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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des G D in L, vertreten durch Masser & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Februar 2017, Zl. LVwG-AV-1187/001-2016, betreffend Instandhaltung nach § 50 WRG 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Melk; mitbeteiligte Parteien: 1. H H in L, und 2. C W in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2017 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (BH) vom 28. September 2016 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der revisionswerbenden Partei, die mitbeteiligten Parteien solidarisch zur Wiederherstellung und standfesten Sanierung der Ufermauer bzw. Uferbefestigung des L Mühlbaches an ihrer ursprünglichen Position im Abschnitt vom Vermessungspunkt 6T (Lageplan, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Vermessung und Geoinformation vom 6. August 2007, GZ. PD5-12542) bis zur Höhe der bachaufwärtigen Flucht der Garage (Nordseite der Garage) auf dem Grundstück Nr. 1953/1, KG L., zu verpflichten, abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde als nicht zulässig erachtet (Spruchpunkt II.).
2 Begründend hält das Verwaltungsgericht fest, dass entscheidende Frage für die Sachentscheidung im gegenständlichen Fall jene nach dem Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den L Mühlbach im Allgemeinen und die strittige Anlage (Uferbefestigung im konkreten Bereich) im Besonderen sei. Die Frage, ob es sich bei diesem Gewässer um ein natürliches oder künstliches handle, sei hingegen nicht (allein) entscheidend, setze doch die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 WRG 1959 das Vorliegen einer Bewilligung voraus, was bedeute, dass etwa bei Vorliegen eines konsenslosen künstlichen Gewässers die genannte Bestimmung nicht zur Anwendung komme (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118). Auch für bewilligungsfreie Anlagen finde § 50 WRG 1959 keine Anwendung (VwGH 25.11.1999, 96/07/0186).
3 Es sei daher zu prüfen, ob für den in Rede stehenden Mühlbach eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, sei es, dass für den Werkskanal selbst eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, sei es, dass er rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage sei (VwGH 27.3.2008, 2007/07/0088, 0089).
4 In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass aus der Wendung "dazugehörigen Kanäle" in § 50 Abs. 1 WRG 1959 nicht folge, dass die zum Betrieb eines Wasserkraftwerks notwendigen Werkskanäle schon wegen der Erforderlichkeit für den Betrieb der Instandhaltungsverpflichtung unterlägen; vielmehr müsste die Bewilligung von vornherein auch diese Anlagenteile umfassen (arg.: in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand). Eine Anlage könne nur im bewilligungsgemäßen Zustand erhalten werden, wenn sie auch bewilligt sei.
5 Das Vorliegen einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung für den gegenständlichen Mühlbach - so führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung weiter aus - könne nach den Ermittlungsergebnissen ausgeschlossen werden. Gegenteiliges werde auch von der revisionswerbenden Partei nicht behauptet. Es bleibe sohin zu klären, ob aus den vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungen abgeleitet werden könne, dass diese auch den Mühlbach zum Inhalt hätten. Dies sei eine Frage der Auslegung von Bescheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen, wobei nach den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen sei.
6 Betrachte man die nach den Ermittlungsergebnissen allein in Betracht kommenden wasserrechtlichen Bewilligungen zu näher angeführten Postzahlen, so sei keiner der vorliegenden Entscheidungen zu entnehmen, dass sich der behördliche Wille darauf erstreckt habe, den L Mühlbach als Teil jener Anlagen zu genehmigen. Vielmehr setzten all diese Bewilligungen die Existenz des Mühlbaches voraus und hätten nur die Genehmigung von Wehranlage, Drosselbauwerk und Wasserkraftanlagen (bzw. Teilen davon) zum Inhalt. Dies möge darauf zurückzuführen sein, dass die Behörde vom Vorliegen einer Bewilligung für den Mühlbach ausgegangen sei (so wie die BH dies im vorangegangenen Verfahren getan habe) oder ihn nicht als bewilligungspflichtig erachtet habe. Gegenteiliges könne übrigens nicht aus der von der revisionswerbenden Partei zitierten Auflage 6 des Bescheides vom 5. Februar 2015 abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass aus einer Auflage keine (zusätzliche) Bewilligung für darin erwähnte Anlagen abgeleitet werden könne (schränkten Auflagen ihrem Wesen nach doch nur die erteilte Bewilligung ein), ergebe sich aus der Formulierung eindeutig ("rechtmäßig bestehend"), dass hiedurch nichts an der Rechtslage in Bezug auf die erwähnten Kanäle geändert werden sollte; außerdem sei aus der Auflage im Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass damit offensichtlich nicht der Mühlbach, sondern (fremde) Kanäle (etwa Schmutz- oder Regenwasserkanäle) und sonstige Einbauten gemeint gewesen seien, die im Zuge der Bauarbeiten beeinträchtigt werden könnten. Dementsprechend hätte für solche Beeinträchtigungen während der Bauzeit Ersatz bereitgestellt werden sollen.
7 Das Verwaltungsgericht übersehe nicht, dass die vorliegenden Bewilligungen sich teilweise auf Anlagen bezögen, für die bereits Vorgängerbauten existiert hätten. Es gebe aber nicht den geringsten Hinweis, dass eine vorangegangene Bewilligung eine wasserrechtliche Genehmigung für den in Rede stehenden Mühlbach beinhaltet hätte. Damit der Mühlbach als "mitgenehmigt" angesehen werden könnte, bedürfte es einer entsprechend konkreten Willensäußerung der Behörde in einem der vorliegenden Genehmigungsbescheide; selbst wenn man den gegenständlichen Mühlbach als bewilligungspflichtige Anlage (und nicht als ein seit unvordenklichen Zeiten existierendes Gewässer und damit gleich einem Naturzustand bewilligungsfrei) ansehen müsste, folge aus dem Zusammenhang mit den Genehmigungen für die Wasserkraftanlage nicht das Vorliegen einer Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung schließe nämlich ohne entsprechende Konkretisierung eigens bewilligungsbedürftige Maßnahmen nicht schon deshalb in sich, als solche zur vollständigen Verwirklichung eines Vorhabens nötig seien (VwGH 12.11.1987, 84/07/0324).
8 Aus dem Umstand, dass die mitbeteiligten Parteien Wasserkraftanlagen am L Mühlbach betrieben und dafür auch über wasserrechtliche Bewilligungen verfügten, was zwangsläufig die Existenz des L Mühlbaches voraussetze, folge noch nicht, dass mit diesen Wasserbenutzungsrechten auch eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich des Mühlbaches verbunden wäre. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2008, 2007/07/0088, 0089, hinzuweisen. Dieser Entscheidung sei eine von der Sachlage her vergleichbare Situation zugrunde gelegen. Auch in diesem Fall wäre mittels einer Wehranlage Wasser ausgeleitet worden; es hätten wie im vorliegenden Fall an einem sogenannten Werkskanal (in den übrigens, analog dem Marktbach im gegenständlichen Fall, mehrere Bäche einmündeten) zwei im Wasserbuch eingetragene (wasserrechtlich bewilligte) Wasserkraftanlagen existiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe einen die Instandhaltungspflicht eines Wasserberechtigten an einer der Wasserkraftanlagen am Werkskanal aussprechenden Bescheid mit der Begründung behoben, dass es Feststellungen zum Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Werkskanal (sei es als eigene wasserrechtliche Bewilligung, sei es als Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage) bedürfte. Daraus folge, dass ein Werkskanal nicht schon deshalb als wasserrechtlich bewilligt anzusehen sei, weil eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage vorliege, welche ohne den Werkskanal nicht betrieben werden könnte. Andernfalls hätte es der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Feststellungen nämlich von vornherein gar nicht bedurft.
9 Zusammenfassend ergebe sich somit, dass das Begehren der revisionswerbenden Partei schon an dieser ersten Voraussetzung, nämlich dem Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die betreffende Anlage (den L Mühlbach) scheitere. Es habe daher nicht mehr geprüft werden müssen, ob die in Rede stehende Uferbefestigung ein zum Mühlbach gehörender Anlagenteil wäre; dass die Uferbefestigung zwar nicht zum Mühlbach, jedoch zu einer der wasserrechtlich bewilligten Anlagen der mitbeteiligten Parteien gehörte, sei nach der Lage des Falles auszuschließen.
10 Dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Verpflichtung der mitbeteiligten Parteien zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen am Ufer des L Mühlbaches im Bereich ihrer Garage hätte daher kein Erfolg beschieden sein können.
11 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es "einerseits um die Anwendung einer nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den konkreten Fall und andererseits um die Auslegung behördlicher Entscheidungen im Einzelfall" gegangen sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
13 Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die vorliegende Revision kostenpflichtig als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen.
14 Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die vorliegende Revision abzuweisen.
15 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an einen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19 In ihren Zulässigkeitsausführungen hält die revisionswerbende Partei fest, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Werkskanal als Teil sonstiger bewilligter Wasseranlagen zu bewerten sei und damit zu den Wasserbenutzungsanlagen im Sinne des § 50 WRG 1959 zähle. Im vorliegenden Revisionsfall könne festgehalten werden, dass der einzige Zweck des L Mühlbaches der Betrieb der Wasserkraftanlagen der mitbeteiligten Parteien sei. Am L Mühlbach befänden sich keine weiteren Wasserkraftwerke. Dieser diene daher ausschließlich dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlagen der mitbeteiligten Parteien.
20 Diesem Zulässigkeitsvorbringen sind die in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2017 zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten.
21 Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2007/07/0088, 0089: Die auf § 50 WRG 1959 gegründeten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten setzen voraus, dass für den in diesem Beschwerdefall gegenständlichen Werkskanal eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und die Anlage in Übereinstimmung mit diesem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde; sei es, dass für den Werkskanal selbst eine eigene wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, sei es, dass er rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage ist. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht zutreffend, dass ein Werkskanal nicht schon deshalb als wasserrechtlich bewilligt anzusehen ist, weil eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage vorliegt, welche ohne den Werkskanal nicht betrieben werde könnte. Denn ohne entsprechende Konkretisierung im Bewilligungsbescheid oder in der diesem zugrundeliegenden Projektbeschreibung wird eine einer eigenen Bewilligung bedürftige Maßnahme nicht schon allein deswegen von der allgemeinen Bewilligung des Vorhabens gleichsam stillschweigend mitumfasst, weil sie zu dessen vollständiger Verwirklichung nötig ist (VwGH 12.11.1987, 84/07/0324).
22 Die Auslegung eines Bescheides stellt die Lösung eines Einzelfalls dar, dem regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0110, mwN).
23 Allerdings würde das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts auch in einer solchen Frage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, wenn es in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezöge, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos sind, oder wenn es die zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkennen würde (VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0009, mwN).
24 In diesem Zusammenhang ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, wonach keiner der in Betracht kommenden wasserrechtlichen Bewilligungen zu entnehmen sei, dass sich der behördliche Wille darauf erstreckt habe, den L Mühlbach als Teil jener Anlagen zu genehmigen, nicht zu beanstanden.
25 Die revisionswerbende Partei verweist in ihren Zulässigkeitsausführungen auf den Bescheid der BH vom 16. Mai 2008, mit welchem die Instandhaltungspflicht der mitbeteiligten Parteien für einen Bereich bestätigt worden sei, der unmittelbar unter dem nunmehr gegenständlichen Bereich liege. Diese Entscheidung sei bereits in Rechtskraft erwachsen.
26 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich daraus für den vorliegenden Revisionsfall keine relevanten Schlussfolgerungen ableiten lassen.
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Oktober 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070029.L00Im RIS seit
16.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018