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L8230 Abwasser, KanalisationNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Keine Aufhebung einer Bestimmung der Kanalordnung einer Vorarlberger Gemeinde betreffend die Erhebung eines Ergänzungsbeitrags im Falle der Erweiterung von Gebäuden ab 12 m² zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigungsanlage; Gebäudeerweiterung kann bei typisierender Betrachtung eine wesentliche erhöhte Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage bedeutenSpruch
Die Wortfolge "(Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²)" in §11 Abs4 der von der Gemeindevertretung von Lingenau mit Beschluss vom 7. Mai 2007 und 4. Juni 2007 erlassenen Kanalordnung der Gemeinde Lingenau, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeinde-Anschlagtafel vom 25. Juni 2007 bis 30. Juli 2007, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E401/2017 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in Lingenau. Das auf dieser Liegenschaft befindliche Gebäude wurde 1986 an die Kanalisation angeschlossen. Mit Bescheid vom 9. Juni 1986 wurde unter Zugrundelegung eines Teils der vorhandenen Geschoßfläche des Gebäudes – nämlich 237,18 m² von insgesamt 533,33 m² – ein Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben.
2.1. Auf Grund einer thermischen Sanierung des Gebäudes hat sich die Geschoßfläche unter Berücksichtigung der Außenwände um 17,11 m² vergrößert, sodass die Geschoßfläche nach Sanierung 550,44 m² betrug.
2.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer wegen der thermischen Sanierung ein Ergänzungsbeitrag in bestimmter Höhe vorgeschrieben, wobei im Rahmen der Berechnung nicht nur die Erweiterung der Fläche im Ausmaß von 17,11 m², sondern auch jene Fläche angesetzt wurde, für die 1986 kein Beitrag vorgeschrieben worden ist. Dieser Bescheid wurde mit der Entscheidung der Abgabenkommission der Gemeinde Lingenau vom 8. Juli 2016 bestätigt.
2.3. Mit dem im Anlassverfahren angefochtenen Erkenntnis vom 28. Dezember 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die gegen die Entscheidung der Abgabenkommission der Gemeinde Lingenau vom 8. Juli 2016 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
3. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "(Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²)" in §11 Abs4 der von der Gemeindevertretung von Lingenau mit Beschluss vom 7. Mai 2007 und 4. Juni 2007 erlassenen Kanalordnung der Gemeinde Lingenau entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 13. Juni 2018 beschlossen, diese Wortfolge der genannten Kanalordnung der Gemeinde Lingenau von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
4. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"[…]
3.1. §15 Abs1 Vbg KanalG sieht vor, dass ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden kann, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert. In §11 Abs1 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau wird unter anderem verordnet, dass die Gemeinde Lingenau den 'Ergänzungsbeitrag' erhebt, wobei in ihrem Abs4 zum Ergänzungsbeitrag weiter festgelegt wird, dass dieser 'bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrags (Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²) erhoben' wird.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Klammerausdruck 'Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²' in §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau den gesetzlichen Vorgaben des §15 Abs1 Vbg KanalG, den Ergänzungsbeitrag nur einzuheben, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages 'wesentlich ändert', nicht entspricht.
Dies aus folgenden Gründen:
Gemäß §14 Abs2 Vbg KanalG setzt sich die Bewertungseinheit aus drei – nach Quadratmetern zu berechnenden – Teileinheiten zusammen: Nämlich der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke (lita), der bebauten Fläche (litb) und der angeschlossenen befestigten Fläche (litc). Die 'wesentliche Änderung der Bewertungseinheit' in §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau bezieht sich daher auf die Summe der in §14 Abs2 Vbg KanalG genannten Teileinheiten.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, dass die Festlegung einer Änderung einer Bewertungseinheit als wesentlich iSd §15 Abs1 Vbg KanalG erfordert, dass die Änderung mit dem ursprünglichen Bestand ins Verhältnis gesetzt wird. Dabei ist eine Änderung in jedem Fall dann als wesentlich zu qualifizieren, wenn nach dem Gegenstand der Abgabe beachtliche Gründe vorliegen, die die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages sachlich rechtfertigen.
Insofern scheint das alleinige Anknüpfen des §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau an die Erweiterung von Gebäuden ab 12 m² nicht von der gesetzlichen Anordnung des §15 Abs1 Vbg KanalG gedeckt zu sein. Die Vorschrift dürfte nämlich nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes dazu führen, dass eine wesentliche Änderung iSd §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau auch in Fällen einer bloß geringfügigen Erweiterung der Bewertungseinheit vorliegen kann, obgleich keine beachtlichen Gründe bestehen, die die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages rechtfertigen könnten.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die Wortfolge '(Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²)' in §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau, aus diesem Grund gesetzwidrig sein könnte."
5. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lingenau legte die Verordnungsakten vor und erstattete als verordnungserlassende Behörde eine Äußerung, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken – auszugsweise – wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
Gemäß den erläuternden Bemerkungen zu §11 Abs4 KanalVO der Gemeinde Lingenau vom 07.05.2007 ist es als wesentlich anzusehen, wenn die Geschossfläche des Gebäudes um mindestens 12 m2 erweitert wird.
Hintergrund dieser Definition der 'wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit' ist der Umstand, dass in der Gemeinde Lingenau ein Trenn-System für Tagwasser und Abwasser verwendet und ausschließlich Abwasser in die Kanalisationsanlage eingeleitet wird. Daher entfallen für die Berechnung der Bewertungseinheit die Teileinheiten nach §14 Abs2 litb und c des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes (KanalG) und setzt sich die Bewertungseinheit lediglich aus der Teileinheit nach §14 Abs2 lita KanalG zusammen.
In der Gemeinde Lingenau kommt daher ausschließlich eine wesentliche Änderung der Teileinheit nach §14 Abs2 lita KanalG als wesentliche Änderung der Bewertungseinheit iSd §15 Abs1 KanalG in Betracht. Die Gemeinde Lingenau hat auch nicht offengelassen, was als wesentliche Änderung der Bewertungseinheit anzusehen ist, sondern diese klar als Erweiterung der Geschossfläche des Gebäudes um mindestens 12 m2 definiert. Nach der zitierten Verordnungsbestimmung, welche im Einklang mit dem KanalG steht, stellt folglich eine wesentliche Änderung der Geschossfläche eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit als solche dar.
Die Lingenauer Gemeindevertretung hat bei der Beschlussfassung der Kanalordnung im Jahr 2007 über die Definition der wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit ausführlich beraten.
Der Gemeindevertretung war es wichtig, dass der zu tätigende Verwaltungsaufwand im Verhältnis mit dem einzufordernden Beitrag steht.
Eine Veränderung von beispielsweise 5 % generell als wesentlich zu sehen, ist für die Gemeindevertretung nicht zielführend, da dies bei großen Gebäuden größere Flächen und entsprechend hohe Beiträge ausmachen [kann], bei kleinen Gebäuden kleine Flächen und geringere Beiträge. Neben dem großen Verwaltungsaufwand durch Berechnung, Vorschreibung, Verbuchung und Mahnung der Ergänzungsbeiträge im Verhältnis zu dem geringen einzufordernden Beitrag kann dies bei den Steuerpflichtigen zudem zu Verwirrungen oder Unmut führen.
[…]"
6. Die Vorarlberger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der dem Prüfungsbeschluss wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
1. Zulässige Konkretisierung des Begriffs der wesentlichen Änderung:
Die Gemeinden sind nach §11 Abs1 KanalG, LGBlNr 5/1989, ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen des KanalG zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge, das sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag, zu erheben.
Nach §15 Abs1 KanalG, dessen Wortlaut seit der Stammfassung in LGBlNr 33/1976 (neu kundgemacht in LGBlNr 5/1989) gleich geblieben ist, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert. Das Ausmaß des Beitrages ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz (§11 Abs6 KanalG, LGBlNr 5/1989).
Die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages hat sich nach §14 Abs2 KanalG, LGBlNr 5/1989 idF LGBlNr 44/2013, aus den folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden, Teileinheiten zusammenzusetzen: 27 v.H. der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke (lita), 20 v.H. der bebauten Fläche (litb), 10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche (litc).
Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist (§15 Abs3 KanalG, LGBlNr 5/1989).
Nach §11 Abs4 erster Satz der von der Gemeindevertretung von Lingenau mit Beschluss vom 7. Mai 2007 und 4. Juni 2007 erlassenen Kanalordnung der Gemeinde Lingenau, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeinde-Anschlagtafel vom 25. Juni 2007 bis 30. Juli 2007 (im Folgenden kurz: Lingenauer Kanalordnung) wird der Ergänzungsbeitrag bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrags (Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²) erhoben.
Insoweit im Prüfungsbeschluss davon ausgegangen wird, dass das alleinige Anknüpfen des §11 Abs4 der Lingenauer Kanalordnung an die Erweiterung von Gebäuden ab 12 m² nicht von der gesetzlichen Anordnung gedeckt sei, weil die Festlegung einer Änderung einer Bewertungseinheit als wesentlich iSd §15 Abs1 KanalG, LGBlNr 5/1989, erfordert, dass die Änderung mit dem ursprünglichen Bestand in Verhältnis gesetzt wird, wird diese Auffassung nicht geteilt.
Vor Erlassung des Kanalisationsgesetzes im Jahr 1976 (LGBlNr 33/1976) wurde der Bereich der Abwasserbeseitigung von den einzelnen Gemeinden im Rahmen von Kanalordnungen geregelt, die sich auf Verordnungsermächtigungen in der Landesbauordnung und dem Baugesetz stützten. Der Landesgesetzgeber sah sich somit mit einer Vielzahl an höchst unterschiedlichen Kanalordnungen konfrontiert, die es in einem Gesetz zu vereinen galt. Dabei sollte eine landeseinheitliche Regelung geschaffen und gleichzeitig die unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden hinsichtlich Größe, Lage, Geländebeschaffenheit, Finanzkraft, etc. berücksichtigt werden. Auch sollte die Gemeindeautonomie nicht eingeschränkt werden, soweit dies 'im Interesse der Sache nicht zwingend und unumgänglich notwendig ist' (Bericht des Rechtsausschusses, Niederschrift der 6. Sitzung des 22. Vbg LT 1976, 108). Aus diesem Grund enthält das KanalG eine Vielzahl an Verordnungsermächtigungen (z.B. in den §§3, 4, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 22 KanalG), die den Gemeinden eine passende Ausgestaltung ermöglichen sollen. (vgl Bericht des Rechtsausschusses, Niederschrift der 6. Sitzung des 22. Vbg LT 1976, 108 ff)
Zur Frage, wann sich die Bewertungseinheit iSd §15 Abs1 KanalG wesentlich ändert und zur Einhebung des Ergänzungsbeitrages berechtigt, finden sich in den Materialien die folgenden Ausführungen: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden als Beispiele für eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit Um- oder Zubauten an Bauwerken sowie die Erweiterung von befestigten Flächen genannt. Weiter heißt es: 'Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll jedoch nicht jede geringfügige Änderung zur Neufestsetzung führen. Wesentlich wird eine Änderung z.B. dann sein, wenn ein Gebäude aufgestockt wird.' (RV, Blg. 12/1976, 22. Vbg LT, 48)
Im Bericht des Rechtsausschusses zu §15 wird ausgeführt, dass 'durch die erfolgte Einfügung des Begriffes 'wesentlich' im Interesse einer ökonomischen Handhabung dieser Bestimmung vermieden werden [soll], daß jede geringfügige Bewertungseinheitsänderung eine Neufestsetzung zur Folge hat.' (Niederschrift der 6. Sitzung des 22. Vbg LT 1976, 120)
Der Gesetzestext und die Materialien lassen somit offen, ob eine Änderung ausschließlich dann als wesentlich qualifiziert werden kann, wenn sich die Änderung im Vergleich zum ursprünglichen Bestand als wesentlich darstellt, oder ob eine wesentliche Änderung auch im Überschreiten einer fixen Quadratmetergrenze bestehen kann. Die Annahme im Prüfungsbeschluss, dass die Festlegung einer Änderung der Bewertungseinheit als wesentlich iSd §15 Abs1 KanalG erfordert, dass die Änderung mit dem ursprünglichen Bestand ins Verhältnis gesetzt wird, wird von der Vorarlberger Landesregierung nicht geteilt. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass den Gemeinden bei der Beurteilung, ob eine Änderung wesentlich im Sinne des §15 Abs1 KanalG ist, ein gewisser Spielraum zukommt.
Für die erste Variante spricht, dass damit die Änderung ins Verhältnis mit dem ursprünglichen Bestand gesetzt wird und Eigentümer großer Bauwerke für vergleichsweise kleine Änderungen keinen Ergänzungsbeitrag zu entrichten hätten. Damit werden Eigentümer großer Bauwerke aber auch privilegiert. Wird eine wesentliche Änderung etwa als Erweiterung der Geschossfläche um mehr als 5% definiert, hieße dies, dass etwa auch eine Erweiterung eines Gebäudes um 200 m² oder als Extrembeispiel um 1.000 m² nicht als wesentliche Änderung gälte, wenn der ursprüngliche Bestand entsprechend umfangreich ist (4.000 m² bzw 20.000 m²).
Für den Fall der Gemeinde Lingenau ist auch zu beachten, dass im Gemeindegebiet von einem Bauwerk oder einem selbstständigen Teil eines Bauwerkes nur Schmutzwässer und keine Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, die Bewertungseinheit ergibt sich daher ausschließlich aufgrund der Teileinheit der lita und entfallen die Teileinheiten nach litb und c (§14 Abs5 erster Satz KanalG, LGBlNr 5/1989). Vor dem Hintergrund, dass der Anschluss- und der Ergänzungsbeitrag der Deckung der Kosten für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage dienen und eine Erweiterung von Gebäuden mit einer erhöhten Belastung der Abwasserbeseitigungsanlage einhergeht, erscheint die Konkretisierung des Begriffs der wesentlichen Änderung durch eine fixe Quadratmetergrenze sachlich gerechtfertigt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lingenau hat somit – gestützt auf §11 Abs1 KanalG – in der Lingenauer Kanalordnung eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben dergestalt vorgenommen, dass Erweiterungen von Gebäuden ab 12 m² als wesentliche Änderung der Bewertungseinheit gelten und daher für eine solche Erweiterung ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag eingehoben wird. Diese Verordnungsbestimmung erscheint aus den dargelegten Gründen vom Gesetzeswortlaut gedeckt – wenngleich freilich auch eine andere Konkretisierung in Frage käme.
[…]"
7. Der Beschwerdeführer im Anlassfall hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er sich den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes anschließt und zusammengefasst auf das Wesentliche ausführt, die Kanalordnung der Gemeinde Lingenau stehe bezüglich der in Prüfung gezogenen Wortfolge in offensichtlichem Widerspruch zu den Vorgaben des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
1. §2 Abs5 Vorarlberger Kanalisationsgesetz, LGBl 5/1989 idF LGBl 72/2012 (Vbg KanalG), lautet:
"§2
Begriffe
(1) bis (4) […]
(5) Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu."
2. §11 Vbg KanalG, LGBl 5/1989, lautet:
"§11
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.
(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs1 genannten Kosten.
(3) Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.
(4) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
(5) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden nach dem 4. und 5. Abschnitt an diesen erfolgen.
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz."
3. §14 Vbg KanalG, LGBl 5/1989 idF LGBl 44/2013, lautete:
"§14
Anschlussbeitrag
(1) Für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlussbeitrag erhoben werden.
(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:
a) 27 v.H. der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke,
b) 20 v.H. der bebauten Fläche,
c) 10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.
(3) Als Geschoßfläche im Sinne des Abs2 lita gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs2 lita eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m² betragen.
(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs2 lita, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs2 litb und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs2 lita einzubeziehen.
(6) Wenn bei einem Gebäude die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs2 lita um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern.
(7) Bei Ferienwohnungen (§16 Abs2 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs2 um 50 v.H.
(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.
(9) Der §13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt."
4. §15 Vbg KanalG, LGBl 5/1989, lautete:
"§15
Ergänzungsbeitrag
(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.
(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs1 dar.
(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs1 bewirkt."
5. §§11 und 12 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau, "Beschluss vom 07.052007 und 04.06.2007 auf Grund der §§3, 4, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 20, 21, 22, 23 und 27 des Kanalisationsgesetzes, LGBl 5/1989 idgF und des §16 Abs3 Z4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl I 156/2004", lauten (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§11
Allgemeines
1) Die Gemeinde Lingenau erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge:
Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag
2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete neu gewidmet sind.
3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal. (§14 KanalG)
4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrags (Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²) erhoben. Die Berechnung erfolgt sinngemäß wie die Bemessung des Anschlussbeitrages.
5) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können.
§12
Beitragsausmaß und Beitragssatz
1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz.
2) Der Beitragssatz beträgt netto € 24,70 im Jahre 2007, das sind 12 v. H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserreinigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. Der Beitragssatz wird jährlich durch Verordnung der Gemeindevertretung neu festgelegt.
3) Die Bewertungseinheit für den Erschließungsbeitrag beträgt 5%."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wortfolge zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als nicht zutreffend erwiesen:
2.2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gingen dahin, dass die in der Vorschrift des §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau vorgesehene Grenze von 12 m2 auch in Fällen einer geringfügigen Erweiterung der Bewertungseinheit zur Erhebung eines Ergänzungsbeitrages führen kann, obgleich nach dem Gegenstand der Abgabe keine beachtlichen Gründe vorliegen, die die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages rechtfertigen könnten, womit der Ergänzungsbeitrag der Gemeinde Lingenau nicht den Anforderungen des §15 Vbg KanalG genügen würde.
2.3. §15 Vbg KanalG sieht vor, dass ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden kann, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert. Nach den Materialien [RV 12 BlgLT (Vbg.) 22. GP, 48] soll die Vorschrift die Möglichkeit einräumen, "bei einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit (z.B. durch Um- oder Zubauten an Bauwerken, Erweiterung von befestigten Flächen)" den "[(alten)] Anschlußbeitrag rechnerisch neu festzusetzen und [den] Differenzbetrag zwischen alter und neuer Beitragsleistung als Ergänzungsbeitrag einzuheben. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll jedoch nicht jede geringfügige Änderung zur Neufestsetzung führen. Wesentlich wird eine Änderung z.B. dann sein, wenn ein Gebäude aufgestockt wird."
2.4. Nach den übereinstimmenden Angaben in den Äußerungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Lingenau und der Vorarlberger Landesregierung ist für den Fall der Gemeinde Lingenau zu beachten, dass im Gemeindegebiet von einem Bauwerk oder einem selbstständigen Teil eines Bauwerkes nur Schmutzwässer und keine Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden. Für diesen Fall sieht §14 Abs5 Vbg KanalG vor, dass die Teileinheiten nach §14 Abs2 litb und c leg.cit. entfallen. Eine wesentliche Änderung im Sinne des §15 Vbg KanalG liegt somit vor, wenn eine wesentliche Änderung der Geschoßfläche nach §14 Abs2 lita leg.cit. eintritt.
2.5. Soweit die Gemeindevertretung und die Vorarlberger Landesregierung ins Treffen führen, dass die Regelung des §11 Abs4 der Kanalordnung und die darin festgelegte Quadratmetergrenze "(Erweiterung von Gebäuden ab 12 m2)" den gesetzlichen Vorgaben des §15 Abs3 Vbg KanalG entspricht, ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
2.5.1. Nach §11 Abs1 Vbg KanalG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben. Nach Abs3 leg.cit. sind Kanalisationsbeiträge der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag. Der Anschlussbeitrag wird gemäß §14 leg.cit. für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Anlagen an einen Sammelkanal erhoben. Der Ergänzungsbeitrag kann gemäß §15 leg.cit. erhoben werden, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert.
2.5.2. Der Anschlussbeitrag nach dem Vbg Kanalisationsgesetz ist – zumal seine Vorschreibung ein mit dem Anschluss beginnendes Benützungsverhältnis voraussetzt – finanzausgleichsrechtlich als Benützungsgebühr einzustufen (VfSlg 10.947/1986).
2.5.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bildet die "Größe des Hauses" einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Kalkulation eines solchen Anschlussbeitrages (vgl VfSlg 8.998/1980; 10.947/1986; mwN Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes, 2002, 313). Demgemäß ist die für den Anschlussbeitrag in §14 Abs2 Vbg KanalG vorgesehene Anknüpfung an die Geschoßfläche ein geeignetes Kriterium, um den Anschlussbeitrag in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung einer Abwasserbeseitigungsanlage festzusetzen (vgl VfSlg 20.173/2017).
2.5.4. Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung dann als wesentlich iSd §15 Vbg KanalG anzusehen, wenn die Erweiterung des Gebäudes in typisierender Betrachtung mit einer erhöhten Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage im Zusammenhang stehen kann. Dementsprechend soll nach den Materialien nicht jede geringfügige Änderung zur Neufestsetzung führen. Wesentlich soll nach den Materialien der landesgesetzlichen Bestimmung hingegen eine Änderung dann sein, wenn zB ein Gebäude aufgestockt wird (vgl dazu auch VfSlg 10.791/1986, 10.947/1986 und 13.310/1992).
2.6. Dem Verordnungsgeber kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn er eine Erweiterung von Gebäuden ab 12 m2 einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit gleichsetzt, da eine solche wie etwa im Falle eines Zubaues ab 12 m2 mit einer erhöhten Nutzung der Abwasserbeseitigungsanlage im Zusammenhang stehen kann.
IV. Ergebnis
1. Da sich die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren als nicht zutreffend erwiesen haben, ist die in Prüfung gezogene Wortfolge in §11 Abs4 der von der Gemeindevertretung von Lingenau mit Beschluss vom 7. Mai 2007 und 4. Juni 2007 erlassenen Kanalordnung der Gemeinde Lingenau nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben Kanalisation, GebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V48.2018Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020