TE Vwgh Erkenntnis 2018/10/17 Ra 2017/13/0087

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §20;
BAO §274 Abs3;
BAO §278 Abs1;
BAO §280 Abs1 lite;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/13/0089 E 17. Oktober 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der L Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Berggasse 10/14, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 10. August 2017, Zl. RV/7103006/2016, betreffend Aufhebung von Bescheiden gemäß § 278 Abs. 1 BAO (Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009; Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010 und 2011) sowie Gegenstandsloserklärung von Beschwerden gemäß § 261 Abs. 2 BAO (Umsatzsteuer 2009 und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Bei der revisionswerbenden, im Baunebengewerbe tätigen GmbH fand nach einer anonymen Anzeige im Jahr 2012 eine im August 2014 abgeschlossene Außenprüfung statt, bei der sich nach Ansicht der Prüferin im Prüfungszeitraum 2007 bis 2011 die Verbuchung von Scheinrechnungen für nicht erbrachte Leistungen und die Vergabe von Subaufträgen an "Sozialbetrugsfirmen" ergaben.

2 Auf der Grundlage des Berichts darüber und der Niederschrift über die Schlussbesprechung erließ das Finanzamt im Oktober 2014 Bescheide, mit denen es die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2009 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 wieder aufnahm sowie neuerlich über diese Abgaben und erstmals über die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 und 2011 entschied.

3 Gegen diese (und weitere) Bescheide erhob die Revisionswerberin mit am 7. November 2014 eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde. Das Finanzamt entschied darüber mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10. August 2015. Mit Schriftsatz vom 19. August 2015 beantragte die Revisionswerberin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Beantragt wurde dabei - wie schon in der Beschwerde - auch die Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

4 Im Juni 2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

5 Am 20. Februar 2017 erhielt das Bundesfinanzgericht eine E-Mail-Nachricht eines Teamleiters der Steuerfahndung, worin dieser mitteilte, bei der Revisionswerberin und zwölf anderen Gesellschaften mit denselben "faktischen Machthabern" seien "Ende November" gemeinsam mit dem Landeskriminalamt an insgesamt 36 Adressen "Durchsuchungen vorgenommen und umfangreiches Beweismaterial (ca. 2 1/2 LKW-Ladungen in Papierform sowie ca. 50 Terabyte Daten) sichergestellt" worden. Es bestehe "der dringende Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung (in mehrfacher Millionenhöhe), des Abgabenbetrugs, des Sozialbetrugs, des schweren gewerbsmäßigen Betrugs, der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren sowie der Bestechung im Zusammenhang mit Bau- und Sanierungsvorhaben". Da der Ermittlungszeitraum "im Strafverfahren" bis zum Jahr 2007 zurückreiche, seien "jedenfalls auch Unterlagen und Daten sichergestellt" worden, die in den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahren von fünf der betroffenen Gesellschaften verfahrensgegenständliche Zeiträume beträfen. Im Zuge der "in den nächsten Monaten durchzuführenden Sichtung" würden "mit hoher Wahrscheinlichkeit Beweise vorgefunden werden, die für die o.a. Verfahren von Bedeutung sein und die Qualität der Feststellungen der seinerzeitigen Prüfungen optimieren" würden.

6 Die Nachricht enthielt eine Tabelle der dreizehn Gesellschaften, in der ihnen die "erforderlichen Prüfungszeiträume" der nunmehr bevorstehenden koordinierten Prüfungen zugeordnet waren. Die Tabelle wies für zwei Gesellschaften den Zeitraum "2007 - laufend", für zwei weitere den Zeitraum "2010 - laufend", für je eine Gesellschaft den Zeitraum "2011 - laufend" bzw. "2013 - laufend" und für die sieben übrigen Gesellschaften, darunter die Revisionswerberin im vorliegenden und die Revisionswerberin im Verfahren Ra 2017/13/0089, den Zeitraum "2012 - laufend" aus. Es handelte sich dabei um die sieben Gesellschaften, von denen an anderer Stelle erwähnt wurde, sie hätten die Jahre 2007 bis 2011 betreffende Beschwerden (ergänze:

gegen Bescheide, die auf diesen Zeitraum betreffenden Prüfungen beruhten) eingebracht.

7 Im April 2017 teilte die für den Fall zuständige Berichterstatterin des Bundesfinanzgerichtes den für die Verfahren anderer betroffener Gesellschaften zuständigen Kollegen mit, sie habe mit dem Teamleiter der Steuerfahndung telefoniert und erfahren, "dass auf Grund der bisherigen Ermittlungen bereits Feststellungen für die bei uns anhängigen Zeiträume getroffen werden können". Für eine "abschließende Beurteilung" würden aber noch etwa vier Monate benötigt, weshalb der Teamleiter ersucht habe, mit der ihm avisierten Aufhebung und Zurückverweisung angefochtener Bescheide noch zuzuwarten.

8 Ein weiteres Telefonat der Berichterstatterin mit dem Teamleiter der Steuerfahndung ergab im Juli 2017, dass sich auf Grund geänderter Zuständigkeiten beim Finanzamt (für einen Großteil der Gesellschaften hatte sich ein gemeinsamer tatsächlicher Ort der Geschäftsleitung ergeben) das Prüfteam geändert habe und seither "noch keine Prüfungshandlungen erfolgt" seien. Er ersuche, "die Bescheide nicht aufzuheben".

9 Mit dem angefochtenen Senatsbeschluss vom 8. August 2017, der ohne die beantragte mündliche Verhandlung erging, hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide vom Oktober 2014 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 sowie betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010 und 2011 gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf. Hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 erklärte es die Beschwerde im Hinblick auf den Wegfall der Sachbescheide durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide gemäß § 261 Abs. 2 (in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. b) BAO als gegenstandslos.

10 In der Begründung dieser Entscheidung stellte das Bundesfinanzgericht zunächst den Verfahrensgang bis zur Beschwerdevorentscheidung und der danach beantragten Vorlage der Beschwerde sowie - in zusammengefasster Form - das "im Februar 2017" erhaltene "Schreiben" und den wesentlichen Inhalt der "in einem späteren Telefonat" (gemeint: das vom April 2017) erfolgten Mitteilung dar. Die Tabelle mit den Zeiträumen der geplanten koordinierten Prüfungen und die telefonische Mitteilung vom Juli 2017 blieben unerwähnt.

11 Im Anschluss an allgemeine Rechtsausführungen sowie einen nochmaligen Überblick über den Verfahrensgang und den Inhalt der Mitteilung vom Februar 2017 legte das Bundesfinanzgericht sodann dar, "erst nach eingehender Überprüfung des sichergestellten Beweismaterials" könnten "endgültige Aussagen über die tatsächlichen Feststellungen und den Umfang derselben getroffen werden sowie die allfälligen Wiederaufnahmsgründe abschließend festgestellt werden". Die "damit in Zusammenhang stehenden Ermittlungen" erreichten "den Umfang einer Außenprüfung".

12 Zwar treffe die Abgabenbehörde am "Fehlen der Ermittlungen" kein Verschulden, weil ihr "die nunmehr vorliegenden Unterlagen" im vorangegangenen Verfahren "vorenthalten" worden seien, doch sei es "unerlässlich, die diesbezüglichen Ermittlungen nunmehr anzustellen". Deren Unterlassung sei daher "wesentlich".

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Dies könne aber "nicht so weit gehen, dass das Bundesfinanzgericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln" habe, "vor allem dann nicht, wenn die Ermittlungen faktisch den Umfang einer Außenprüfung annehmen". Die Aufhebung und Zurückverweisung habe den Zweck, die Abgabenbehörde "in die Lage zu versetzen, weitere Feststellungen den Bescheiden zu Grunde zu legen und allenfalls weitere neue Wiederaufnahmsgründe für die Wiederaufnahme heranzuziehen".

14 Zur Ausübung des Ermessens nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit (§ 20 BAO) legte das Bundesfinanzgericht dar, die Zurückverweisung sei zweckmäßig, "weil zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch wesentliche Ermittlungen notwendig" seien, "welche von der belangten Abgabenbehörde rascher und wirtschaftlicher erledigt werden können als vom Bundesfinanzgericht, da das Bundesfinanzgericht angesichts des Umfanges der notwendigen Ermittlungen ebenfalls die Abgabenbehörde mit diesen Ermittlungen beauftragen müsste". Angesichts der sich "aus den vorgelegten Unterlagen eventuell" ergebenden Fragen könne sich die Abgabenbehörde "im Rahmen eines persönlichen Kontaktes" mit den ehemaligen Gesellschaftern und dem Machthaber der Revisionswerberin "wesentlich unkomplizierter ein Bild über die im Zuge der Durchsuchungen aufgefundenen Belege und Aufzeichnungen machen" und die daraus zu ziehenden Schlüsse direkt mit den ehemaligen Gesellschaftern "bzw" dem ehemaligen Machthaber der Revisionswerberin "erörtern, ohne diesbezüglich das Bundesfinanzgericht informieren zu müssen und etwaige Gegenäußerungen (...) erst im Rahmen des Parteiengehöres zu erfahren, was zu beträchtlichen Verfahrensverzögerungen führen würde".

15 Dem Grundsatz der Billigkeit entspreche es, dass die "erstmalige Überprüfung von Abgabenerklärungen" (sic) der Abgabenbehörde obliegen solle und die Ergebnisse der "diesbezüglichen" Ermittlungen "zunächst" in Abgabenbescheide einfließen sollten. Eine "wesentliche Verfahrensverlagerung" zum Bundesfinanzgericht würde eine Einschränkung des Rechtsschutzes "und" der "Kontrollmechanismen" bedeuten.

16 Die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde sei im Hinblick darauf, dass die "Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde rascher und kostensparender durchgeführt werden" könne, "auch nicht unzulässig".

17 Gründe für das Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung sind im angefochtenen Beschluss nicht angeführt.

18 Eine Revision gegen den Beschluss erklärte das Bundesfinanzgericht für unzulässig, weil die zu beantwortenden Rechtsfragen "im Sinne der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurden (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes)". Zitiert wird im vorangegangenen Text nur ein Erkenntnis, nach dem das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden habe (VwGH 24.9.2014, 2010/13/0131, 0135, 0136, VwSlg 8940/F).

19 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird deren Zulässigkeit u.a. mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bestimmten Voraussetzungen von Entscheidungen der bekämpften Art und zur Ermessensübung beim Absehen von der beantragten Verhandlung in Fällen des § 274 Abs. 3 BAO begründet. Darüber hinaus wird das Unterbleiben einer ausdrücklichen Aufhebung auch der Beschwerdevorentscheidung(en) als gesetzwidrig gerügt und in Bezug auf die Aufhebung und Zurückverweisung zwecks Ermittlung neuer Wiederaufnahmsgründe ein Abweichen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0030) geltend gemacht.

20 Das Finanzamt hat in einem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz erklärt, auf eine "Revisionsbeantwortung" werde "verzichtet". Es begehrt jedoch den "Ersatz der mit der Einbringung dieser Revisionsbeantwortung verbundenen Kosten".

21 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

22 Die Revision ist schon wegen des begründungslosen Unterbleibens der beantragten mündlichen Verhandlung zulässig. Sie ist - nicht nur deshalb - auch begründet.

23 Ungeachtet eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung "kann" gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 und 3 BAO u. a. dann davon abgesehen werden, wenn die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist (Z 2) oder gemäß § 278 Abs. 1 BAO eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (Z 3). Das Absehen von der Verhandlung liegt in den Fällen des § 274 Abs. 3 BAO im Ermessen des Senates (vgl. Ritz, BAO6, § 274 Tz 12, und die dort genannten weiteren Autoren). Die Ermessensentscheidung, mit der dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Rechnung getragen wird, ist zu begründen (vgl. allgemein zu Ermessensentscheidungen Ritz, a.a.O., § 20 Tz 13; zum ähnlich geregelten Fall des Absehens von der Verhandlung gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse VwGH 31.7.2014, Ra 2014/02/0011; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, VwSlg 18994/A; 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, 0201).

24 Glaubte das Bundesfinanzgericht daher, über die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO entscheiden zu können, ohne die Gründe dafür in der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung erörtern zu müssen, so hätte es diese Ermessensentscheidung im angefochtenen Beschluss zu begründen gehabt.

25 Auch die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i.d.F. FVwGG 2012 - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz aber erstens nur dann, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese "im Rahmen" der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. in diesem Sinn - und darüber hinaus zum Erfordernis eines "restriktiven" Verständnisses der Ermessensbestimmung - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; 29.8.2017, Ra 2014/17/0049; 22.11.2017, Ra 2016/13/0018; 31.1.2018, Ra 2017/15/0017).

26 Das Bundesfinanzgericht hat die Strenge dieser Voraussetzungen nicht erkannt und seine Entscheidung daher nicht geeignet begründet. Es spricht im angefochtenen Beschluss von "eingehender Überprüfung des sichergestellten Beweismaterials", ohne dieses oder die konkret erforderlichen Ermittlungsschritte näher zu bezeichnen und ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb es - auch im Hinblick auf das im angefochtenen Beschluss unerwähnt gelassene Telefonat vom Juli 2017 - nicht im Interesse der Raschheit gelegen sei, allfällige die Revisionswerberin (nicht nur andere von den Durchsuchungen betroffene Gesellschaften) und die Verfahrensgegenstände des Beschwerdeverfahrens betreffende Beweismittel, die dem Finanzamt noch nicht zur Verfügung standen und für die Entscheidung wesentlich sind, unter Erteilung geeigneter Aufträge gemäß § 269 Abs. 2 BAO in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Den "persönlichen Kontakt" sowohl mit den bei der Revisionswerberin involvierten Personen als auch mit dem Finanzamt sowie zwischen diesen herzustellen ist im Rahmen der im vorliegenden Fall ohnehin bereits beantragten Verhandlung auch dem Bundesfinanzgericht möglich, ohne dass dies "zu beträchtlichen Verfahrensverzögerungen führen" müsste.

27 Der angefochtene Beschluss war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130087.L00

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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