TE Vwgh Beschluss 2018/10/17 Ra 2018/13/0077

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §111;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des C in G, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Juni 2018, Zl. RV/7101248/2018, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis eine wegen Nichtbefolgung von Aufforderungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 vom Finanzamt über den Revisionswerber verhängte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in der Höhe von EUR 200,-- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf EUR 100,-- herabgesetzt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.

5 Gegen diese Entscheidung richtet sich - mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides des Finanzamtes über die nach Ansicht des Revisionswerbers weder zweckmäßige noch billige Verhängung einer Zwangsstrafe, in eventu auf Aufhebung der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes - die vorliegende Revision, deren Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) lautet:

"Die Zulassung der Revision ist zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich. Das BFG weicht in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ohne hinreichende Begründung ab. Überdies unterläuft ihm ein gravierender Fehler bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, der einer Korrektur durch den VwGH bedarf. Die Revision ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig."

6 Dieses Vorbringen ist zu allgemein gehalten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 34 VwGG, E 130 ff, E 161 und E 185 ff), wozu hier noch kommt, dass von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht abgewichen sei, im weiteren Revisionsvorbringen nicht die Rede ist.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130077.L00

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten