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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, über die Revision des X Y in Z, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018, I420 2149672-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 15. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 20. Februar 2017 vollumfänglich abgewiesen. Weiters wurden eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Ghana sowie ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 4. April 2017 teilweise stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2 Am 13. Juni 2018 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass seine Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und er zudem von Menschenhändlern verfolgt werde, da er seiner Freundin geholfen habe, diesen zu entkommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab er an, dass er seine Frau 2018 traditionell geheiratet habe und diese im achten Monat schwanger sei.
3 Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28. Juni 2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Revisionswerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
4 Nach Vorlage der Akten an das BVwG stellte dieses mit dem angefochtenen Beschluss fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig gewesen sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
5 Begründend führte das BVwG - zusammengefasst - aus, dass der Antrag des Revisionswerbers voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Zudem seien weder Risiken für den Revisionswerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden noch wesentliche in der Person des Revisionswerbers liegende neue Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließen.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Revision wird in ihrer Zulassungsbegründung allgemein vorgebracht, die Entscheidung des BVwG stehe in Widerspruch zur jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters habe das BVwG den relevanten Sachverhalt nicht festgestellt, als es keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen habe, dass die Frau des Revisionswerbers schwanger sei. Damit sei das BVwG von der ständigen Judikatur abgewichen, wonach der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt festzustellen sei.
10 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
11 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2018/01/0173, 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mwN).
12 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115, mwN). Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 31.7.2018, Ra 2018/20/0359, mwN).
13 Die in der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision allgemein gehaltene Behauptung eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag - im Sinn der eben zitierten Rechtsprechung - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht darzutun.
14 Soweit die Revision rechtlich relevante Feststellungen vermisst und damit offenkundig einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, legt sie mit ihrem Vorbringen nicht dar, dass die ins Treffen geführten fehlenden Feststellungen zu einem anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Verfahrensausgang geführt hätten.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140056.L00Im RIS seit
19.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018