RS Vfgh 2018/10/10 G105/2018 ua

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art10 Abs1 Z4, Art15, Art102 Abs1
GlücksspielG §2 Abs3
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des GlücksspielG; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Landesregierung zur Vorschreibung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb eines Datenrechenzentrums an Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bestimmter Glücksspielautomaten

Rechtssatz

Abweisung von - zulässigen - Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) auf Aufhebung der Wortfolge "durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" in §2 Abs3 sechster Satz GSpG idF BGBI I 107/2017.

Unter der vom LVwG vertretenen Annahme, dass der Bundesgesetzgeber in einem ansonsten gemäß den §§4 und 5 GSpG in der Landeskompetenz verbleibenden Bereich den Landesgesetzgeber - auf Grundlage der Monopolkompetenz gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG - zur Einhebung eines Kostenersatzes verpflichte, verbliebe dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf Art101 Abs1 B-VG keine andere Möglichkeit, als die Landesregierung bzw eine dieser unterstellte Behörde für zuständig zu erklären. Insofern könnte der Landesgesetzgeber aber auch keine Regelung erlassen, welche die Vollziehungsstruktur sowohl in Einklang mit Art101 Abs1 B-VG als auch mit Art102 Abs1 B-VG brächte. In diesem Sinn richtet sich das Aufhebungsbegehren der vorliegenden Anträge in zutreffender Weise gegen die Wortfolge "durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" in §2 Abs3 GSpG und nicht gegen die Zuständigkeitsregelung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014.

Zulässigkeit auch des Antrags auf Aufhebung derselben Wortfolge in §2 Abs3 sechster Satz GSpG idF BGBl I 73/2010.

Im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Monopolwesen" gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG ist der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt, den Umfang des Glücksspielmonopoles (des Bundes) abzugrenzen, womit ihm insofern die "Kompetenz-Kompetenz" zukommt. Für die Regelung einer Tätigkeit, die der Bundesgesetzgeber hiebei vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt, ist gemäß Art15 B-VG der Landesgesetzgeber zuständig.

Mit der GSpG-Novelle 2010 hat der Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol insoweit neu abgegrenzt, als §4 Abs2 GSpG seither "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5" vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt. Die darin verwiesene Bestimmung des §5 GSpG sieht unterschiedliche Abgrenzungsmerkmale vor, welche eingehalten werden müssen, um die Kompetenz des Landesgesetzgebers zu begründen.

Gemäß §2 Abs3 GSpG sind von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers nach §5 GSpG erfasste Glücksspielautomaten - also Automaten, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Automaten selbst erfolgt - verpflichtend elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden: §5 Abs7 Z1 GSpG, welcher (auch) der Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes von der Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Glücksspiels gemäß Art15 B-VG dient, verlangt, dass der Landesgesetzgeber die elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH als Aufsicht sichernde Maßnahme vorsieht.

Die auf zehn Jahre zu verteilenden Kosten für die Errichtung des Datenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind gemäß §2 Abs3 GSpG durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd §5 GSpG dem Bund zu erstatten.

Ist die Verpflichtung zur Kostentragung in §2 Abs3 GSpG als "Abgabe" anzusehen, kommen nicht die Vollziehungsregelungen des Art102 B-VG, sondern die spezielle Zuständigkeitsverteilung des Art13 B-VG iVm den Bestimmungen des F-VG 1948 zur Anwendung. In diesem Fall erwiesen sich die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als nicht zutreffend.

Handelte es sich hingegen bei den zu erstattenden Kosten nicht um eine Abgabe, wären die Bedenken des LVwG ebenso wenig begründet. Wie sich aus einer Zusammenschau des §2 Abs3 GSpG mit §4 und §5 GSpG ergibt, fällt die Kostenvorschreibung in die Landeskompetenz gemäß Art15 B-VG, womit die Vollzugsregelung des Art102 B-VG gar nicht maßgeblich sein kann.

Entscheidungstexte

  • G105/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.10.2018 G105/2018 ua

Schlagworte

Glücksspiel, Spielapparate, Automaten, Kompetenz Bund - Länder, Finanzverfassung, Bundesverwaltung mittelbare, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G105.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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