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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. A L in D, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2017, Zl. I413 2154972-2/5E, betreffend eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO des Bezirksgerichts Josefstadt zu 30 C 12/17, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem genannten Beschluss die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen die vom Bezirksgericht Josefstadt nach § 382b EO erlassene einstweilige Verfügung gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG und § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt A), die Revision dagegen wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt B).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3 Der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichtes liegt im Rahmen der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ausgehend davon erweist sich die vorliegende außerordentliche Revision als nicht zulässig:
4 Mit der vom Antrag erfassten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht eine gegen die Entscheidung eines Bezirksgerichtes gerichtete Beschwerde des Antragstellers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Nach Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG; bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den Verwaltungsgerichtshof vgl. etwa VwGH 22.8.2018, Ro 2018/03/0039, oder VwGH 25.9.2018, Ro 2018/03/0044). Ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zum Bundesverwaltungsgericht ist, wie vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, bezüglich Angelegenheiten einstweiliger Verfügungen nach § 382b EO nicht vorgesehen. Solche Entscheidungen sind damit nicht vom Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes erfasst. Das Vorbringen des Antragstellers, seine Beschwerde wäre vom Bundesverwaltungsgericht bei richtiger Würdigung als Maßnahmenbeschwerde betreffend des Vorgehens sicherheitsbehördlicher Organe zu deuten gewesen vermag an dieser Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil für die von den Sicherheitsbehörden nach den Art. 78a ff B-VG sowie § 4 SPG besorgte Sicherheitsverwaltung nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Landesverwaltungsgerichte zuständig sind (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Damit ist auch aus diesem Gesichtspunkt das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der besagten Beschwerde des Antragstellers nicht zuständig gewesen.
5 Entgegen der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei diesem Ergebnis war keine Mängelbehebung iSd § 34 Abs. 2 VwGG mit Blick darauf durchzuführen, dass eine Person, deren Berechtigung - wie im Fall des Antragstellers - zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 RAO erloschen ist, den Anforderungen des § 24 Abs. 2 VwGG betreffend die Anwaltspflicht nicht entspricht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032; VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0003). Selbst eine allfällige Mängelbehebung kann nämlich nichts an der vorliegend bestehenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ändern (vgl. dazu VwGH 1.6.2016, Ra 2016/03/0052).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2018
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030114.L00Im RIS seit
16.11.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019