TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W124 2143085-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

W124 2143085-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF als Fluchtgrund an, dass es zwischen seiner Familie und der eines Onkels wegen eines Grundstücks Streit gegeben habe. Dabei sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, bei der seine Familie gewonnen habe. Danach habe sein Onkel ihn mit dem Umbringen bedroht. Aus Angst vor seinem Onkel hätten er und seine Familie beschlossen, dass er seine Heimat verlassen würde.

1.3. Bei der Einvernahme am XXXX gab der BF zu seinen Lebensumständen an, dass seine Eltern und sein Bruder weiterhin in dem Ort wohnen würden, indem auch er bis zu seiner Ausreise aus Indien aufhältig gewesen sei. Die Familie des BF würde von der Landwirtschaft leben und baue selbst Reis und Weizen an. Der BF sei Student gewesen und habe zunächst die Grundschule und anschließend ein College besucht. Er sei nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe von der Unterstützung seiner Familie gelebt; diese hätten auch dessen Ausreise finanziert. Der Kontakt zu seinen Eltern würde bestehen und es diesen gut gehen.

Zu den Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Großvater ein Grundstück gehabt habe, welches nach dessen Tod aufgeteilt worden sei. Sein Onkel sei mit dieser Aufteilung aber nicht zufrieden gewesen und habe den Eltern des BF gedroht, dass er den BF töten würde. Man habe den BF daraufhin in eine andere Stadt zum Studieren geschickt. Wenn er in den Schulferien nach Hause gekommen sei, habe es immer wieder Streitereien mit seinem Onkel gegeben. Zweimal seien seine Eltern bei der Polizei gewesen, aber habe sein Onkel mit den Drohungen nicht aufgehört. Der Vater des BF habe zu diesem dann gesagt, dass es besser sei, wenn er Indien verlassen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, weil der BF nicht wisse, wo er dort wohnen solle. Bei einer Rückkehr werde er die gleichen Probleme habe, die er auch vorher gehabt habe.

1.4. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde und das Vorbringen des BF unglaubhaft sein würde. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes glaubhaft gemacht und würden keine stichhaltigen Gründe gegen die Abschiebung des BF nach Indien vorliegen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien drohe dem BF keine Gefahr, die einen subsidiären Schutz rechtfertigen würde.

Der BF würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-, und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen würde sich aus § 55 FPG ergeben, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben sein würden.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks-, und Staatsangehörigkeit auf Grund seiner Sprach-, und Lokalkenntnisse, im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen, glaubwürdig sei. Die Feststellungen zur Situation in Indien seien glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammen würden, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen habe das BFA festgehalten, dass es dem BF auf Grund der vagen und unkonkreten Angaben sowie der zahlreichen Ungereimtheiten nicht gelungen sei, dieses auf glaubhafte Weise darzulegen.

1.5. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen "inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung" eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Des Weiteren hätte er im Fall seiner Rückkehr mit unmenschlichen Behandlungen zu rechnen und sein Leben bzw. seine Unversehrtheit würden in größter Gefahr sein.

1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8,10 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden könne, nachvollziehbar berichtet werden könne. Die Ausführungen würden unpersönlich bleiben und würden erkennen lassen, dass der BF über keine Detailkenntnisse verfügen würde. So sei der BF zur Aufteilung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht in der Lage gewesen gleichbleibende Angaben zu tätigen: Während dieser zunächst angab, dass dieses in drei Teile geteilt worden sei, behauptete er später hingegen, dass diese in zwei Teile aufgeteilt worden sei.

Zur persönlichen Bedrohungssituation habe der BF lediglich angegeben, dass sein Onkel ihn vor zwei bis drei Jahren bedroht habe. Dieser habe ihn beschimpft und schlagen wollen, aber sei der BF weggelaufen. Genauere Angaben oder konkrete Ausführungen hierzu seien nicht erfolgt.

Ferner habe der BF in seiner Erstbefragung angegeben, dass es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, bei der seine Familie gewonnen habe. Widersprüchlich dazu habe der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA ausgesagt, dass sie nicht zu Gericht gegangen seien. Dazu komme, dass der BF, der immerhin zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend ein Studium absolviert habe, sein Vorbringen in keiner Weise belegen habe können. Das Fluchtvorbringen habe auf Grund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen, vor allem aber unplausiblen und widersprüchlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden können.

Ferner erscheine auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens das Verhalten des BF überstürzt sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine Alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösungbeispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen seine Anonymität gewahrt bleiben würde- zu finden, befremdlich und realitätsfern; dies vor allem deshalb, da der BF bereits mehrere Jahre unbehelligt in einer anderen Stadt gelebt und dort sogar ein Studium absolviert habe.

Das Vorbringen in der Beschwerde sei nicht geeignet gewesen das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit habe der BF nicht erlangen können. Des Weiteren habe sich das Beschwerdevorbringen des BF in einer Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht habe, ohne es auch hier nur ansatzweise zu belegen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungssituation auszuführen sei, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereich, in denen der BF eine Verfolgung durch Private thematisiere, an sich nicht geeignet seien, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetze, zu begründen. Der BF müsse eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet sei. Diese Furcht könne nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgehe, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt werde, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt werden würde oder wenn Behörden und Regierung außer Stande seien, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der vorgebrachten Verfolgung durch seinen Onkel auf Grund von Grundstückstreitigkeiten zum einen um keine auf einem Konventionsgrund- nämlich Verfolgung auf Grund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung-beruhende Bedrohung. Zum anderen könne den Länderfeststellungen zufolge auch nicht gesagt werden, dass der Staat Indien weder willens noch fähig wäre den BF vor Bedrohungen zu schützen.

Insbesondere habe eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht werden können. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stelle keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sei, würde keine Verfolgung i.S.d. GFK darstellen.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch seinen Onkel nicht habe glaubhaft machen können, liege die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegen würde, gehe das BVwG von den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeute, dass es dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des BF im Auge habe und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgehen würde.

Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden sei, sei nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft habe entziehen können. Dies würde sich aus der einheitlichen Berichtslage zu Indien ergeben. So sei es dem BF nach Abschluss der Grundschule etwa möglich gewesen, sich drei Jahre unbehelligt in einer anderen Stadt aufzuhalten und dort ein Studium zu absolvieren.

Die Polizei sei mangels Meldewesen und Ausweichpflicht nicht in der Lage eine Person, die in Indien verzogen sei, zu finden, selbst wenn es sich dabei um einen landesweit gesuchten Kriminellen handeln würde. Die Fahndung nach Menschen würde durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen der Ausweispflicht erheblich erschwert werden. Umso weniger bestehe eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden könne. Die Einreise nach Indien sei dem BF jedenfalls möglich.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden würde. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr habe der BF weder glaubhaft gemacht, noch sei diese von Amts wegen hervorgekommen oder Behörde bekannt gegeben worden. Selbiges gelte für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit seien keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen hätten können.

Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF erst seit XXXX in Österreich aufhalten würde und sein Aufenthalt nicht geduldet gewesen sei. Der BF sei als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und komme ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung ende.

Verwandtschaftliche Bindungen würde der BF in Österreich nicht aufweisen. Die Rückkehrentscheidung würde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens haben.

Weitere ausgeprägte private und persönlichen Interessen habe der BF im Verfahren nicht dargetan und habe auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es sei davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat-, und Familienlebens in Österreich sei auf Grund des Umstandes, dass der BF seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen leben würden und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen würde (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben würden und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würde. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. In der Folge stellte der BF am XXXX den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden der Landespolizeidirektion Wien führte der BF aus, dass er keine neuen Asylgründe haben würden. Er wolle hier in Österreich bleiben und könne nicht mehr nach Indien zurück. Im Fall einer Rückkehr nach Indien, habe der BF Angst um sein Leben, weil ihn sein Onkel umbringen würde.

2.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem BFA gab der BF an, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht sein würden, aber seit 2 Monaten die Gegner (sein Onkel) wieder nach ihm suchen würden. Es gehe dabei um Grundstückstreitigkeiten. Er könne nicht zurück, weil sein Leben in Gefahr sein würde. Es würde um den Grundbesitz seines Großvaters gehen. Dieses habe der Vater des BF aufgeteilt, doch sei sein Onkel damit nicht einverstanden gewesen. Dieser wolle mehr Anteile vom Grundstück haben. Der Onkel des BF habe seinen Vater im Streit gedroht, dass er den BF umbringen werde, wenn ihm das Grundstück gehören würde. Deshalb sei der BF ausgeflogen. Kontakt zu seiner Familie würde er über What-s App haben.

Vor zwei Monaten habe der Onkel des BF bei einer Dorfratsversammlung seine Anteile vom Grundstück verlangt. Der Vater des BF sei aber mit dem Vorschlag seines Onkels nicht einverstanden gewesen. Daraufhin habe sein Onkel den BF gedroht ihm etwas anzutun, wenn er ihn finden würde. Der Onkel des BF habe damit gemeint, dass er den BF umbringen würde, wenn das Grundstück dem BF später gehören würde.

Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst vor seinem Onkel umgebracht zu werden. Mit den indischen Behörden habe der BF keine Probleme gehabt. Der Onkel des BF würde nicht wissen, wo er sich derzeit aufhalten würde.

Bevor der BF Indien verlassen habe, habe er sich in XXXX aufgehalten, wovon er fünf Jahre in XXXX und zwei Jahre in XXXX gewesen sei.

Der Grundstückstreit zwischen dem Vater des BF und seinem Onkel habe sich im Jahr XXXX zugetragen. Verlassen habe er sein Land im Jahr XXXX gleich nach diesem Streit. Indien habe der BF verlassen, weil sein Onkel herausgefunden habe, wo der BF sei und habe der BF Angst gehabt, dass er ihn verfolgen würde. Auf die Frage, ob der BF von seinem Onkel gefunden worden sei, nachdem er sich fünf Jahre in XXXX und zwei Jahre in XXXX aufhalten habe können, gab dieser an sich immer bewegt zu haben und öfters nach XXXX gefahren zu sein und von dort zurück. Sein Onkel habe ihn aber weder in XXXX noch in XXXX gefunden.

An den persönlichen Verhältnissen habe sich seit dem ersten Asylantrag nichts geändert.

2.3. In der mit dem BF vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser in der Folge an, an keiner Erkrankung zu leiden und in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen. Der BF würde weder in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte haben. Außerdem würde er in keiner Familiengemeinschaft leben. Obwohl der BF seit dem Jahr XXXX in Österreich aufhältig sei, spreche er die deutsche Sprache nicht und habe auch noch keinen Deutschkurs besucht, weil er sich einen solchen nicht leisten könne. Einer legalen Erwerbstätigkeit gehe der BF in Österreich nicht nach.

Auf Vorhalt, dass der BF am XXXX angegeben habe, dass die alten Fluchtgründe noch aufrecht sein würden, der BF aber nicht zurückkönne, weil sein Onkel seinem Vater wegen Grundstückstreitigkeiten gedroht habe diesen umzubringen, gab dieser an sagen zu wollen, dass sein Onkel letzte Woche zu seinen Eltern gegangen sei, ihn verletzt und versucht habe das Haus in Brand zu stellen.

Am XXXX habe ihm sein Vater noch am gleichen Tag per "What-s App" geschrieben und danach habe er ihn per Videoanruf angerufen.

Beweise, dass sein Onkel das Haus angezündet habe, habe er noch keine, aber könne er welche nachbringen.

Die Frage, ob der BF Beweise habe, dass sein Onkel das Haus seiner Eltern angezündet habe, beantwortete dieser damit, dass er dafür keine Beweise haben würde, aber habe sein Vater seinen Onkel und die Cousins gesehen, wie diese das Haus angezündet hätten. Der Vater des BF sei vom Onkel und den Cousins des BF geschlagen worden.

Es sei dem BF gelungen anderswo zu leben, wo ihn sein Onkel nicht finden habe können. Er habe aber seinen Wohnort immer wieder gewechselt.

Er wolle nicht nach Indien zurück. Der BF bestätigte zwar, dass seine Eltern nach wie vor in Indien leben und die Gefahr auch für diese bestehen würde, doch seien diese schon alt und würden nicht wissen, wohin sie gehen sollten.

Auf Vorhalt, dass das Verfahren des BF bereits seit dem XXXX rechtskräftig abgeschlossen worden sei und er sich bis ins Jahr XXXX in Österreich aufgehalten habe, gab dieser an wegen einer "Asylstrafe" Geld auftreiben habe müssen. Er habe 500 Euro Strafe dafür zahlen müssen.

In dieser Zeit habe er im Sikh Tempel immer wieder etwas zu essen bekommen und habe Gelegenheitsjobs gehabt, bei denen er 10 bis 20 Euro verdient habe.

2.4. Am XXXX langte von den dem BF vertretenen XXXX eine Stellungnahme zu den vom BFA übermittelten Länderfeststellungen ein, wonach im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF eine im Kern sehr konsistente und glaubwürdige Schilderung seines Fluchtvorbringens vorgebracht habe.

Die Reisefreiheit sei insoweit zu relativieren, dass neben den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration innerhalb Indiens, Personen wie der Antragsteller sich nicht in anderen Landesteilen Indiens frei bewegen könne, sondern häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt sei.

Außerdem gehe aus den Länderberichten hinsichtlich des Asylvorbringens des Antragstellers hervor, dass seine Angaben bezüglich der Korruption indischer Behörden glaubwürdig sei und aus den Länderberichten ebenfalls hervorgehe, dass Folter in Polizeianhaltung häufig vorkommen würde und davon insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht betroffen sei.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung, zumal er in anderen Landesteilen keinerlei familiäre Kontakte besitze, die ihm eine Reintegration ermöglichen könnte.

Der BF habe große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen. Er könne sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen, sei unbescholten und bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung eines selbständigen Gewerbes ohne auf die Gebietskörperschaft angewiesen zu sein. Von Beginn an habe er durchgehend in einer ortsüblichen Unterkunft in Österreich gelebt.

Der BF ersuche allenfalls auf Grund seiner sprachlichen, sozialen und beruflichen Verwurzelung die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

2.5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Nach § 55 Abs. 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Festgestellt wurde, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und in diesem Verfahren alle bis zur Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden wären, sodass darüber hinaus nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht.

Im gegenständlichen Verfahren sei kein glaubhafter Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, entstanden sei. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl könne insgesamt kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Umstände vorliegen, welche einer Rückkehrentscheidung nach Indien entgegenstehen würden.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehen würde. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Der Aufenthalt des BF erstrecke sich über einen Zeitraum vom XXXX bis in die Gegenwart. Er spreche Punjabi und Hindi und würde über beginnende Deutschkenntnisse verfügen.

In Österreich sei der BF kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden.

Außerdem habe der BF die gewährte Frist zur Ausreise in sein Heimatland von 14 Tagen nicht eingehalten. Er habe damit einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet.

Die den BF betreffende allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. Dies würde auf den vorliegenden Länderfeststellungen zu Indien, die von der Staatendokumentation laufend aktualisiert werden würden, basieren.

In der Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes lediglich eine nähere Ausführung des bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgrundes darstelle. Sein Fluchtvorbringen sei bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden und habe dieser im Verfahren angegeben keinerlei neue Fluchtgründe zu haben, sondern würden nur seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben. Diese Angaben seien weiterhin als nicht glaubwürdig zu bezeichnen und seien nicht geeignet, um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen.

Es sei festzuhalten, dass im Hinblick auf seine vorgebrachten Fluchtgründe kein geänderter Sachverhalt dargestellt werden würde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und daher nach wie vor für zulässig erachtet werden würde. Die vom BF erneut vorgebrachten Aspekte würden jeder Glaubwürdigkeit entbehren und keinen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt darstellen. Über die vom BF abermals vorgebrachten Gründe sei bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ entscheiden worden.

Die Behörde habe dem BF eine Frist für die Vorlage von Beweisen bis zum XXXX eingeräumt, welcher dieser bis zum Tag der Erstellung des Bescheides, nicht vorgebracht habe.

Betreffend die schriftliche Stellungnahme der MIVE vom XXXX dürfe angemerkt werden, dass der BF in diesem Verfahren angegeben habe, dass er die innerstaatliche Fluchtalternative genutzt und nicht von seinem Gegner (Onkel) gefunden worden sei.

Das Bundesamt komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden sei.

Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege somit keine entschiedene Sache i.S.d. § 68 AVG vor.

Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens wurde ausgeführt, dass das BFA, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass er zu seinem Privat-, und Familienleben plausible Angaben getätigt habe, von deren Richtigkeit ausgehe. Er würde über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen.

Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich sei anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung immer vorliegen würde. Dieser sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei-, und Zuwanderungswesen. Dies würde sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Person des BF ergeben.

Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung der aktualisierten Version des im Erstverfahrens verwendeten Quellenmaterials, würden sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderten Lage in seinem Heimatland, ergeben.

Dem BF würde keine Frist zur freiwilligen Ausreise zukommen. Der BF habe beide Anträge offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt. Seine Anträge hätten ausschließlich dazu gedient ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken.

Darüber hinaus folge notwendigerweise, dass der BF mit Folgebehauptungen auf den nicht glaubhaft erachteten Fluchtgrund aufbauen würde. Wird die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf eine solche, so würde ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegen über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (i.S.d. Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Mit dem nunmehrigen Asylantrag würde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werden (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Da den ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zukommen würde, entbehre nun auch das im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte jeglicher Grundlage und könne diesem Gesamtvorbringen aus diesen Gründen auch weiterhin keine Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz zukommen. Die Angaben des BF seien weiterhin nur allgemein gehalten und sei auch sein Vorbringen zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um dieses als glaubwürdig zu bezeichnen.

Die Aussagen des BF würden sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränken. Diese Vorgehensweise würde keinesfalls einer tatsächlich schutzsuchenden Person entsprechen.

Dem Vorbringen des BF nach habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den vom ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen habe. Der BF sei nicht in der Lage gewesen seine Gründe entsprechend darzulegen.

Seit der ersten Asylantragstellung des BF hätten sich die Fluchtgründe in keiner Weise verändert. Entsprechende Beweismittel habe der BF nicht in Vorlage gebracht. Seine Angaben seien weiterhin nur allgemein gehalten gewesen und sei sein Vorbringen auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert gewesen.

Für den neuerlichen Asylantrag seien ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tage entstanden seien. Festzuhalten sei, dass die Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese nach wie vor für zulässig erachtet werden würde.

Auf Grund der Feststellungen im Vorverfahren, sowie auf Grund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Indien keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten lasse, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei auch weiterhin davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Indien die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative offen stehen würde, soweit dies notwendig sein würde. Die Gründe für seine Ausreise mögen im privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen sein, eine Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft darlegen können.

Die vorgebrachten Gründe, weshalb es dem BF nun nicht mehr möglich gewesen sei in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren gedeckt habe (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen seien, würden nicht vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Indien seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe.

Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen würde. Daher sei festzustellen gewesen, inwieweit der BF auf Grund einer zwischenzeitlich besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme dieser Regel darstellen würde. Da der BF kein Deutsch spreche und straffällig gewesen sei, könne keinesfalls von einer gelungenen Integration gesprochen werden.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen des BF um Umstände gehandelt habe, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Eine Veränderung seiner Fluchtgründe bzw. seines Rückkehrhindernisses sei nicht glaubwürdig, als der BF es verabsäumt habe seine Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates in seinem Vorbringen zur Sprache zu bringen. Dass eine Person eine Möglichkeit habe alle Umstände, die zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten, anzugeben, verstreichen habe lassen, sei für das BFA nicht nachvollziehbar und weise sohin das neue Vorbringen für das BFA keinerlei glaubhaften Kern auf.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen würde, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom XXXX einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Der BF habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass ihm realistischer Weise ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf seinen konkreten Fall anwendbar sei. Eine gegenteilige Ansicht würde den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und in letzter Konsequenz bedeuten würde, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in Rechtswirklichkeit, de facto außer Kraft gesetzt werden müsse, entgegenstehen.

Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der BF auf Grund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland so hineingewachsen sei. Insbesondere würde der BF nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochene Sprache besser als die deutsche Sprache sprechen.

Es sei darauf hinzuweisen, dass sein privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert sei, dass allfällige die Integration bestimmenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben worden seien, der auf einem oder mehreren von Anfang an nicht berechtigten Asylanträgen beruht habe (vgl. VwGH vom 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081 bis 0084). Bereits am XXXX sei im Falle des BF eine erste negative Entscheidung des BFA ergangen. Er habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen dürfen ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in seinem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl. z.B. VwGH vom 31.03.2008, 2007/21/0477).

Die vorstehend angeführten Aspekte würden dem Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüberstehen, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Art 8 EMRK bewirken würde.

Der BF habe auch die Möglichkeit sich in Indien erneut ein relevantes Privat-, und Familienleben aufzubauen, nachdem der BF sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden würde. Dass der BF offensichtlich keine Probleme habe sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in seinem Land außerhalb seines Landes zurechtzufinden, hätte der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich unter Beweis gestellt.

Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es dem BF nicht möglich sein solle, sich wieder in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in Indien einzufinden.

In einer Gesamtabwägung der Interessen des BF sei festzustellen, dass dem BF im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Interesses an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würden. Daher sei die Außerlandesbringung aus Österreich nach Indien zulässig. Die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer i.S.d. § 58 Abs. 2 AsylG unzulässig sei.

Da dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden habe können, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Es würden sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Abschiebung des BF gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig sei, weil dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde. Daher sei im Falle des BF von einer Erteilung der Frist abzusehen.

Das bedeute, dass dieser mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Würde der BF dieser Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht nachkommen, so könne der BF auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verpflichtet werden.

In Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fehlverhalten des BF, die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, zwar nicht unter § 53 FPG subsumiert werden könne, jedoch geeignet sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden bzw. den Interessen des Art 8 EMRK zuwiderlaufen würde.

Im konkreten Fall würde nicht nur ein illegaler Aufenthalt vorliegen, sondern sei ein Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. Es seien nicht nur spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen gewesen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH stehe fest, dass ein öffentliches Interesse darin bestehe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten dürfen, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479).

Da der BF offensichtlich nicht bereit gewesen sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten bzw. zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass sein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Verhaltensweise des BF zeige eindeutig, dass dieser nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten. Dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn der BF schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sei sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose seiner Person betreffend befunden.

Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Das Einreiseverbot umfasse alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland und dem Vereinigten Königreich. Der BF sei daher angewiesen im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbots beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise.

2.6. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde der im Spruch genannte Bescheid vollinhaltlich angefochten.

Begründet wurde dies damit, dass unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden würden.

Das Vorbringen des BF würde der Wahrheit entsprechen, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention und wäre ihm daher Asyl zu gewähren.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien, sowie der persönlichen Situation des BF feststellen hätte müssen, dass ein solch maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliegen würde und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages nicht unterlassen werden könne.

Die eigenen Länderberichte würden zeigen, dass die Lage von Personen, wie dem des BF, die nach Europa geflüchtet seien und den familiären bzw. sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive in Indien mehr haben und eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.

Der bloße Verweis darauf, dass der BF seine Fluchtgründe schon im Vorverfahren angeben hätte müssen, könne nicht ausreichend sein den vorliegenden Asylantrag ohne Prüfung abzulehnen, da der BF ausführlich erklärt habe, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen würden, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden hätten.

Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal zentrale Teile seines Vorbringens nicht in die Beurteilung des Falles eingebracht worden seien. Der Bescheid des Bundesamtes erfülle die Anforderung mangels aktueller Recherche nicht und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Art I des BVG über die Beseitigung der rassischen Diskriminierung dar.

Es habe keinerlei erkennbare Beurteilung seitens des Bundesamtes hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe gegeben und könne daher unmöglich angenommen werden, dass das Vorbringen keinen glaubwürdigen Kern darstellen würde, der eine Neubeurteilung erforderlich machen würde. Es liege daher ein Begründungsmangel vor.

In der Folge wurde auf das Erk. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 2000/20/0084 verwiesen.

Der BF habe in seiner Einvernahme angegeben, inwieweit er durch die Situation in seinem Heimatland gezwungen gewesen sei nach Österreich zu flüchten, um einen Asylantrag zu stellen und worin die neu entstandenen Verfolgungsmomente bestehen würden, die eine Neubeurteilung seiner Gefährdung erforderlich machen würden. Seitens des Bundesamtes sei offensichtlich jedoch kein Interesse vorhanden den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Ein bloßer Verweis auf eine angeblich bestehende innerstaatliche Fluchtalternative, die der BF bereits in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen habe und auf das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren, könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen des BF nicht ersetzen.

Zur Asylrelevanz des BF sei festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Auch wenn kein Staat jeden Übergriff verhindern könne, sei die Frage zu beantworten, ob im Falle des BF eine Verfolgung entsprechender Intensität auf Grund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2011/23/0064, treffe im Falle des BF zu, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber jedenfalls schutzunfähig seien, möglicherweise schutzunwillig. Gegenteiliges sei von der Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet worden.

Unrichtig sei die Abwägung des Bundesamtes zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat-, und Familienleben des BF. Der BF sei integrations-, und arbeitswillig, habe umfangreiche soziale Kontakte und die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei er auf jeden Fall in der Lage sich aus eigenem seinen Lebensunterhalt zu verdienen ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaft angewiesen zu sein. Diesbezüglich habe jedoch keinerlei Beurteilung von Seiten des Bundesamtes stattgefunden, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des BF zweifellos Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten.

Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer des BF könne diese Tatsache nicht entkräften und jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat-, und Familienlebens des BF sein.

Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei. Unverständlich sei auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen werde ohne dass dies auf den konkreten Einzelfall des BF hin überprüft werden würde. Es sei kein Grund ersichtlich, worin die Notwendigkeit bestehe, den BF abzuschieben, bevor eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ergehe.

Für die Erlassung eines Einreiseverbotes bestehe weder aus präventiven Gründen noch zur Wahrung der Interessen Österreichs ein dringender Anlass.

Im Bescheid seien auch keine nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Länge des Einreiseverbotes erkennbar. Auf Basis der Situation des BF hätte eine aktuelle Beurteilung stattfinden und festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres Verbot angemessen sei bzw. überhaupt keines.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in seinem Heimatland auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werden würde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden.

2.7. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem XXXX und ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor aufgrund von Grundstückstreitigkeiten mit seinem Onkel sein Heimatland verlassen zu haben. Dieser habe die Eltern des BF bedroht und gemeint, dass er den BF töten wolle.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und mangelnder Asylrelevanz abgewiesen.

1.3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2015 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und hielt in der Niederschrift vom XXXX seine alten Fluchtgründe aufrecht. Außerdem gab der BF in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift an, dass sein Onkel zwischenzeitig zu seinen Eltern gegangen sei, diese verletzt und versucht habe das Haus in Brand zu setzen.

1.5. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu den einzelnen Spruchpunkten im Detail sowie zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt 2.5. verwiesen.

1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vom XXXX ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Das Vorbringen, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von seinem Onkel getötet zu werden, erweist sich im Kern als unglaubwürdig.

1.7. Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.

Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist.

1.8. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht darüber hinaus Hindi und Englisch in Wort und Schrift gut. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und absolvierte anschließend ein dreijähriges Bachelor-Studium. In Indien leben neben seinen Eltern und dessen Bruder noch Verwandte des BF. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen noch in Kontakt.

Der BF ist seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im XXXX nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen und Verwandten des BF auf. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Deutschkurse. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der BF durch Gelegenheitsjobs und Ausspeisungen im Sikh Tempel.

1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat Indien werden die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)

Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).

Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).

Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).

Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).

Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).

Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).

Quellen:

-

BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017

-

Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8,

http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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