Seitens des BF bzw. seiner Rechtsvertretung wurden keine weiteren Schriftsätze eingebracht. An der Verhandlung nahmen der BF wie auch seine Rechtsvertretung unentschuldigt nicht teil.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (21.12.2015) und durch das BFA (23.11.2017) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (19.06.2018), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2018 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 und der Strafregisterauszug vom 19.06.2018.

2.2. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet BF - betreffend seine Person (Staatsangehörigkeit, Clanzugehörigkeit, Gesundheitszustand und Herkunftsregion) sowie betreffend das familiäre Umfeld und die wirtschaftliche Situation in Somalia - für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.2.2. Zum Fluchtvorbringen

Das Fluchtvorbringen des BF ist insofern nicht glaubhaft, als es zum einen an der persönlichen Glaubwürdigkeit und Konsistenz im Hinblick auf eine potentielle Verfolgung mangelt. Widersprüchlich waren die Angaben des BF, wann seine Mutter verstorben sei. So gab BF zuerst an, dass im Jahr 2013 sein Vater von al Shabaab aufgesucht worden sei und diese dann seine Mutter getötet hätten (AS 140), später korrigiert BF, dass die Mutter erst 2015 gestorben sei. Da BF im Jahr 2015 aus Somalia flüchtete, erweckt die Korrektur des BF den Eindruck, er wolle den Tod der Mutter zeitlich in die Nähe seiner Ausreise rücken. Angenommen, die Mutter wäre tatsächlich erst 2015 umgebracht worden, stellt sich allerdings die Frage, warum der Vater zwar bereits 2013 von al Shabaab aufgesucht worden sei, die al Shabaab diesen aber erst im Jahr 2015 zu Hause gesucht hätte.

Warum die al Shabaab ein Interesse an BF haben sollten, konnte nicht schlüssig geklärt werden und war BF diesbezüglich auch pauschal in seinen Antworten: So meinte er, weil die al Shabaab seinen Vater zur Mitarbeit aufgefordert hätten, werde auch er gesucht (AS 141). Eine asylrelevante Verfolgung kann damit nicht glaubhaft gemacht werden. Generell waren die Antworten des BF sehr knapp gehalten.

Eine Verfolgung des BF durch al Shabaab ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als seine Familie noch immer im gleichen Haus wohnt und die al Shabaab kein weiteres Mal zu ihm nach Hause gekommen seien (AS 141). BF selbst lebte auch nach dem Vorfall mit seiner Mutter noch mehrere Monate in Mogadischu und gab es zu dieser Zeit kein Problem (AS 141). Persönlich ist BF nie mit al Shabaab in Kontakt gekommen (AS 141). Auch gab er an, nicht politisch tätig gewesen zu sein (AS 140). Lebensfremd erscheint weiters, dass Bf nicht weiß, ob nach der Ermordung der Mutter die Behörden informiert worden sind und er auch seine Familie nicht danach fragte (AS 141). Hätte zu irgendeinem Zeitpunkt für BF tatsächlich eine ernsthafte Gefährdung durch al Shabaab bestanden, hätte sein Vater, der ihm ja auch sonst Vorfälle erzählte, alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter erzählt. Bereits aufgrund der Angaben des BF erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, warum BF damals wie auch aktuell im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Aus der Einvernahme des BF ergibt sich vielmehr, dass die allgemein schlechte Sicherheitslage für ihn fluchtauslösend war. So gab er bei der Erstbefragung an, dass die Sicherheitslage schlecht sei (AS 15).

Abgesehen von der persönlichen Unglaubwürdigkeit ist die vorgebrachte drohende Verfolgung auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsland nicht objektivierbar. So ist al Shabaab zwar in der Region des BF präsent, doch ist die Stadtverwaltung in Mogadischu funktionierend. AMISOM Truppen sind stationiert. Ziel der al Shabaab sind die Regierung und ihre Einrichtungen oder offenkundige Kollaborateure. BF hat aber kein Verhalten gesetzt, das ihn vor dem Hintergrund der Länderberichte als Ziel erscheinen lässt. Abgesehen davon sind selbst "low level" Ziele keine Priorität der al Shabaab. Wenn BF vorbringt, dass er sich vor einer Rekrutierung durch al Shabaab fürchte, so steht dies im Widerspruch zu den unwiderlegten Länderberichten, wonach in Mogadischu aktuell keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab besteht. Das von BF geschilderte Bedrohungsszenario ist somit nicht plausibel.

Andere Fluchtgründe wurden von BF weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde vorgebracht und sind auch sonst insbesondere aufgrund der zitierten Länderberichte etwa betreffend die Clanzugehörigkeit nicht hervorgekommen.

2.2.3 Zur maßgeblichen Situation in Somalia

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im LIB 2018 sowie der Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 wiedergegebenen und zitierten Berichten. Die konkret den Feststellungen zugrunde liegenden Quellen wurden unter Punkt 1.3. zitiert. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

2.2.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Der Umstand, dass BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der generellen Situation in Mogadischu/Somalia mit der persönlichen Situation des BF. So zeigen die Berichte insgesamt eine Entspannung gerade bei der Versorgungslage. Was die Sicherheitslage betrifft, gibt es zwar immer wieder Vorfälle, doch haben die al Shabaab vorwiegend den Regierungsbereich als Ziel für Anschläge, und besteht für Zivilisten eher die Gefahr, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Dass jedermann einem Risiko gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, erschließt sich aus der Berichtslage nicht. Auch die aktuelle Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 betreffend die Arbeitssituation in Mogadischu zeigt, dass es insbesondere jungen Männern möglich ist, eine Arbeit zu finden und ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der BF mit der Lebens- und Arbeitssituation in Mogadischu vertraut ist, da er dort aufwuchs und arbeitete. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade der BF von einer existenzbedrohenden Lage betroffen sein sollte, da er weder seinen Gesundheitszustand betreffend, noch hinsichtlich Alter, Geschlecht oder Clanzugehörigkeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre. BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Auch hat er schon in Mogadischu gearbeitet und verfügt über enge und mehrere Familienmitglieder in seiner Heimat. Der Vater des BF arbeitet in Mogadischu. Weiters hat die Familie ein eigenes Haus, wo BF unterkommen kann. Die Versorgungslage ist auch den Angaben des BF zufolge gut (AS 139). Die Clanzugehörigkeit des BF steht dem Aufbau einer Existenz in Mogadischu ebenso wenig entgegen. Aus den Länderberichten ergibt sich keine Diskriminierung der Sheikhal in Mogadischu. BF kann schließlich auch Schreiben und Lesen und spricht mehrere Sprachen.

2.2.5. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

BF ist seit noch nicht einmal drei Jahren in Österreich. Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Nachweise über soziale Kontakte, Sprachkenntnisse oder andere Integrationsmaßnahmen legte er im gesamten Verfahren nicht vor, verneinte die Frage danach beim BFA explizit (AS 141) und behauptete auch von sich aus keine Integrationsbemühungen in Österreich. In der Beschwerde wird auf die Situation des BF in Österreich in keinster Weise eingegangen.

2.2.6. Die Bevollmächtigung der ARGE Rechtsberatung durch den BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Auch gab die Rechtsberatung auf telefonische Rückfrage an, die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten zu haben (Aktenvermerk vom 19.06.2018), doch war sie der Meinung, es bestehe keine Vollmacht. Dies steht aber im klaren Widerspruch zu der Aktenlage. Auch wurde der Rechtsberatung die Pauschale für ihre Tätigkeit vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Selbst nach Zusendung des Verhandlungsprotokolls an die Rechtsberatung teilte diese nicht mit, dass allenfalls keine Vollmacht besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zur ARGE Rechtsberatung besteht und BF zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht korrekt geladen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der BF in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war und die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, und es BF nicht gelungen ist, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen in der Person des BF keine Gründe, welche ein solches reales Risiko nahelegen. So handelt es sich um einen volljährigen, aber noch jungen, gesunden Mann, der sein Leben im Wesentlichen in Mogadischu verbracht hat. Er wuchs dort auf und arbeitete auch dort. Er ist somit mit den Lebensgewohnheiten des Landes und der Stadt vertraut. Zusätzlich verfügt BF auch über eine Familie in Mogadischu und geht es dieser hinsichtlich der Versorgung mit Nahrungsmitteln gut. Es sind auch keine Tatsachen hervorgekommen, wonach es dem BF im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, eine Existenz aufzubauen. Auch aus den eingeführten Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Warum der BF einem höheren Risiko einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre als die restliche Bevölkerung in Mogadischu, ist im Verfahren gerade nicht hervorgekommen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich BF wieder eine Existenz aufbauen kann. Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.

3.3. Zu Spruchpunkten III. - VI. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.3.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der BF befindet sich seit 27.07.2016 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde BF auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

3.3.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von BF nicht vorgebracht.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der BF brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls zu verneinen ist.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des BF, der sich seit Dezember 2015 - sohin seit noch nicht einmal drei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (vgl. auch VwGH 15.03.2016, Ra 2016/21/0040, VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192, VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188).

Abgesehen davon hat der BF sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Somalia verbracht. Er wuchs dort auf, ging dort arbeiten und hat seine Familie in Mogadischu. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der BF in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.

Im Gegensatz dazu ist der BF in Österreich nicht integriert. Er hat keinerlei Nachweise für Integrationsmaßnahmen vorgelegt und behauptet auch nichts Diesbezügliches. Es ist auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF sich während seines Aufenthaltes in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre.

Der BF durfte sich bislang nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist.

Dem BFA ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.

3.3.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Somalia gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Somalia besteht.

3.3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid insgesamt keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Abschließend wird festgehalten, dass gem. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG eine Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden kann. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0008 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde es jedoch weder behauptet, noch sind sonst Gründe hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass BF durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse an der Verhandlungsteilnahme verhindert gewesen wäre. Es lag somit, wie auch bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung näher begründet wurde, eine ordnungsgemäße Ladung des BF (zu Handen seines von ihm betrauten Rechtsberaters) vor.

Das Handeln des vom BF bevollmächtigten Rechtsberaters wiederum ist dem BF zuzurechnen, wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Für die Vertretung durch einen Rechtsberater im asyl- und fremdenrechtlichen Beschwerdeverfahren legt der Verwaltungsgerichtshof den gleichen strengen Sorgfaltsmaßstab an wie für Verfahren durch einen Rechtsanwalt (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0156; s. auch ZfV 1/2018, 106f.).

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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