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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des H M in T, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. Juli 2018, Zl. LVwG- 2018/35/1391-1, betreffend die Abweisung eines Einspruches gegen einen Ausschussbeschluss einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei:
Gemeindegutsagrargemeinschaft T, zHd. des Substanzverwalters S V in T), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Ausschuss der mitbeteiligten Gemeindegutsagrargemeinschaft fasste in Anwesenheit des Substanzverwalters am 3. Februar 2018 den Beschluss, einen näher genannten Rechtsanwalt "in Bezug auf die Streitigkeiten mit Schafen, Ziegen und Pferden" zu beauftragen.
2 Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde wies den dagegen erhobenen Einspruch des Revisionswerbers als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft ab. Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis ebenfalls als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
3 Das LVwG ging davon aus, dass es sich bei dem Beschluss des Ausschusses um eine Angelegenheit handle, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffe; der Beschluss könne nach § 36c Abs. 4 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996) nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Im Verwaltungsakt finde sich vorliegendenfalls ein Schreiben des Substanzverwalters, in dem dieser ausdrücklich auf den Ausschussbeschluss Bezug nehme und betone, sich dem Beschluss des Ausschusses hundertprozentig anzuschließen; der Beschluss sei daher rechtswirksam.
4 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des TFLG 1996 verletzt.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.
7 Der im § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunktes kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu bezeichnen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 20.11.2014, Ro 2014/07/0097, 0098; 29.7.2015, Ro 2014/07/0094, mwN).
8 Wird der Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde (Revision) nicht zugänglich (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/02/0250; 31.1.2018, Ra 2017/10/0221, jeweils mwN).
9 Bei dem hier als verletzt bezeichneten "Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungsgesetzes" handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. in diesem Sinn VwGH 18.10.2012, 2012/06/0077; 17.10.2016, Ro 2014/17/0085; uvm).
10 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig und war bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
11 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der in den Zulässigkeitsgründen genannten Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 36 Abs. 4 zweiter Satz TFLG 1996 keine mögliche Rechtsverletzung des Revisionswerbers geltend gemacht wird, dient doch die dort festgelegte Verpflichtung zur Information (auch) der Gemeinde über Beschlüsse im Sinne des § 36c Abs. 4 TFLG 1996, denen der Substanzverwalter weder zugestimmt noch sie abgelehnt hat, allein dem Interesse der Gemeinde bzw. des Substanzverwalters. Ein durchsetzbares subjektives Recht eines einzelnen Mitglieds der Agrargemeinschaft ist daraus aber nicht ableitbar (vgl. zur Unzulässigkeit von Revisionen in Fällen der Unmöglichkeit der Rechtsverletzung ua VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039; 7.7.2017, Ra 2017/03/0003).
Wien, am 3. Oktober 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070441.L00Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018